Norm
PVG §2 Abs2Schlagworte
Zulässige Inhalte von Rundschreiben der PV; Berichte über die Tätigkeit der PVO; Zweck von DV; Sachlichkeitsgebot für Rundschreiben der PV; Verbot polemischer ÄußerungenRechtssatz
Als Teil der öffentlichen Verwaltung hat die PV ihren Rundschreiben uneingeschränkte Sachlichkeit zugrunde zu legen, weil jedes andere Verhalten § 2 Abs. 2 PVG widerspräche. Äußerungen, die als polemisch (unsachlich, aggressiv und überspitzt) oder abfällig empfunden werden müssen, sind mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unvereinbar. Die im Rundschreiben des DA vom 3. Oktober 2018 gewählten Formulierungen stehen mit diesem Gebot absoluter Sachlichkeit nicht im Einklang. Sie unterstellen - konkludent aber unmissverständlich -, dass der Vorfall darauf zurückzuführen sein könnte, dass die Dienststelle eine männliche Führungsriege habe, dass die gesetzlich verankerte Gleichberechtigung zwar für die meisten Menschen in unserem Land mittlerweile eine Selbstverständlichkeit sei, nicht aber für alle an der Dienststelle, dass es in der Dienststelle an einem fairen, geschlechtersensiblen Umgang ebenso wie an einer bewussten, reflektierten Sprachverwendung und demokratischen Verhaltensweisen mangle, um nur die wichtigsten Beispiele unsachlicher Wortwahl anzuführen. Dass zusätzlich im Rundschreiben des DA auch noch auf die dienstrechtlichen Regelungen zum achtungsvollen Umgang miteinander und auf das Mobbing-Verbot verwiesen wird, impliziert gleichfalls konkludent, aber unmissverständlich, dass in der Dienststelle sowohl weder ein achtungsvoller Umgang praktiziert noch das Mobbing-Verbot beachtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A19.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019