RS Pvak 2019/1/23 A19-PVAB/18

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §5 Abs2
PVG §22 Abs4

Schlagworte

Zulässige Inhalte von Rundschreiben der PV; Mündliche Äußerungen in Versammlungen; Berichte über die Tätigkeit der PVO; Zweck von DV; Sachlichkeitsgebot für Rundschreiben der PV; Verbot polemischer Äußerungen; Verhalten gegenüber dem DL; Äußerungen über den DL; objektive Wahrnehmung der PV-Aufgaben; Erfordernisse des Dienstbetriebs; Betriebsklima; Betriebsfrieden

Rechtssatz

Wie bereits ausgeführt, hat der DA als Teil der öffentlichen Verwaltung seinen veröffentlichten Rundschreiben uneingeschränkte Sachlichkeit zugrunde zu legen, weil jedes andere Verhalten § 2 Abs. 2 PVG widerspräche. Äußerungen, die als polemisch (unsachlich, aggressiv und überspitzt) oder abfällig empfunden werden müssen, sind mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unvereinbar. Dies gilt in gleicher Weise für offizielle Äußerungen des DA dem DL, den Bediensteten und Dritten gegenüber. Auch in seinen offiziellen Äußerungen am 25. Oktober 2018 in der Besprechung beim DL und im Anschluss daran vor dem Lehrerkollegium hat der DA das für ihn zwingend geltende Sachlichkeitsgebot entgegen den Vorgaben des § 2 Abs. 2 PVG verletzt und sich in polemischer Weise gegen Bedienstete und den DL geäußert, das Betriebsklima und den Betriebsfrieden nicht normalisiert, sondern vielmehr gestört und damit wohl auch das Vertrauen von Bediensteten in die objektive Wahrnehmung seiner Aufgaben beeinträchtigt. Auch die Aussagen des DA in der Besprechung beim DL am 25. Oktober 2019 und im Anschluss daran vor dem Kollegium belasten infolgedessen seine Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A19.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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