RS Pvak 2019/3/25 A25-PVAB/18

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Veröffentlicht am 25.03.2019
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von Bediensteten; Antragslegitimation nur bei Rechtsschutzinteresse; Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt der Entscheidung durch die PVAB noch vorliegen

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 1 PVG sind an die PVAB Personen antragsberechtigt, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorganes behaupten. Die PVAB hat sich aber auch damit auseinanderzusetzen, ob ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers (noch) gegeben ist. Liegt ein solches nicht vor, fehlt dem Antragsteller die Antragslegitimation. Solche Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A25.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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