Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.06.2019Norm
BauO NÖ 2014 §38Rechtssatz
Eine einzige Ausfertigung eines Bescheides kann nicht für zwei Adressaten bestimmt sein. Die Zustellung des Bewilligungsbescheides wird nur gegenüber jenem Adressaten wirksam, der den Bescheid übernommen hat (vgl VwGH 2002/17/0182 und LVwG OÖ–LVwG-150711/7/RK/WFu-150712/2).
Schlagworte
Finanzrecht; Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenschuld; Entstehung; Bescheidzustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.912.001.2018Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019