Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Genügender Entschuldigungsgrund für Nichtteilnahme an PVO-Sitzungen; Verhinderungsfall; Entscheidung über Verhinderungsfall; Vertretung verhinderter PV bei Sitzungen; Mitgliedschaft in mehreren PVO; Mitgliedschaft in einem LandtagRechtssatz
Ob geltend gemachte Entschuldigungsgründe anzuerkennen sind, ist – worin dem ZA Recht zu geben ist - im Zweifelsfall im Einzelfall zu prüfen. Auch für diese Entscheidungen gilt der den PVO vom Gesetzgeber eingeräumte weite Ermessenspielraum der PVO, doch muss sich das PVO auch bei der Prüfung von Entschuldigungsgründen mit allen Umständen des Falles auseinandersetzen und auf dieser Grundlage sachlich gerechtfertigte Entscheidungen treffen. Ob es sich bei der Teilnahme eines gewählten Mandatars an einer Sitzung des N.N. Landtags um einen genügenden Entschuldigungsgrund iSd § 22 Abs. 3 PVG handelt, stellt aber entgegen der Auffassung des ZA keinen Zweifelsfall dar, sondern ist anhand gegebener Sach- und Rechtslage ohne jeden rechtlichen Zweifel zu bejahen. Der Beschluss des ZA zu TOP 1 in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2018, die Teilnahme des Antragstellers an der Sitzung des N.N. Landtags nicht als genügenden Entschuldigungsgrund nach § 22 Abs. 3 PVG anzuerkennen, erfolgte somit entgegen den Vorgaben des PVG in gesetzwidriger Geschäftsführung. Gleiches gilt für den Ausschluss des vom Antragsteller für diese Sitzung in seiner Vertretung namhaft gemachten Ersatzmitglieds. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dieser Ausschluss zwingend aus der subjektiven Rechtsansicht des ZA folgte, der vom Antragsteller geltend gemachte Verhinderungsgrund sei kein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund, weil die Zulassung der Vertretung immer als Anerkennung der Verhinderung eines Mitglieds anzusehen ist, auch wenn darüber kein Beschluss gefasst wurde (Schragel, PVG, § 22, Rz 34), da der Ausschluss des vom Antragsteller namhaft gemachten Ersatzmitglieds objektiv als gesetzwidrig einzustufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A1.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019