RS Pvak 2019/1/9 A16-PVAB/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Norm

PVG §2
PVG §9
PVG §12
PVG §14

Schlagworte

Gesetzmäßige Geschäftsführung; Interessenwahrnehmung; Zuständigkeit der PVO; grundsätzlich nur gegenüber DL

Rechtssatz

Die konkreten Rechte der Personalvertretung (PV) zur Wahrung der in § 2 Abs. 1 erster Satz PVG aufgezählten Interessen, die in den §§ 9, 12 und 14 PVG geregelt sind, können gesetzeskonform nur in der durch das PVG vorgeschriebenen Form gewahrt und gefördert werden. Die Personalvertretungsorgane (PVO) dürfen ihre Rechte iSd § 9 PVG – abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 9 Abs. 1 lit. a PVG – nur in der in § 10 PVG vorgeschriebenen Weise ausüben, nach der eine Mitwirkung eines PVO vor allem nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der der Ausschuss eingerichtet ist, in Betracht kommt (PVAK 11.10.1983, A 17-PVAK/83).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A16.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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