RS Pvak 2019/1/9 A16-PVAB/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Norm

PVG §2
PVG §9
PVG §10
PVG §12
PVG §14

Schlagworte

Zuständigkeit der PVO; grundsätzlich nur gegenüber DL; Zuständigkeitsübergang; Zulässigkeit bloßer Informationen (Sachverhaltsdarstellung) an andere DG-Organe; Information der Dienstbehörde

Rechtssatz

Die Ausübung der nach § 10 PVG gewährleisteten Rechte hat somit grundsätzlich nur gegenüber dem DL zu erfolgen bzw. nach Zuständigkeitsübergang durch jenes PVO, das auf der Ebene der für den DL zuständigen Stelle eingerichtet ist. Wie zuletzt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in seinem Erkenntnis GZ W213 2115905-1/5E vom 19. Juni 2017 festgestellt hat, wird durch diese Rechtslage eine bloße Information des vorgesetzten zur Dienstaufsicht berufenen Organs über aufgetretene Übelstände nicht ausgeschlossen, weil durch die bloße Mitteilung eines Sachverhalts in die Kompetenz des zuständigen PVO nicht eingegriffen wird. Die PVAB hatte in ihrem Bescheid A 13–PVAB/15 vom 7. September 2015, der dem zitierten BVwG-Erkenntnis zugrunde lag, unter Hinweis auf die einschlägige Literatur (Schragel, PVG, § 9, Rz 67 und 68) ausgeführt, dass eine bloße Information von vorgesetzten Stellen, die keine Verpflichtung zum Tätigwerden zur Folgen habe, zwar im Gesetz nicht vorgesehen, andererseits aber auch nicht verboten wäre. Diese Rechtsauffassung wird vom BVwG geteilt. Eine bloße Sachverhaltsdarstellung begründet keinen Anspruch auf Erledigung oder gar die Erlassung eines Bescheides (vgl. VwGH, 16.12.1992, GZ. 92/12/0073). Demgegenüber würde durch die Geltendmachung von Mitwirkungsrechten nach § 9 PVG ein Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 bis 7 PVG ausgelöst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A16.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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