Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
ACGV Anl.1 TP92 litaSpruch
W157 2201098-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Flitsch Leuthner Leiter Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control GmbH) vom 30.03.2018, XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 26.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer eine Bewilligung für den Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15). In dem Antrag führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, es handle sich um einen gewerblichen Luftbildflug "für öffentliche und private Firmen (keine Privatpersonen)", machte Angaben zu einem geplanten Termin, zu der Flughöhe, Flugdauer sowie zu dem Fluggerät und den Piloten und nannte auszugsweise mehrere bei diesem Flug aufzunehmende Objekte.
2. Mit Schreiben vom 20.10.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäß § 7 Abs. 1 Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014) nicht antragsberechtigt sei und der Antrag - sofern er diesen nicht zurückziehe - kostenpflichtig abzuweisen sei.
3. Der Beschwerdeführer wendete daraufhin mit Schreiben vom 23.10.2017 ein, er habe nicht um Bewilligung einer Unterschreitung der Mindestflughöhe nach SERA angesucht, sondern um Bewilligung eines Fotofluges in etwa 300 m (1.000 ft) AGL. Darüber hinaus beanstandete der Beschwerdeführer die bisherige Verfahrensdauer und wies darauf hin, dass einem anderen Antragsteller die Unterschreitung der Mindestflughöhe sogar bei Dunkelheit bewilligt worden sei.
4. Mit Schreiben vom 24.11.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, innerhalb von zwei Wochen weitere Unterlagen nachzureichen bzw. Projektdetails zu übermitteln sowie mögliche Überschneidungen mit einem seitens Firma
XXXX eingebrachten Antrag klarzustellen, da sich dieser inhaltlich weitgehend mit dem Antrag des Beschwerdeführers decke. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Bewilligungen gemäß Abschnitt A Ziff. I Pkt. 2 Abs. 1 lit. f des Anhangs B zu den LVR 2014 und gemäß § 7 Abs. 1 LVR 2014 an Piloten bzw. Halter der im Antrag angeführten Luftfahrzeuge erteilt würde, da diesen die im entsprechenden Bescheid angeführten Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben würden.
5. Mit Schreiben vom 06.12.2017 übermittelte der Beschwerdeführer einen Nachweis seiner Gewerbeberechtigung und machte ergänzende Angaben. Betreffend die von der belangten Behörde geforderten weiteren Projektdetails hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, dass er ein solches Erfordernis weder in den LVR 2014 noch in § 13 Abs. 3 AVG habe finden können und die genannten Daten dem Datenschutz unterliegen würden bzw. es sich um Firmengeheimnisse handle.
6. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 09.03.2018 darauf hin, welche Informationen für die Bewilligung eines solchen Antrages erforderlich seien. Weiters wurde festgehalten, dass auch gewerbliche Flüge im (wirtschaftlichen) Privatinteresse einzelner (juristischer) Personen liegen könnten. Für die Beurteilung des Flugzwecks im Ermittlungsverfahren sei daher die Übermittlung der im Verbesserungsauftrag genannten und mit dem vorliegenden Schreiben näher erläuterten Informationen jedenfalls noch erforderlich.
Die belangte Behörde räumte für die Verbesserung des Antrages neuerlich eine Frist von zwei Wochen ein und wies auf die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung hin.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer eine Bewilligung zum Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) gemäß Anhang B Abschnitt A Ziff. I Pkt. 2 Abs. 1 lit. f LVR 2014 zurück. Für den Bescheid wurden gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 der Austro Control Gebührenverordnung (ACGV) nach Tarifpost 102 iVm Tarifpost 87 lit. BF (EUR 124,-) und Tarifpost 92 lit. a (EUR 69,- x 12) Gebühren in Höhe von EUR 952,- zuzüglich 20 % USt vorgeschrieben. Der Gesamtbetrag sei innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, der Antragsteller habe keine genauen Angaben bezüglich der Flugbereiche, der Projektbeschreibungen und der Auftraggeber gemacht. Der Antragsteller sei mit Verbesserungsauftrag vom 24.11.2017 auf die Unvollständigkeit der Unterlagen und die Notwendigkeit der Ergänzungen hingewiesen worden und sei ihm in der Folge auch telefonisch (zuletzt am 01.03.2018) erläutert worden, dass die Erteilung der beantragten Bewilligung nicht möglich sei, da insbesondere nicht beurteilt werden könne, ob der Flugzweck nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen diene. Am 09.03.2018 sei dem Antragsteller nochmals die Verbesserung seines Antrags aufgetragen und dafür eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden. Da der Antragsteller keine Maßnahmen zur Ergänzung seiner Antragsunterlagen gesetzt habe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
8. Mit Schreiben vom 16.05.2018 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers Rechtsmittel ein und bekämpfte den Bescheid vom 30.03.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Kostenausspruchs.
In der Begründung wurde zunächst betreffend die Antragslegitimation des Beschwerdeführers ausgeführt, dass § 7 LVR 2014 gegenständlich nicht zum Tragen komme, da keine Mindesthöhen unterschritten würden. Im Übrigen miete der Beschwerdeführer für die Befliegung der Objekte einen Hubschrauber samt Piloten an, sei daher dem Piloten und dem Halter des Hubschraubers zuzuordnen und sei damit kein Passagier und kein Besatzungsmitglied, sondern ein Aufgabenspezialist im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. Er sei damit auch antragsberechtigt.
Bezugnehmend auf Anhang B Abschnitt A Ziff. I Pkt. 2 Abs. 1 lit. f LVR 2014 wurde ausgeführt, dass Luftbildflüge/Durchflüge immer dann zu bewilligen seien, wenn diese zu gewerblichen (und eben nicht zu privaten Zwecken) durchgeführt würden und die Luftbilder nicht auf eine andere Weise erstellt werden könnten. Die belangte Behörde habe vom Beschwerdeführer dennoch weitaus mehr an Informationen für die Erledigung des Antrages einfordern wollen und damit verkannt, dass lediglich der gewerbliche Zweck zu bescheinigen sei. Der Antrag sei dem Beschwerdeführer daher unrichtigerweise zur Verbesserung zurückgestellt worden und habe die Behörde ihre Ermittlungsbefugnis bei weitem überdehnt. Für den Fall dass der Ansicht der belangten Behörde zu folgen wäre, lege der Beschwerdeführer zur Veranschaulichung des Zweckes der einzelnen Durchflüge Unterlagen vor, aus denen einige der Auftraggeber für die von ihm beantragten Durchflüge ersichtlich würden (die anderen Auftraggeber könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner vertraglichen Verschwiegenheitspflicht nicht offenlegen). Aus diesen Unterlagen seien nunmehr einzelne Auftraggeber und die einzelnen Flugbereiche ersichtlich und würden die Angaben des Beschwerdeführers belegen, wonach die Durchflüge zu gewerblichen Zwecken erfolgen sollen. Die Angabe eines abgegrenzten Einsatzbereichs sei irrelevant, es sei ausreichend, als Einsatzgebiet das "Durchflugsgebiet Wien LO R 15" anzugeben. Der Beschwerdeführer lege zur besseren Veranschaulichung des abgegrenzten "Einsatzbereichs" dennoch einen Plan vor, aus dem ersichtlich werde, welche Adresse/Bereiche befolgen werden sollten. Ohne Genehmigung der Flugsicherung könne der Beschwerdeführer seinen Durchflug ohnehin nicht starten, was bedeute, dass der Beschwerdeführer einer Kontrolle der Flugsicherung unterliege.
Betreffend die Rechtswidrigkeit des Kostenausspruchs wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer erachte die Zahlung nach Tarifpost 92 lit. a ACGV in der Höhe von zwölf Halben im Hinblick auf den Aktenumfang (ein Antrag, zwei Verbesserungsaufträge) als unangemessen hoch berechnet.
9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 17.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 26.09.2017 einen Antrag auf Bewilligung von acht Durchflügen durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) ein und machte dazu folgende Angaben:
"Mein Unternehmen führt Luftbildflüge für öffentliche und private Firmen (keine Privatpersonen) durch und ist spezialisiert auf die Dokumentation von großen Bauvorhaben in den Bereichen Infrastruktur, Industrie, Gewerbe und Wohnen.
Geplanter Termin: An einem Wochentag (Montag bis Freitag) abhängig von Wetter (Sonnenschein, kein Betrieb auf Piste 11 LOWW) as soon as possible.
Geplante Flughöhe: 2000 ft bis 3500 ft MSL (abhängig von Objektgröße, Perspektivenanforderungen und natürlich in Absprache mit dem Tower LOWW
Flugdauer: je Objekt größenabhängig ca. 2 bis 10 min. - gesamt ca. 2 Stunden
Fluggerät: zweiturbiniger Hubschrauber der Fa. XXXX (OE-XRM, D-HDML oder D-HDRA) oder XXXX (OE-XSS)
Piloten lt. gültigem AOC der genannten Firmen
Projekt Fotoflug Wien - aufzunehmende Objekte (Auszug):
* XXXX
* XXXX
* XXXX
* XXXX
* XXXX
Die genannten Objekte und weitere Objekte in ähnlicher Größenordnung und mit ähnlichen Auftraggebern (allesamt gewerblich) sollen etwa 6 bis 8 Mal pro Jahr beflogen werden. Ich ersuche daher um Bewilligung von 8 Flügen á je 2 Stunden für das folgende Jahr ab sofort.
In der beiliegenden Powerpoint-Präsentation habe ich für Sie einige der geforderten Perspektiven sowie meine Gewerbeberechtigung und frühere Rechnungen zusammengefasst. Diese belegen, dass diese Flüge nicht aus bloßem Privatinteresse erfolgen und die geforderten Perspektiven auf andere Weise nicht erzielt werden können. Aus den genannten Flughöhen ist auch eine Störung der Privatsphäre nicht möglich und die Lärmbelastung der Bevölkerung ist äußerst gering. Zumindest hat es seit 1999 bei insgesamt mehreren hundert Flugstunden über Wien noch keine einzige Beschwerde diesbezüglich gegeben. Um die Sicherheit der Luftfahrt nicht zu gefährden, wird mit zweiturbinigen Maschinen geflogen und die Piloten haben mehrere tausend Flugstunden an Erfahrung. Dass das Stadtgebiet Wien auf dem Flugzweck entsprechend kürzestem Weg - und natürlich in der kürzestmöglichen Zeit - beflogen wird, ist für mich ebenso selbstverständlich wie die Anmeldung des Fluges beim Tower LOWW."
(Hervorhebungen im Original)
2. Mit Schreiben vom 24.11.2017 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Antrag vom 25.09.2017 (eingelangt am 26.09.2017) auf das Fehlen von Unterlagen bzw. Informationen hin und forderte ihn in diesem Zusammenhang unter anderem auf, Projektdetails für alle aufzunehmenden Objekte (Auftraggeber, Zweck des Fluges, abgegrenzter Einsatzbereich, Einsatzdauer, Einsatzzeitraum, geplante Flughöhe je Objekt) zu übermitteln.
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen bzw. Informationen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. In dem Schreiben wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde, sollte er innerhalb der Frist dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen.
3. Bezugnehmend auf den o.a. Verbesserungsauftrag übermittelte der Beschwerdeführer am 06.12.2017 ein Schreiben, in dem er betreffend den Flugzweck und die Auftraggeber Folgendes angab: "Foto- und Videodokumentation von verschiedenen Objekten im Stadtgebiet von Wien"; "Keine Privatkunden".
Weitere Projektdetails betreffend im Antrag nicht genannte Auftraggeber oder Objekte bzw. den geplanten Flugweg und konkrete Einsatzbereiche sind dem Schreiben nicht zu entnehmen.
4. Mit E-Mail vom 09.03.2018 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Verbesserungsauftrag vom 24.11.2017 sowie auf ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer insbesondere auf das Fehlen von Informationen betreffend Auftraggeber einschließlich Zweck des Fluges, abgegrenzten Einsatzbereich, Einsatzzeitraum und geplante Flughöhe im jeweiligen Einsatzbereich hin.
Für die Verbesserung des Antrags wurde wieder eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung des Flugzwecks die Übermittlung genannten Informationen jedenfalls erforderlich ist. Der Beschwerdeführer wurde auf die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung hingewiesen.
5. Bis zur Bescheiderlassung wurden seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Unterlagen bzw. Informationen übermittelt.
6. Der behördliche Arbeitsaufwand für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet beträgt für das gesamte Verfahren ab Antragstellung bis Bescheiderlassung 12 angefangene halbe Stunden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen, dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Parteien und dem Inhalt des Verwaltungsakts.
Die Feststellung über das Ausmaß der seitens der belangten Behörde vorgenommenen Amtshandlungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsakts, dem eine Aufstellung über Art und Ausmaß der einzelnen Verfahrenshandlungen beigefügt ist, wobei bereits in Anbetracht des unstrittigen Verfahrensganges - Antragstellung, zwei Verbesserungsaufträge, mehrere Telefonate mit dem Beschwerdeführer und schließlich die Bescheiderlassung - die Zeitangaben der belangten Behörde durchaus plausibel und nachvollziehbar sind. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde angegebenen Aufwand überdies nicht hinreichend konkret entgegengetreten und hat lediglich moniert, das Ausmaß sei im Hinblick auf den Aktenumfang (ein Antrag, zwei Verbesserungsaufträge) als unangemessen hoch zu erachten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Austro Control GmbH.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Freilich ist "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hier nur die Frage, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei zu Recht erfolgt ist (vgl. unten Pkt. 3.3.).
3.2. Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften:
Gemäß § 19 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 - LVR 2014), BGBl. II Nr. 297/2014, werden nach SERA.3145 Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete mit den im Anhang B ersichtlichen (räumlichen und zeitlichen) Grenzen und den Bedingungen der jeweiligen Flugbeschränkungen festgelegt.
Anhang B der Luftverkehrsregeln 2014 idF BGBl. II Nr. 68/2017 lautet auszugsweise:
"Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete
A. Beschränkungsgebiete
I. Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete
(1) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die lateral und vertikal im Folgenden beschränkt sind:
1. [...]
2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15)
(1) Der Ein-, Aus- und Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig
a) bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
b) mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der geltenden Fassung, oder
c) mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder
d) wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 72) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder
e) mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
ea) die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
eb) mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder
ec) die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder
f) mit Bewilligung der zuständigen Behörde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen - insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt - entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.
(2) [...].
[...]"
In Bezug auf den Beschwerdefall ist der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien daher insbesondere nur zulässig mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge). Die belangte Behörde darf die Bewilligung allerdings nur erteilen, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen - insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt - entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
3.3. Zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Bescheidbeschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid:
Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei. Wie der Verwaltungsgerichtshof - freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) - in seinem Erkenntnis vom 31.01.2012, Zl. 2009/05/0190, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde.
In einem solchen Fall war somit "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und konnte auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, musste hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden (VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120).
Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Verfahrens vor der Berufungsbehörde, wenn von der Behörde erster Instanz eine Zurückweisung eines Antrags ausgesprochen wurde, auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid zu übertragen.
3.4. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung einer Bewilligung für Durchflüge durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren eine meritorische Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag nicht Betracht kommt.
Es ist allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054, und vom 29.10.1992, 92/10/0410).
3.5. Im vorliegenden Fall muss der Antrag des Beschwerdeführers somit u.a. die Beurteilung erlauben (vgl. hiezu VwGH 28.04.206, 2006/05/0010), ob keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen - insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt - einer Bewilligung entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist.
Auf Grund der allgemein gehaltenen Angaben im Antrag vom 25.09.2017 sah sich die Behörde nicht im Stande, eine Beurteilung nach den wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, weshalb der Beschwerdeführer in ausdrücklicher Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG mit Schriftsätzen vom 24.11.2017 und 09.03.2018 aufgefordert wurde, Projektdetails für alle aufzunehmenden Objekte - insbesondere auch betreffend den abgegrenzten Einsatzbereich, die Einsatzdauer, den Einsatzzeitraum und die geplante Flughöhe je Objekt - binnen zwei Wochen nachzureichen. Die geforderte Konkretisierung hätte die Behörde in die Lage versetzt, die Behauptungen im Antrag der nach dem materiellen Recht erforderlichen Überprüfung dahin zu unterziehen, ob tatsächlich keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen einer Bewilligung entgegenstehen und das Flugbeschränkungsgebiet Wien auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg durchflogen wird.
Diesen Aufträgen kam der Beschwerdeführer durch seine auch im Schreiben vom 06.12.2017 allgemein gehaltenen bzw. nicht erstatteten Angaben nicht nach.
Im Ergebnis steht also fest, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen ist. Die gesetzte Frist war angemessen und auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrages nach fruchtlosem Ablauf der Frist wurde in den Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2017 und 09.03.2018 jeweils hingewiesen.
Vor diesem Hintergrund war auf die Frage, ob ein gewerblicher Luftbildflug keinesfalls dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dient, nicht weiter einzugehen.
3.6. Zu den von der belangten Behörde vorgeschriebenen Gebühren:
Die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl. Nr. 2/1994 idF BGBl. II Nr. 379/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
"I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.
§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.
[...]
II. Abschnitt
[...]
VI. Besondere Bewilligungen
[...]
87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen und selbstständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 2 LVR 2014, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Für den Einzelfall € 134
b) Für mehrere Fälle € 372
[...]
VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze
92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung € 69
[...]
VIII. Sonstige Gebühren
[...]
102. Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist"
Die belangte Behörde schrieb dem Beschwerdeführer nach TP 87 lit. b iVm TP 102 für die Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet in mehreren Fällen EUR 124,-
(ein Drittel von EUR 372,-) sowie nach TP 92 lit. a für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen am Sitz der Behörde im Ausmaß von 12 angefangenen halben Stunden pro Organ EUR 828,- vor (jeweils ohne Umsatzsteuer).
Da der genannte Aufwand - wie sich aus der Beweiswürdigung und den Feststellungen ergibt - im Ergebnis nicht zu beanstanden war und den mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren im Übrigen auch nicht entgegengetreten wurde, erfolgte die Vorschreibung der Gebühren im Ausmaß von insgesamt EUR 1.142,40 (einschließlich Umsatzsteuer) zu Recht.
3.7. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte trotz eines dahingehenden Antrages gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, mwN).
Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Der Beschwerdeführer ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
angemessene Frist, Antragslegimitation, Arbeitsbelastung, AustroEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W157.2201098.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019