RS Pvak 2019/3/6 A1-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Norm

PVG §22 Abs3
PVG §25 Abs4

Schlagworte

Genügender Entschuldigungsgrund für Nichtteilnahme an PVO-Sitzungen; Verhinderungsfall; Freistellung; Mitgliedschaft in einem Landtag

Rechtssatz

Die Rechtsansicht des ZA, ein vom Dienst für die Personalvertretungstätigkeit im ZA zu 100% freigestellter Personalvertreter habe an ZA-Sitzungen jedenfalls teilzunehmen und seine Lebensumstände so zu gestalten, dass ihm das möglich wird, findet ebenso wie die Rechtsmeinung des ZA, er habe die verpflichtende Teilnahme an ZA-Sitzungen sicherzustellen, keine Deckung im PVG. Wie bereits erwähnt, setzt der Gesetzgeber nämlich das Fernbleiben gewählter Mandatare von Sitzungen von PVO als zulässig voraus, auch wenn er sie grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet. Dies folgt ohne rechtlichen Zweifel aus der Regelung in § 22 Abs. 3 PVG, wonach Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, aus dem PVO ausgeschlossen werden können. Dadurch wird zum einen klargestellt, dass bei ausreichenden Entschuldigungsgründen ein Fernbleiben von Sitzungen vom Gesetzgeber akzeptiert wird. Zum anderen aber auch daraus, dass jedes Mitglied eines PVO jedenfalls - und immer wieder - zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des PVO, dem es angehört, ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben kann, ohne Sanktionen irgendwelcher Art befürchten zu müssen. Der Gesetzgeber verschließt sich somit nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, nach denen ein Sitzungstermin beispielsweise sogar übersehen oder vergessen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A1.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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