Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.06.2019Norm
BauO NÖ 2014 §38Rechtssatz
Die Eigenschaft eines letztinstanzlichen Bescheides im Sinne des § 39 Abs 3 NÖ BO 2014 liegt nur dann vor, wenn - eine wirksame Erlassung an alle Miteigentümer der Liegenschaft vorausgesetzt - keinem Miteigentümer ein weiterer administrativer Instanzenzug – sei es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder in Folge eines Rechtsmittelverzichtes – offen steht (vgl VwGH Ra 2019/16/0064 und 0065-5).
Schlagworte
Finanzrecht; Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenschuld; Entstehung; Bescheidzustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.912.001.2018Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019