Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.06.2019Norm
BauO NÖ 2014 §38Rechtssatz
Die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe bzw. einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach §39 Abs 3 NÖ BO 2014 setzt ausdrücklich einen rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid bzw einen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid voraus und darf somit erst erfolgen, wenn ein rechtskräftiger baubehördlicher Bewilligungsbescheid vorliegt. Dies soll eine exakte Ermittlung des Zeitpunktes, in dem der Abgabenanspruch entsteht, ermöglichen (vgl VwGH 2005/17/0165).
Schlagworte
Finanzrecht; Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenschuld; Entstehung; Bescheidzustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.912.001.2018Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019