Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Verhinderungsfall; Mitgliedschaft in einem Landtag; Freistellung; BezugskürzungRechtssatz
Nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 ist einem Beamten, der Mitglied eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren und Dienstplanerleichterungen (z.B. Diensttausch, Einarbeitung) unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen. Nach § 12d des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) sind einem nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 dienstfreigestellten Beamten die Dienstbezüge im Ausmaß von mindestens 25% zu kürzen und die Dienstbezüge von Beamten, die Mitglieder eines Landtages und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, um 25% zu kürzen. Dass Beamte Mitglieder von Landtagen sein können, setzt der Bundesgesetzgeber somit nicht nur voraus, sondern er sah explizit spezielle Regelungen dafür vor, nach denen die Bezüge von Abgeordneten zu Landtagen wegen ihrer deshalb gerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst um mindestens 25% zu kürzen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A1.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019