Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung von Bediensteten; Antragslegitimation nur bei Rechtsschutzinteresse; Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt der Entscheidung durch die PVAB noch vorliegenRechtssatz
Nach § 41 Abs. 1 PVG sind an die PVAB Personen antragsberechtigt, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorganes behaupten. Die PVAB hat sich aber auch damit auseinanderzusetzen, ob ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers (noch) gegeben ist. Liegt ein solches nicht vor, fehlt dem Antragsteller die Antragslegitimation. Solche Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A25.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019