RS Pvak 2019/3/6 A1-PVAB/19

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Norm

PVG §22 Abs3

Schlagworte

Genügender Entschuldigungsgrund für Nichtteilnahme an PVO-Sitzungen; Verhinderungsfall; Entscheidung über Verhinderungsfall

Rechtssatz

Als genügender Entschuldigungsgrund gilt eine Situation, die es Personalvertreter/innen unmöglich oder unzumutbar schwer macht, an einer Sitzung teilzunehmen. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wer im Zweifelsfall darüber zu entscheiden hat, ob ein Verhinderungsfall gegeben ist. Diese Entscheidung kann aber nur dem PVO selbst obliegen. Im Regelfall wird davon auszugehen sein, dass die angeführten Verhinderungsgründe bestehen. Ein weitläufiges Ermittlungsverfahren ist jedenfalls zu vermeiden (Schragel, PVG, § 22, Rz 33).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A1.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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