Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Genügender Entschuldigungsgrund für Nichtteilnahme an PVO-Sitzungen; Verhinderungsfall; Freistellung; Mitgliedschaft in einem Landtag; BezugskürzungRechtssatz
Der Gesetzgeber sieht zudem, wie gleichfalls bereits erwähnt, expressis verbis im Gehaltsrecht vor, dass die Bezüge von Bundesbediensteten, die Mandatare zu Landtagen sind, um ein bestimmtes zeitliches Ausmaß, mindestens jedoch um 25% zu kürzen sind. Auch daraus folgt eindeutig, dass es keinen diesbezüglichen „unlösbaren Widerspruch“ zwischen Bundes- und Landesrecht gibt, im Gegenteil, der Bundesgesetzgeber setzt voraus, dass Bedienstete, die Mandatare zu einem Landtag sind, dem Dienstgeber Bund nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen können. Dies gilt in gleicher Weise auch für Personalvertreter, die vom Dienst freigestellt sind. Sind Personalvertreter/innen, die zu 100% vom Dienst für die Personalvertretungstätigkeit freigestellt sind, gleichzeitig Abgeordnete zum Landtag, wirkt sich, worin dem Antragsteller beizupflichten ist, die 25%-Bezugskürzung so aus, dass sie nur 75% ihrer „Dienstzeit“ für Personalvertretungstätigkeit aufzuwenden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A1.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019