RS Pvak 2019/3/6 A1-PVAB/19

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Norm

PVG §22 Abs3

Schlagworte

Genügender Entschuldigungsgrund für Nichtteilnahme an PVO-Sitzungen; Verhinderungsfall; Entscheidung über Verhinderungsfall; Vertretung verhinderter PV bei Sitzungen; Sanktion bei ungerechtfertigter Verhinderung

Rechtssatz

Bei dreimaligem Fernbleiben ohne genügenden Entschuldigungsgrund können Mitglieder durch Beschluss (Zweidrittelmehrheit) des PVO aus dem PVO ausgeschlossen werden. Das PVG schreibt den Ausschluss nicht zwingend vor, das Wort „können“ in § 22 Abs. 3 zweiter Satz PVG ist daher als Ermächtigung, nicht als Verpflichtung anzusehen. Dass ein solches Vorgehen dem Gesetzgeber nicht opportun scheint, folgt daraus, dass für den Ausschluss eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich ist. Eine Verhinderung ist immer als genügender Entschuldigungsgrund anzusehen. Wurde eine Verhinderung allerdings unberechtigt behauptet, kann das PVO das Fernbleiben immer noch als unentschuldigt werten, nicht jedoch eine anerkannte Verhinderung, die als solche nicht hätte anerkannt werden dürfen. Die Zulassung eines Ersatzmitgliedes ist als Anerkennung der Verhinderung eines Mitglieds anzusehen, auch wenn darüber kein Beschluss gefasst wurde (Schragel, PVG, § 22, Rz 34).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A1.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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