RS Pvak 2019/3/6 A1-PVAB/19

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Norm

PVG §22 Abs3
PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs2
AVG §68

Schlagworte

Vertretung verhinderter PV bei Sitzungen; gesetzmäßige Zusammensetzung eines PVO; Nichtigkeit von Beschlüssen

Rechtssatz

Nach dem rechtswidrigen Ausschluss des vom Antragsteller namhaft gemachten Vertreters war der ZA nicht mehr gesetzmäßig zusammengesetzt. Die unrichtige Zusammensetzung eines Kollegialorgans belastet die von ihm in gesetzwidriger Zusammensetzung gefassten Beschlüsse mit Rechtswidrigkeit, weshalb diese als gesetzwidrig aufzuheben sind. Es handelt sich, anders als vom Antragsteller geltend gemacht, dabei aber nicht um Nichtigkeit der Sitzung oder der dabei gefassten Beschlüsse des ZA, weil die im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vorgesehene Möglichkeit, Entscheidungen, die an bestimmten Mängeln leiden, als nichtig zu erklären, nicht zu den fundamentalen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zählen, die nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht auf die Geschäftsführungs-handlungen von PVO, für die das PVG eine Regelung vermissen lässt, Anwendung zu finden haben (Hengstschläger-Leeb, AVG, § 68, Rz 105, mwN; Schragel, PVG, § 22, Rz 1, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A1.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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