Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Vertretung verhinderter PV bei Sitzungen; gesetzmäßige Zusammensetzung eines PVO; Nichtigkeit von BeschlüssenRechtssatz
Nach dem rechtswidrigen Ausschluss des vom Antragsteller namhaft gemachten Vertreters war der ZA nicht mehr gesetzmäßig zusammengesetzt. Die unrichtige Zusammensetzung eines Kollegialorgans belastet die von ihm in gesetzwidriger Zusammensetzung gefassten Beschlüsse mit Rechtswidrigkeit, weshalb diese als gesetzwidrig aufzuheben sind. Es handelt sich, anders als vom Antragsteller geltend gemacht, dabei aber nicht um Nichtigkeit der Sitzung oder der dabei gefassten Beschlüsse des ZA, weil die im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vorgesehene Möglichkeit, Entscheidungen, die an bestimmten Mängeln leiden, als nichtig zu erklären, nicht zu den fundamentalen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zählen, die nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht auf die Geschäftsführungs-handlungen von PVO, für die das PVG eine Regelung vermissen lässt, Anwendung zu finden haben (Hengstschläger-Leeb, AVG, § 68, Rz 105, mwN; Schragel, PVG, § 22, Rz 1, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A1.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019