TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/17 LVwG-AV-912/001-2018, LVwG-AV-912/002-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

BauO NÖ 2014 §38
BauO NÖ 2014 §39 Abs3
BAO §4
ZustG §5
ZustG §7
ZustG §9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Richterin
HR Dr. Grassinger über die Beschwerden von Herrn A und von Frau B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. Juni 2018, AZ: ***, mit welchem den Berufungen gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29. Jänner 2018, AZ: ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe für den Bauplatz Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (nach  263 Bundesabgabenordnung – BAO iVm § 288 BAO und § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014) keine Folge gegeben wurde, wie folgt:

Den Beschwerden gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25. Juni 2018, AZ: ***, wird dahingehend Folge gegeben, dass der Ausspruch des bezeichneten Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„Gemäß § 288 Abs. 1 BAO iVm § 263 BAO und § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, idgF, wird der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29. Jänner 2018, AZ: ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, aufgehoben.“

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
29. Jänner 2018, AZ: ***, wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 unter Bezugnahme auf den Baubewilligungsbescheid vom 10.01.2018, AZ: ***, hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** (nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenschuppens), eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 4.461,64 vorgeschrieben.

Betreffend die dagegen fristgerecht erhobenen Berufungen (verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung) wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25.06.2018, AZ: ***, dahingehend entschieden, dass den Berufungen keine Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt wurde.

Der gegenständlichen Berufungsentscheidung liegt eine ordnungsgemäße Einladungskurrende und eine rechtmäßige, den gesamten Bescheid erfassende Beschlussfassung in der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25.06.2018 zugrunde.

Diese, von der Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe an beide Berufungswerber zu Handen ihrer Rechtsvertreter adressierte Berufungsentscheidung wurde den Rechtsvertretern der Berufungswerber am 02.07.2018 zugestellt.

In den dagegen fristgerecht mit E-Mail am 01.08.2018, 13:05 Uhr, der Berufungsbehörde übermittelten Beschwerden, wurde die (an beide Beschwerdeführer adressierte) Berufungsentscheidung von den Beschwerdeführern dem gesamten Umfang nach angefochten.

Im Wesentlichen wendeten die Beschwerdeführer ein, dass § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 hinsichtlich der maßgeblichen Bestimmungen erst mit der Änderung laut LGBl. Nr. 1/2015 in Geltung getreten sei. Die Beschwerdeführer hätten jedoch bereits mit Kaufvertrag vom 29.06.2011 das angrenzende Nachbargrundstück zum bestehenden Grundstück zugekauft und mit dem vorliegenden Grundstück vereinigt. Dabei handle es sich um das nunmehrige Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Es sei zu einer Zuschreibung der Teilfläche der Grundstücke *** aus der EZ *** mittels Einbeziehung des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, gekommen. Weiters sei es zu einer Zuschreibung der Teilfläche Grundstück

Nr. *** aus der EZ *** unter Einbeziehung ebenfalls in das gegenständliche Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, gekommen.

Die Beschwerdeführer verwiesen auf mit Vertretern der Stadtgemeinde vor Durchführung des Kaufvertrages geführte informelle Gespräche, in welchen ihnen mitgeteilt und auch festgehalten worden sei, dass die bestehende Bauklasse II durch die Flächenerweiterung ihre Gültigkeit beibehalten würde und es zu keinen Änderungen komme. Dies habe zur Folge, dass das Grundstück die Bauklasse des bestehenden Grundstückes annehme und somit keinerlei Ergänzungsabgaben entrichtet werden müssten, wenn ein Gebäude errichtet werde bzw. hinzukomme. Genau diese Aussage sei den Beschwerdeführern seitens der von den Beschwerdeführern bezeichneten Vertreter der Stadtgemeinde mitgeteilt worden. Auch sei ihnen damals mitgeteilt worden, dass für den geplanten Gartenschuppen weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung erforderlich wäre und dass dieser jederzeit gebaut werden könne. Auf Grund der getätigten Aussagen, auf welche sich die Beschwerdeführer jedenfalls verlassen hätten können, hätten sie gleich nach Vertragsabschluss im Jahr 2011 damit begonnen, die Einfriedungsmauer um den Gartenschuppen zu errichten und diese auch fertiggestellt.

Am 14.11.2016 hätten die Beschwerdeführer eine Verständigung über eine flächendeckende Überprüfung der Berechnungsgrundlage für Kanal- und Wasserabgaben erhalten. Es sei zu der Nachschau am 23.02.2017 gemäß

§ 144 BAO und zu der dabei erstellten Niederschrift und dem Abgleich des Bezug habenden Bauaktes gekommen und sei behauptet worden, dass der Gartenschuppen konsenslos errichtet worden wäre. Die Beschwerdeführer seien sodann aufgefordert worden, ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für den gegenständlichen Gartenschuppen, einzubringen und sei dies auch durchgeführt worden.

Die Baubehörde habe sodann mittels Baubewilligungsbescheides vom 10.01.2018 den „Neubau“ eines Gebäudes, nämlich des gegenständlichen Gartenschuppens, genehmigt. Auf Grund dieses Neubaus sei die vorliegende Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden. Wäre den Beschwerdeführern damals die Mitteilung gemacht worden, dass diese Ergänzungsabgabe fällig wäre, wären diese Maßnahmen nie durchgeführt worden bzw., wenn überhaupt damals im Jahr 2011 eine richtige Information erteilt worden wäre, wäre der Gartenschuppen nicht gebaut bzw. auch die Einfriedung nicht bzw. dies in einer anderen Form durchgeführt worden.

Die Änderung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung und die damit einhergehende Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe sei „zufälligerweise“ erst mit dem LGBl. Nr. 1/2016 in Geltung getreten.

Gegenständlich liege sohin jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens in der Form vor, dass die von den Beschwerdeführern im Beschwerdeschriftsatz bezeichneten Personen nicht niederschriftlich einvernommen worden seien, obwohl diese gerade die entscheidenden Aussagen gegenüber den Beschwerdeführern getätigt hätten. Es könne nicht angehen, dass die Stadtgemeinde *** ohne Anhörung der maßgeblichen Zeugen diese einfach ignoriere. Eine Befragung dieser Zeugen hätte ergeben, dass bei den Beschwerdeführern der Rechtsschein veranlasst worden wäre, dass niemals Ergänzungsabgaben bzw. etwaige Abgaben anlaufen würden und dass auch damals keine Baubewilligung notwendig gewesen wäre. Wenn es sich dabei um falsche Aussagen der von den Beschwerdeführern bezeichneten Personen gehandelt hätte, seien diese keinesfalls den rechtlich nicht derart versierten Beschwerdeführern anzulasten, sondern sei der falsch erweckte Rechtsschein jedenfalls der Stadtgemeinde *** anzulasten. Die Fehlinformation sei der Stadtgemeinde *** anzulasten und seien daher nunmehr die Beschwerdeführer nicht mehr mit einer Ergänzungsabgabe zu „bestrafen“.

Im Falle einer Bestätigung des angefochtenen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht behielten sich die Beschwerdeführer eine zivilrechtliche Klage gegenüber den bezeichneten Personen auf Grund deren Aussagen bzw. allenfalls auch eine Amtshaftungsklage gegenüber der Stadtgemeine *** vor.

Die Beschwerdeführer verwiesen als Beweis auf den vorliegenden Abgabenbescheid, den Bauakt ***, auf Befund und Gutachten vom 21.12.2017, den Grundbuchsauszug, die Baubeschreibung vom 29.11.2017, den Einreichplan vom 10.01.2018, den bekämpften Bescheid vom 25.06.2018 und beantragten die Einvernahme von D, E, F sowie die Befragung des Beschwerdeführers (auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde verzichtet).

Die Beschwerdeführer stellten den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerdeinstanz möge den vorliegenden Abgabenbescheid der Stadtgemeinde *** zu AZ: *** als gegenstandslos aufheben und rechtsrichtig bescheidmäßig festlegen, dass gegenständlich die Ergänzungsabgabe nicht zu entrichten sei.

Weiters stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung dahingehend, dass die mit dem vorliegenden Bescheid vorgeschriebene Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 4.461,64 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgeschoben bzw. ausgesetzt werde.

Die Berufungsbehörde legte mit Schriftsatz vom 21.08.2018 die Beschwerde, den Bezug habenden Abgabenakt, die Einladungskurrende und die Niederschrift betreffend die Sitzung des Stadtrates betreffend die Beschlussfassung bezüglich der Berufungsentscheidung sowie die maßgeblichen Teile des Bauaktes vor.

Da eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung von den Beschwerdeführern beantragt wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, über Antrag der Beschwerdeführer wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vertagt, und wurde hinsichtlich des umberaumten Verhandlungstermines neuerlich eine Vertagung durch die Beschwerdeführer, dies unter Hinweis auf die langfristige Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers A, beantragt.

Mit Schriftsatz der Beschwerdeführer, vertreten durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom 21.05.2019, teilten die Beschwerdeführer zu der gegenständlichen Verwaltungssache mit, dass unter der Prämisse, dass den bisher getätigten Aussagen der Beschwerdeführer bzw. den schriftlichen Ausführungen Glauben geschenkt werde, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Auf Grund sämtlicher vorliegender Unterlagen (Bezug habender Abgabenakt sowie auf Grund der die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenschuppens in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, vorliegenden baurechtlichen Unterlagen im Original -samt Zustellnachweisen) hatte das erkennende Gericht von folgendem, für die Erlassung dieser Entscheidung wesentlichem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.01.2018, AZ ***, (Bescheidadressaten laut Bescheidurkunde „Frau und Herrn B und A, ***, ***“) erteilte die Baubehörde erster Instanz auf Grund des (gemeinsamen) Ansuchens vom 30.11.2017, gemäß § 14 iVm § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, idgF, die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenschuppens in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***. Das bautechnische Gutachten vom 21.12.2017 wurde als wesentlicher Bestandteil des Bescheides bezeichnet.

Die auf dem Bescheid im Original befindliche Zustellverfügung lautet wie folgt:

„Ergeht gleichlautend an:

Bauwerber/Eigentümer: B und A, ***, ***

Planverfasser/Bauführer: G, ***, ***“.

Im baubehördlichen Akt ist dem Original des baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 10.01.2018, AZ: ***, das Konvolut von zwei Zustellnachweisen angeschlossen.

Der erste Zustellnachweis enthält die Adressierung „Frau/Herrn/Firma

Frau und Herrn B und A, ***, ***“.

Nach dieser Zustellurkunde wurde der baubehördliche Bewilligungsbescheid durch Frau B am 11.01.2018 als Empfängerin übernommen.

Der weitere Rückschein betrifft die Hinterlegung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides betreffend den Adressaten Baumeister G.

Weitere Zustellnachweise in Bezug auf den oben bezeichneten baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom 10.01.2018 finden sich im gesamten Bauakt nicht.

Erhebungen des erkennenden Gerichtes bei der Baubehörde erster Instanz in Bezug auf die Zustellung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 10.01.2018,
AZ: ***, haben ergeben, dass in der Sendung, die an „Frau und Herrn B und A“ adressiert war und am 11.01.2018 von Frau B als Empfängerin übernommen wurde, lediglich eine Ausfertigung der an „Frau und Herrn B und A“ adressierten baubehördlichen Bewilligung enthalten war.

Weiters ergaben die Ermittlungen des erkennenden Gerichtes, dass Frau B nach dem Akteninhalt, aber auch nach der Mitteilung der Vertreterin der Baubehörde erster Rechtsstufe, eine Zustellvollmacht im gegenständlichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren zur Übernahme von behördlichen Schriftstücken, welche an Herrn A adressiert waren, nicht erteilt wurde (weder mündlich noch schriftlich).

Mit Schriftsatz vom 05.10.2017, AZ: ***, hat die Baubehörde erster Rechtsstufe gegenüber der mit Schriftsatz vom 10.09.2017 ursprünglich eingeschrittenen Frau B betreffend das Ansuchen um nachträgliche baubehördliche Bewilligung des Schuppens (Nebengebäude) mitgeteilt, dass der Nachweis des Grundbucheigentums (Grundbuchsauszug) sowie bautechnische Unterlagen (Bauplan, Baubeschreibung, jeweils in 3-facher Ausführung) vorzulegen seien und dass das Bauverfahren erst dann weitergeführt werden könne, wenn die fehlenden Unterlagen vorgelegt würden.

Das Formular „Bauansuchen“ bezeichnet als Bauwerber „A und B“ und ist mit 29.11.2017 datiert. Herr A ist somit im Bauansuchen und in allen baurechtlichen Antragsunterlagen als Einschreiter erstbezeichnet worden.

Dieser Sachverhalt ergab sich aus den vorliegenden Akten der Abgabenbehörde und der Baubehörde sowie aus den Erhebungen des erkennenden Gerichtes (betreffend die Anzahl der an „B und A“ adressierten Ausfertigungen der baubehördlichen Bewilligung vom 10.01.2018, AZ: ***). Danach wurde lediglich eine Ausfertigung dieses Bescheides an die Bauwerber übermittelt und wurde dieses behördliche Dokument, wie oben ausgeführt, ausschließlich von Frau B als Empfängerin übernommen.

Nach dem vorliegenden Bauakt und nach dem Erhebungsergebnis des erkennenden Gerichtes bestand, lautend auf Frau B, im Zeitpunkt der Zustellung des maßgeblichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides keine dieser gegenüber (zumindest mündlich erteilte) Zustellvollmacht, erteilt von Herrn A.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der

öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der

Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer

Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in

Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in

den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben

durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben

sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor

den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten

Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der

Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als

auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der

Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder

Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet

abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die

Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern,

aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis

maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann,

wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen

Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für

Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für

Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters

sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1

lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6

sinngemäß anzuwenden.

§ 4 Abs. 1 BAO:

Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.

§ 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 50/2017:

(1) Baubehörde erster Instanz ist

         -        der Bürgermeister

         -        der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)

Baubehörde zweiter Instanz ist

         -        der Gemeindevorstand (Stadtrat)

         -        der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)

(örtliche Baupolizei)

§ 39 Abs. 3 NÖ BO 2014:

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

         -        bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

         -        bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe

vorgeschrieben und bei der Berechnung

         -        kein oder

         -        ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

§ 9 Abs. 1 NÖ BO 2014:

(1) Allen Bescheiden nach diesem Gesetz sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jenen nach § 37 – kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.

§ 5 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 1982/200, idgF:

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

§ 7 Zustellgesetz:

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 9 Abs. 1 Zustellgesetz:

Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zu Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

§ 9 Abs. 5 Zustellgesetz:

Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

§ 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

§ 10 Abs. 4 AVG:

Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

§ 254 BAO:

Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach die Abgabenschuld, gegenständlich die Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, nicht nach § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 durch einen rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligungsbescheid (dazu erfolgen untenstehend weitere rechtliche Ausführungen) entstanden sein konnte, dies unter Hinweis auf die mit Vertretern der Stadtgemeinde geführten Gespräche (eine Überprüfung des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführer hinsichtlich Form und Inhalt von allfälligen Gesprächen erübrigte sich mangels Rechtserheblichkeit), ist grundsätzlich festzustellen, dass eine (allfällige) zivilrechtliche Rechtsgestaltung, derzufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht entstünde, ohne eine diesbezügliche (Berücksichtigungsregelung) Regelung in den Abgabenvorschriften (Abgabenverfahrensvorschriften) weder das Entstehen des Abgabenspruches hindert noch dessen Inhalt verändert, dies im Hinblick darauf, dass Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns ausschließlich durch Gesetz geregelt sind (vgl. VwGH 99/17/0187).

Die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe bzw. einer (wie verfahrensgegenständlich) Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach
§ 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 setzt ausdrücklich einen rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid bzw. einen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid voraus.

Die Bezug habende Ergänzungsabgabe darf somit (unabhängig von vorangehenden allfälligen „Gesprächen“) jedoch erst dann vorgeschrieben werden, wenn ein rechtskräftiger baubehördlicher Bewilligungsbescheid vorliegt. Dies soll eine exakte Ermittlung des Zeitpunktes, in dem der Abgabenanspruch entsteht, ermöglichen (vgl. VwGH 2005/17/0165).

Ein letztinstanzlicher Bescheid im Sinne des § 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 liegt dann vor, wenn dieser keinem administrativen Instanzenzug mehr unterworfen ist, sei es, dass dieser Bescheid von der Baubehörde II. Instanz erlassen wurde oder gegen einen Bescheid der Baubehörde I. Instanz ein Rechtsmittel nicht mehr zusteht.

Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ BO 2014 kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jene nach § 37 – insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.

Von dinglicher Wirkung eines Bescheides kann dann gesprochen werden, wenn dieser gegenüber jedem wirkt, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein NÖ Baurecht, Anm. 11 zu § 9 NÖ BO).

Beide Beschwerdeführer sind unstrittig Hälfteeigentümer des maßgeblichen Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, bezüglich welchem den Beschwerdeführern mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.01.2018, AZ: ***, die nachträgliche baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Gartenschuppens erteilt worden ist.

Die beiden Beschwerdeführer sind als Miteigentümer des Grundstückes und als Bauwerber vermöge eines Rechtsanspruches an der Rechtssache „Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung“ beteiligt (§ 8 AVG).

Dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.01.2018, AZ: ***, käme die Eigenschaft eines letztinstanzlichen Bescheides im Sinne des (verfahrensgegenständlich zur Anwendung gelangenden)
§ 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 daher nur dann zu, wenn, eine wirksame Erlassung an alle Miteigentümer der Liegenschaft vorausgesetzt, keinem Miteigentümer ein weiterer administrativer Instanzenzug – sei es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder in Folge eines Rechtsmittelverzichtes – offen steht (vgl. VwGH vom 29.03.2019,
Ra 2019/16/0064 und 0065-5).

Der Bezug habende baubehördliche Bewilligungsbescheid, dessen rechtskräftige Erlassung Voraussetzung für das Entstehen der Abgabenschuld nach § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist, wurde, wie bereits oben ausgeführt, an „Frau und Herrn B und A“ unter Angabe der Zustelladresse in einfacher Ausfertigung an die beiden Bauwerber adressiert, und wurde die Einzelausfertigung dieses baubehördlichen Bewilligungsbescheides durch Frau B am 11.01.2018 als Empfängerin (laut Zustellnachweis) übernommen.

Da die Beschwerdeführerin B im hier maßgeblichen Bauansuchen vom 29.11.2017 nicht als Erstantragstellerin angeführt ist, sondern der Bauwerber A, war Frau B, da sie bei dem gemeinsam mit ihrem Ehegatten gestellten Bauansuchen nicht die an erster Stelle genannte Person ist, auch nicht als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte nach § 9 Abs. 5 Zustellgesetz anzusehen.

Wenn auch durch den im baubehördlichen Verfahrensakt einliegenden Rückschein belegt ist, dass die Zustellung der maßgeblichen baubehördlichen Bewilligung an beide Beschwerdeführer zugleich verfügt wurde, war Frau B, die den einfach ausgestellten baubehördlichen Bewilligungsbescheid als Empfängerin übernommen hat, nicht als Zustellungsbevollmächtigte für Herrn A gemäß § 9 Abs. 5 Zustellgesetz anzusehen, da sie im Bezug habenden Bauansuchen nicht erstgenannte Antragstellerin war.

Vom Vorliegen einer (wenn auch nur mündlich erteilten) Vollmacht des Herrn A gegenüber Frau B zur Übernahme von an ihn gleichzeitig adressierten behördlichen Schriftstücken war nach der Aktenlage und entsprechend dem Erhebungsergebnis des erkennenden Gerichtes nicht auszugehen, wie darüber hinaus festzustellen war, dass zur wirksamen Erlassung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides erforderlich gewesen wäre, an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung an beide Einschreiter im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nur für einen von ihnen (gegenständlich durch Übernahme durch Frau B als Empfängerin) Wirksamkeit zu entfalten.

Eine weitere Bescheidzustellung an Herrn A erfolgte gemäß dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Erhebungsergebnis nicht. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, konnte die Zustellung des Bewilligungsbescheides durch Übernahme durch Frau B nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber dem Einschreiter A wirksam werden (vgl. VwGH 23.06.2003, 2002/17/0182 und LVwG-150711/7/RK/WFu-150712/2 vom 21.12.2015 – LVwG OÖ). Da gemäß der Zustellverfügung der baubehördliche Bewilligungsbescheid an beide Grundstückseigentümer adressiert war, das Schriftstück jedoch nur von der Einschreiterin B übernommen wurde, konnte der maßgebliche baubehördliche Bewilligungsbescheid für Herrn A nicht rechtswirksam werden. Der Bescheid wurde ausschließlich gegenüber der Bauwerberin B wirksam. Insofern schied aber auch die Heilung eines Zustellmangels bezüglich der Zustellung der Sendung an den Bauwerber A aus, da die Sendung schon einem der genannten Adressaten zugekommen ist (vgl. VwGH 29.08.1996, Zl. 95/06/0128). Ein zweiter Zustellversuch bzw. eine Zustellung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides an Herrn A ist nicht erfolgt. Es ist daher festzustellen, dass eine Zustellung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 10.01.2018, AZ: ***, gegenüber Herrn A bis dato nicht erfolgt ist, weshalb von einer rechtswirksamen Erlassung eines rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligungsbescheides (zur nachträglichen baubehördlichen Bewilligung der Errichtung eines Gartenschuppens in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***) nicht auszugehen war.

Da somit die gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 maßgebliche Voraussetzung die rechtskräftige Erlassung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides gegenständlich bis dato (gegenüber allen Parteien des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens) nicht erfolgt ist, ist die Abgabenschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides der Behörde I. Rechtsstufe gegenüber beiden Beschwerdeführern (Bescheid vom 29.01.2018, AZ: ***) nicht entstanden gewesen.

Mangels Entstehens der Abgabenschuld auf Grund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage war daher die Berufungsentscheidung durch das erkennende Gericht spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass die Abgabenentscheidung der Abgabenbehörde I. Rechtsstufe aufgehoben wird.

Unter Berücksichtigung von § 254 BAO, wonach durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird, war eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht gegeben.

Ein Antrag gemäß § 212a BAO (auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe) wäre durch die Abgabenbehörde I. Rechtsstufe zu entscheiden.

Auf Grund der spruchgemäßen Erledigung des Hauptantrages erübrigte sich eine spruchgemäße Zurückweisung des Antrages auf „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“.

Der von den Beschwerdeführern in den schriftlichen Beschwerdeausführungen laut Eingabe vom 31.07.2018 gestellte Antrag auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 21.05.2019 nach Maßgabe des oben wiedergegebenen Inhaltes zurückgezogen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Auf Grund der vorliegenden Akten (Abgabenakt und Baurechtsakt) war ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung zur weiteren Klärung der Rechtssache, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beurteilung ausschließlich von einer Rechtsfrage abhing, nicht erforderlich war. Die Tatsachenfeststellungen im Umfang der entscheidungsgegenständlichen maßgeblichen Erwägungen wurden nicht bestritten.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenschuld; Entstehung; Bescheidzustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.912.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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