Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung von Bediensteten; Antragslegitimation nur bei Rechtsschutzinteresse; Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt der Entscheidung durch die PVAB noch vorliegenText
A 25-PVAB/18
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr. Josef GERM als Vorsitzenden sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Mag. A vom 10. Dezember 2018 um Überprüfung der Vorgangsweise des Dienststellenausschusses (DA) der HAK X im Zusammenhang mit der Erledigung seines Unterstützungsansuchens betreffend die Lehrfächerverteilung (LFV) für das Schuljahr 2018/19 zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch Artikel 18 der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I Nr. 102, entschieden:
Der Antrag wird mangels Antragslegitimation auf Grund fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 begehrte der Antragsteller (ASt) die Überprüfung des Vorgehens des DA der HAK X im Zusammenhang mit der LFV für das Schuljahr 2018/2019. Die ihm zugekommene LFV habe anders als in den Vorjahren seine Informatikstunden IMCM nicht berücksichtigt. Bei Durchsicht des elektronischen Stundenplanes am 10. September 2018 habe er entdeckt, dass ein neuer Kollege, „der Sohn unseres DA-Vorsitzenden … meine IMCM-Stunden erhalten hatte“. Dagegen habe er sich per E-Mail an die provisorische Schulleiterin und cc. an den DA gewandt. Nach Darstellung des weiteren Ablaufes des Geschehens bemängelte der Antragsteller, dass er keinerlei Reaktion vom DA erhalten habe. Abschließend führte er aus: „Obwohl ich meine IMCM-Stunden von der Leitung im Herbst zurückbekommen habe, wünsche ich mir für die Zukunft eine objektive, ämterlose und gesetzestreue Personalvertretung, damit solche Vorfälle in Zukunft nicht mehr stattfinden können.“
Die PVAB eröffnete am 12. Dezember 2018 das Vorverfahren und holte die Stellungnahme des DA vom 23. Dezember 2018 ein. In dieser legte der DA dar, dass die in der provisorischen LFV angedachte Stundenverschiebung auf Grund der Rückmeldung des Antragstellers nicht realisiert worden sei und der Antragsteller bereits in der ersten Schulwoche seine gewünschten Stunden erhalten habe. Worin die behauptete Schädigung für den Antragsteller liege, entziehe sich der Kenntnis des DA. Die weitere Stellungnahme des DA behandelt die angeblich geplante Beschäftigung des Sohnes des DA-Vorsitzenden, die aber nicht zustande gekommen sei; die weiteren Vorwürfe des Antragstellers (insbesondere der mangelnden Unterstützung durch den DA) wurden im Hinblick, auf den Zeitdruck bei der Erstellung der LFV und darauf, dass der DA auf das Gesamtwohl der Bediensteten Bedacht zu nehmen habe zurückgewiesen.
Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen und Einräumung des Parteiengehörs steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die beim Antragsteller im Zusammenhang mit der LFV am Beginn des Schuljahres 2018/19 bestandenen Befürchtungen haben sich nicht bewahrheitet. Es ist - wenn auch ohne formelles Einschreiten des DA - nicht zu der in der provisorischen LFV vorgesehenen, vom Antragsteller problematisierten Stundenverschiebung gekommen. Weiter ist der Sohn des DA-Vorsitzenden nicht angestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 Abs. 1 PVG sind an die PVAB Personen antragsberechtigt, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorganes behaupten. Die PVAB hat sich aber auch damit auseinanderzusetzen, ob ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers (noch) gegeben ist. Liegt ein solches nicht vor, fehlt dem Antragsteller die Antragslegitimation. Solche Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung der bis 2014 zuständigen PersonalvertretungsAufsichtskommission (PVAK), an der auch die seit 2014 zuständige PVAB unverändert festhält, ist ein solches Rechtsschutzinteresse nur dann zuzuerkennen, wenn sich der Bedienstete noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die PVAB beschwert erachten kann (PVAK vom 11. Oktober 1983, A 14-PVAK/83; PVAK vom 1. Dezember 1997, A 25-PVAK/97; PVAB vom 14. Februar 2019, A 3-PVAB/19).
Ein derartiges Rechtsschutzinteresse liegt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht vor. Die in der provisorischen LFV geplante Verschiebung von Stunden des Antragstellers ist genau so wenig zustande gekommen, wie die Anstellung des Sohnes des DA-Vorsitzenden. Die behauptete Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten ist daher bereits zum Zeitpunkt des Antrags nicht gegeben gewesen.
Die Frage ob und wieweit die Zuständigkeit des DA für die LFV bzw. für die Aufnahme eines neuen Lehrers an der HAK überhaupt geht, kann daher genauso dahingestellt bleiben, wie die möglicherweise mangelhafte Einhaltung der PVGO durch den DA unter dem Zeitdruck bei der Erstellung der LFV.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A25.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019