Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Genügender Entschuldigungsgrund für Nichtteilnahme an PVO-Sitzungen; Verhinderungsfall; Entscheidung über Verhinderungsfall; Vertretung verhinderter PV bei Sitzungen; Sanktion bei ungerechtfertigter Verhinderung; Mitgliedschaft in mehreren PVO; Handlungsfähigkeit des PVO; Mitgliedschaft in einem Landtag; Freistellung; BezugskürzungRechtssatz
Der Antragsteller ist ZA-Mitglied, Mitglied im FA Y, Mitglied (Vorsitzender) im DA X und Mitglied einer Parlamentarischen Kommission. Er ist auch Abgeordneter zum N.N. Landtag, wofür sein Bezug um 25% gekürzt wurde (§ 12d Abs. 1 GehG). Für seine Personalvertretungstätigkeit im ZA wurde er als Personalvertreter (PV) zu 100% von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Der ZA vertritt die Auffassung, der Antragsteller habe die Pflicht, an den ZA-Sitzungen teilzunehmen, weil er zu 100% von seiner Dienstleistung freigestellt sei. Der ZA vertritt zudem die Auffassung, die Teilnahme an einer Landtagssitzung des N.N. Landtags stelle keinen Entschuldigungsgrund nach PVG dar. Nach Meinung des ZA stünden landesgesetzliche Verpflichtungen mit bundesgesetzlichen Verpflichtungen (Pflicht zur Teilnahme an ZA-Sitzungen) in „unauflösbarem Widerspruch“ sowie einander „unvereinbar gegenüber“. Gleiches gelte für die durch Mandat in anderen Personalvertretungsorganen (PVO) übernommenen Pflichten. Nach Meinung des ZA müsse der Antragsteller seine Lebensumstände so gestalten, dass er an den ZA-Sitzungen teilnehmen könne und habe der ZA die Pflicht, die Einhaltung des PVG (darunter die verpflichtende Teilnahme an ZA-Sitzungen) sicherzustellen. Es könne nicht in der freien Disposition des Antragstellers liegen, welche von mehreren selbst eingegangenen Pflichten er jeweils befolge. Der Antragsteller vertritt dagegen die Auffassung, er müsse aufgrund seiner Bezugskürzung und damit verbundenen Freistellung von 25% nur 75% seiner Zeit für Personalvertretung (PV) aufwenden, auch wenn er zu 100% für die ZA-Tätigkeit freigestellt ist. Nach § 22 Abs. 3 PVG haben PVO-Mitglieder an den Sitzungen des PVO teilzunehmen, können sich im Verhinderungsfall aber vertreten lassen. Sowohl dienstliche Gründe als auch Einsätze in PV-Angelegenheiten können die Verhinderung einer/eines PV, an einer Sitzung teilzunehmen, bewirken (PVAK 29. Jänner 2001, A 29-PVAK/00). Die Teilnahme an einer Sitzung eines ZA, wenn auch nur als Ersatzmitglied, kann ein Verhinderungsfall für die Teilnahme an einer Sitzung eines anderen PVO sein (PVAK 23. Mai 1989, A 14-PVAK/89). So lange zumindest die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder eines PVO nicht iSd § 22 Abs. 3 PVG verhindert sind, ist dieses handlungsfähig (PVAK 4. Oktober 2004, A 10-PVAK/04).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A1.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019