RS Pvak 2019/1/23 A19-PVAB/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2019
beobachten
merken

Norm

PVG §2 Abs2
PVG §5 Abs2
PVG §22 Abs4

Schlagworte

Zulässige Inhalte von Rundschreiben der PV; Berichte über die Tätigkeit der PVO; Zweck von DV; Sachlichkeitsgebot für Rundschreiben der PV; Verbot polemischer Äußerungen; Äußerungen über den DL

Rechtssatz

Das PVG verwehrt der PV grundsätzlich die Versendung von Rundschreiben unsachlichen Inhalts. Nach Schragel (PVG, § 22, RZ 11, mwN) und ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht muss ein Bedürfnis nach laufender und ausreichender Information der Bediensteten über die Tätigkeit des DA nicht nur durch einzelne Personalvertreter/innen, sondern auch durch den DA selbst anerkannt werden. Allerdings dürfen Informationsschreiben der PV nicht über die Erfüllung des Zweckes hinausgehen, dem Dienststellenversammlungen (DV) dienen. Auch bei Rundschreiben der PV kann es sich demnach nur um Berichte der PV handeln, die den Zweck verfolgen, den notwendigen Kontakt zwischen PV und den Bediensteten herzustellen und aufrechtzuerhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A19.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten