Norm
PVG §2 Abs2Schlagworte
Zulässige Inhalte von Rundschreiben der PV; Berichte über die Tätigkeit der PVO; Zweck von DV; Sachlichkeitsgebot für Rundschreiben der PV; Verbot polemischer Äußerungen; Verhalten gegenüber dem DL; Äußerungen über den DL; Erfordernisse des Dienstbetriebs; objektive Wahrnehmung der PV-Aufgaben; Betriebsklima; BetriebsfriedenRechtssatz
Nach § 2 Abs. 2 PVG hat sich die PV bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Die PV ist daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zur allenfalls notwendigen Normalisierung des Dienstbetriebs beizutragen. Sie muss aber besonders darauf Bedacht nehmen, jede ungerechtfertigte Benachteiligung von Bediensteten auszuschließen und nach Möglichkeit versuchen, vor dem Herantreten an den DL eine Regelung unter den Bediensteten selbst herbeizuführen. Die Rücksichtnahme auf den Dienstbetrieb bedeutet selbstverständlich auch, sich dem DL gegenüber oder über den DL in keiner Weise zu äußern, die das Betriebsklima verschlechtert und damit den Interessen der Bediensteten eher schadet als nützt. Standpunkte der PV dürfen niemals in ungehöriger Weise und herabsetzend formuliert werden, ebenso unzulässig ist es, die Stimmung gegen den DL, selbst dann, wenn er sich gesetzwidrig verhalten haben sollte, zu schüren (Schragel, PVG, § 2, Rz 30, mwN). Mit seinem Rundschreiben vom 3. Oktober 2018 hat der DA – ganz im Gegenteil - das für ihn zwingend geltende Sachlichkeitsgebot entgegen den Vorgaben des § 2 Abs. 2 PVG verletzt und sich in polemischer Weise gegen einen Bediensteten und den DL geäußert, das Betriebsklima und den Betriebsfrieden nicht normalisiert, sondern vielmehr verschlechtert und damit wohl auch das Vertrauen von Bediensteten in die objektive Wahrnehmung seiner Aufgaben beeinträchtigt. Aus allen diesen Gründen belastet dieses Rundschreiben die Geschäftsführung des DA mit Gesetzwidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A19.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019