TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/24 W127 2162818-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2019
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Entscheidungsdatum

24.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W127 2162818-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zl. 1077535804-150836713, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 11.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinem Fluchtgrund an, es gebe in Afghanistan "die Gefahr der Taliban und des IS." Die finanzielle Situation sei schlecht und es gebe keine Arbeit. Die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers sei nicht mehr sicher gewesen, da sich die wirtschaftliche Lage in letzter Zeit verschlechtert habe. Das seien die einzigen Probleme. Befragt zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst um sein Leben, da er bei einer Bank gearbeitet habe. Es sei mit dem Islam nicht vereinbar, dass Zinsen "genommen" würden.

2. Am 21.04.2016 übermittelte die Kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle der Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Untersuchungsbericht, demzufolge es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handle.

In dem in diesem Zusammenhang übermittelten Abschlussbericht einer Polizeiinspektion an die Staatsanwaltschaft betreffend den Verdacht auf Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden vom 27.04.2016 geht aus der Beschuldigtenvernehmung am 24.04.2016 hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in Kunduz die Prüfung abgelegt und vom Verkehrsamt den Führerschein erhalten habe. Er habe diesen allerdings bei seiner Flucht in Afghanistan zurückgelassen. Weil der Führerschein im Jahr 2015 abgelaufen sei, habe der Beschwerdeführer seinen Schwager in Kunduz kontaktiert und habe dieser den Führerschein verlängern lassen. Das neue Dokument sei in Österreich postalisch zugestellt worden und habe der Beschwerdeführer dieses dann bei der Bezirkshauptmannschaft vorgelegt. Es sei dem Beschwerdeführer nicht erklärbar, dass es sich bei dem Dokument um eine Totalfälschung handle; laut seinem Schwager sei das Dokument im Verkehrsamt in Kunduz ausgestellt worden.

Mit Schreiben vom 08.06.2016 teilte die zuständige Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass von einer Verfolgung wegen des Vergehens nach § 224a StGB gemäß § 201 Abs. 5 StPO endgültig zurückgetreten worden sei. Einer beiliegenden Bestätigung vom 03.06.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 20 Stunden an gemeinnütziger Leistung erbracht habe.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 28.11.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, er habe bisher nicht die Wahrheit gesagt, sein eigentlicher Fluchtgrund "besteh[e] aus Problemen mit der Familie [s]einer Ehefrau." Er habe sich in Afghanistan in eine Nachbarin verliebt und mit dieser etwa sechs oder sieben Monate lang eine Beziehung gehabt. Als sie schwanger geworden sei, habe der Beschwerdeführer sich an seine Eltern um Hilfe gewendet. Diese hätten gesagt, dass er seine Freundin heiraten müsse. Deren Vater sei aber gegen eine Ehe gewesen, da sie bereits einem anderen versprochen sei; außerdem seien sie Hazara und die Familie des Beschwerdeführers Tadschiken. Der Vater der Freundin habe für den Fall, dass der Beschwerdeführer seine Tochter entführen würde, damit gedroht, beide zu töten. Der Beschwerdeführer sei dann mit seiner Freundin nach Pakistan ausgereist und habe diese dort nach islamischem Recht geheiratet. Zu den vorgebrachten Problemen aufgrund seiner Tätigkeit in einer Bank gab der Beschwerdeführer an, Mullahs in Afghanistan hätten verboten, für die Gewährung von Krediten Zinsen zu verlangen. Die Mitarbeiter der Bank ("wir") seien immer wieder von streng gläubigen Moslems bedroht worden, die Bedrohungen seien aber "nicht so schlimm" gewesen, dass sie deshalb das Land hätten verlassen müssen.

Im Zuge der Einvernahme wurden Schul- und Universitätszeugnisse, Nachweise betreffend die Arbeit des Beschwerdeführers in Afghanistan, ärztliche Befunde sowie Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt.

4. Mit einem am 07.12.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben wurden Unterlagen betreffend das bereits beendete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 224a StGB sowie ärztliche Befunde vom 03. und 09.02.2016 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 26.04.2017 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat A2 und eine Teilnahmebestätigung für das Basisseminar "Wir sind das Rote Kreuz" übermittelt.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

In der Begründung wurde dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher Angaben die Glaubwürdigkeit versagt. Der Beschwerdeführer sei in Kabul City geboren und aufgewachsen, habe 12 Jahre die Schule und 7 Semester die Universität besucht und von 2012 bis 2015 Arbeitserfahrung gesammelt. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich wieder in Kabul niederzulassen, und verfüge dieser überdies über ein familiäres Auffangnetz.

6. Hiegegen wurde Beschwerde erhoben und der gesamte Bescheid bekämpft. In der Begründung führte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund im Wesentlichen aus, der erste Grund seien die Schwierigkeiten mit der Familie seiner Ehefrau, der zweite Grund seine berufliche Tätigkeit für eine Bank gewesen. Als die Bedrohung aufgrund einer Fatwa gegen Kreditgeber, die Zinsen verlangen, überhandgenommen habe, habe der Beschwerdeführer fliehen müssen. Der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe jener Personen an, die gegen traditionelle Vorschriften im Hinblick auf die Ehre der Familie verstoßen hätten und zusätzlich als Mitarbeiter einer Bank von einer Fatwa bedroht würden. Der Beschwerdeführer führte einen Medienbericht über die aktuelle Sicherheitslage in Kabul an, erstattete Vorbringen zu seiner Integration in Österreich und brachte in diesem Zusammenhang mehrere Unterlagen - insbesondere ein ÖSD Zertifikat Deutsch B1 und eine Bestätigung über die Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter - zur Vorlage.

7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 28.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schreiben vom 05.02., 08.02. und 12.03.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich übermittelt.

9. Am 19.03.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen, seinem Gesundheitszustand und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes, in den hg. Akt sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert mit Kurzinformation vom 01.03.2019; EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018;

UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018;

ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Außereheliche sexuelle Beziehungen und deren Konsequenzen nach paschtunischem Gewohnheitsrecht, einschließlich der Rolle der Dschirgas (Jirgas), 07.11.2018; ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr nur auf den "Täter" ab oder können auch andere Mitglieder seiner Familie zum Ziel werden?; 2) Möglichkeit, bei staatlichen Stellen um Schutz vor Rachehandlungen anzusuchen, 23.02.2017; ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan "Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif" vom 12.10.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 11.07.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Kabul geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er hat in Kabul 12 Jahre lang die Schule besucht und anschließend 7 Semester Rechtswissenschaften studiert. Von 2012 bis 2015 hat der Beschwerdeführer in einer Bank gearbeitet.

Die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nunmehr in Kunduz. Zwei Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben weiterhin in der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie ein- bis zweimal monatlich telefonischen Kontakt; seinen Angehörigen in Afghanistan geht es gut.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen schweren Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er hat in Österreich keine nahen Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat in Österreich Deutschkurse besucht und die Prüfung ÖSD Zertifikat B1 bestanden. Der Beschwerdeführer hat an einem Basisseminar des Österreichischen Roten Kreuzes teilgenommen, die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert und insbesondere für das Österreichische Rote Kreuz gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Er hat von Mai bis Dezember 2018 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter gearbeitet, darüber hinaus ist er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrsituation:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Kabul keine physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung aufgrund einer vorehelichen Beziehung mit einer Frau in Afghanistan.

Auch aufgrund seiner früheren Tätigkeit für eine Bank in Kabul droht dem Beschwerdeführer aktuell keine Gewalt in Afghanistan.

Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit weder Gewalt noch Diskriminierung von erheblicher Intensität. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Städte Kabul oder Mazar-e Sharif in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

1.3. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 % Paschtunen, rund 30 % Tadschiken, ca. 10 % Hazara, 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan bilden Tadschiken in weiten Teilen Afghanistans ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten - in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25 % in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert.

Etwa 99,7 % der Bevölkerung Afghanistans sind Muslime, der Großteil davon sind Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10 bis 19 % der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie beispielsweise Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen etwa 0,3 % der Bevölkerung aus.

Für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch ("zina") vorgeworfen werden, besteht nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs).

Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund "moralischer Vergehen" wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, außereheliche sexuelle Beziehungen (die als Ehebruch angesehen werden) und "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt).

Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden.

Außereheliche bzw. voreheliche sexuelle Beziehungen können auch einen Grund für "Ehrenmorde" darstellen. Viele Fälle werden allerdings von lokalen Schuras und Dschirgas beigelegt bzw. ohne Beteiligung von Gerichten oder Vermittlungsgremien gelöst, um den entstandenen "Ehrverlust" lokal einzugrenzen. Wenn ein unverheiratetes Paar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte, folgt häufig eine Eheschließung zwischen dem Mann und der Frau. Familien mit hoher Bildung, Familien in Großstädten, Hazara und Tadschiken sind allgemein dafür offen, Lösungen zu finden, häufig auch mithilfe von Vermittlung. Insbesondere in Großstädten kommt es selten vor, dass solche Fälle in Gewalt bzw. Mord enden.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.

Die afghanische Hauptstadt Kabul hat etwa 4,6 Millionen Einwohner und ist über den Flughafen gut zu erreichen. Die Lage in Kabul ist noch als hinreichend sicher und stabil zu bezeichnen, wenngleich es immer wieder zu Anschlägen mit zahlreichen Opfern kommt. Diese Anschläge ereignen sich allerdings oft im Nahbereich von staatlichen bzw. ausländischen Einrichtungen oder NGOs. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 wurden von UNAMA 993 zivile Opfer (321 Tote und 672 Verletzte) in der Provinz Kabul dokumentiert.

Die nordafghanische Provinz Balkh ist von hoher strategischer Bedeutung und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e Khumri und ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut, es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Mazar-e Sharif verfügt über einen internationalen Flughafen. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans und hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen.

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Rückkehrer nach Afghanistan sind zunächst oft - wie auch große Teile der dort ansässigen Bevölkerung - auf gering qualifizierte Beschäftigungen oder Gelegenheitstätigkeiten angewiesen. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen.

Nahrungsmittel, grundlegende Gesundheitsversorgung und Zugang zu Trinkwasser sind in den Städten Kabul und Mazar-e Sharif grundsätzlich verfügbar. Die humanitäre Situation in Afghanistan hat sich durch eine schwere Dürre - insbesondere die Regionen im Norden und Westen des Landes betreffend - weiter verschärft, die Preise für Weizen und Brot blieben dennoch vergleichsweise stabil. Zudem werden von der Dürre betroffene Menschen von nationaler und internationaler Seite insbesondere mit Nahrungsmitteln und Bargeld sowie auch hinsichtlich der Versorgung mit sauberem Trinkwasser unterstützt. Durch eine verstärkte Landflucht wurde zusätzlich auch die Wohnraumbeschaffung und Arbeitssuche erschwert. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Rückkehrer können nach ihrer Ankunft in Kabul für bis zu zwei Wochen von IOM untergebracht werden. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In den Städten Kabul und Mazar-e Sharif sind Unterkünfte grundsätzlich verfügbar, aufgrund der hohen Mietkosten für (reguläre) Wohnungen und Häuser - insbesondere in der Stadt Kabul - lebt ein großer Teil der Bevölkerung aber in informellen Siedlungen bzw. gibt es auch die Möglichkeit, nur ein Zimmer zu mieten oder in Teehäusern (chai khana) zu übernachten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinen Familienangehörigen beruhen auf seinen diesbezüglich plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.

Hinsichtlich der Aufenthaltsorte von Familienangehörigen in Afghanistan haben sich im Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht teilweise Ungereimtheiten ergeben (etwa hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Eltern), in der Gesamtbetrachtung konnte dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings im Ausmaß der Feststellungen gefolgt werden.

Das genaue Alter des Beschwerdeführers konnte trotz Vorlage von Tazkira und Schul- bzw. Universitätszeugnis nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung abweichende Angaben gemacht hat und aus den vorgelegten Unterlagen jeweils nur das Geburtsjahr hervorgeht.

Auch eine Eheschließung des Beschwerdeführers konnte aufgrund dessen widersprüchlicher Angaben bei der Erstbefragung nicht festgestellt werden. Seine diesbezügliche Erklärung im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt, er habe sein "Geheimnis" nicht enthüllen wollen, da er nach Deutschland habe weiterreisen wollen, vermag nicht zu überzeugen, zumal dennoch nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer seinen Familienstand nicht wahrheitsgemäß angeben könnte. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer auch keinerlei Nachweise für eine Eheschließung zur Vorlage (auch bei traditionellen Eheschließungen hält der Mullah üblicherweise die Namen des Bräutigams, der Braut, ihrer Stellvertreter und Zeugen schriftlich fest und die Stellvertreter und Zeugen müssen das Papier unterzeichnen, das nach der Hochzeit dem Bräutigam ausgehändigt wird; vgl. ACCORD- Anfragebeantwortung zu Afghanistan: "Werden traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen als rechtsgültig anerkannt? [a-9413]" vom 18.11.2015).

Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des aktuellen Privat- und Familienlebens sowie insbesondere der Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung am 19.03.2019 sowie die vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung geht aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) hervor. Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser in der mündlichen Verhandlung keine aktuellen Befunde vorgelegt und hinsichtlich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung lediglich angegeben hat, er nehme für seinen Magen Tabletten ein. Aus den im Akt aufliegenden Befunden geht eine "mäßiggradige chronische, gering aktive heliobacterinduzierte Gastritis" hervor (vgl. Befund vom 09.02.2016 mit einer Empfehlung für eine medikamentöse Heliobacter-Therapie über eine Dauer von 7 bis 10 Tagen), Hinweise auf eine schwere Erkrankung, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnte, sind nicht hervorgekommen.

2.2. Zum Fluchtvorbringen:

Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich in der Folge noch, da sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens weitere Ungereimtheiten im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung - insbesondere zu seinem Alter und seinem Familienstand - bewusst falsche Angaben gemacht ("Nein, ich habe nicht die Wahrheit gesagt [...]"). Auch die Erklärung des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 28.11.2016, er habe nicht in Österreich bleiben und "von der Geschichte" nichts erzählen wollen, vermag seine Glaubwürdigkeit nicht zu stärken.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der Bezirkshauptmannschaft auch einen gefälschten afghanischen Führerschein (vgl. Untersuchungsbericht der Kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle vom 21.04.2016) vorgelegt hat. Als Erklärung hat der Beschwerdeführer bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 24.04.2016 angegeben, sein Schwager habe den Führerschein in Kunduz bei der Behörde verlängern lassen; in der Einvernahme durch das Bundesamt am 28.11.2016 behauptete der Beschwerdeführer hingegen, er habe einen Arbeitskollegen mit der Verlängerung des Führerscheins beauftragt. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer auch über Vorhalt durch das Bundesamt nicht nachvollziehbar erklären und gab lediglich an, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt.

Auch eine Flucht aus Afghanistan begründete der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens mehrfach abweichend:

Bei der Erstbefragung am 11.07.2015 nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zunächst ausschließlich "die Gefahr der Taliban und des IS" sowie wirtschaftliche Gründe und gab an, das seien "die einzigen Probleme." Erst über Befragen zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst um sein Leben, da er bei einer Bank gearbeitet habe.

Bei der Befragung durch das Bundesamt am 28.11.2016 stützte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen hingegen vorwiegend auf eine Bedrohung durch den Vater seiner Freundin aufgrund einer vorehelichen sexuellen Beziehung. Eine Bedrohung aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für eine Bank wurde - nachdem der Beschwerdeführer bereits bestätigt hatte, dass er sämtliche Gründe, die ihn dazu veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe - erst nachträglich ergänzt, wobei der Beschwerdeführer aber ausgeführt hat, diese Bedrohungen seien "nicht so schlimm" gewesen, dass er und seine Kollegen deshalb das Land hätten verlassen müssen.

In der Rechtsmittelschrift wurde zu diesem Fluchtgrund allerdings ausgeführt, der Beschwerdeführer habe fliehen müssen, als die Bedrohung aufgrund einer Fatwa gegen Kreditgeber, die Zinsen verlangen, überhandgenommen habe.

In der Beschwerdeverhandlung am 19.03.2019 führte der Beschwerdeführer zwar auch Probleme aufgrund seiner Berufstätigkeit an, nannte als "Hauptfluchtgrund" aber eine Bedrohung durch den Vater seiner Freundin und erklärte, er habe das Vorbringen betreffend die Fatwa "nicht in der Beschwerde drinnen" haben wollen; diese sei von seiner Vertreterin verfasst worden. Auch von der Vertreterin wurde in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass man dieses Thema nicht weiter behandeln solle.

Die oben dargestellten gravierenden Abweichungen des Vorbringens zum Ausreisegrund bzw. zu den Ausreisegründen sind weder mit der besonderen Situation bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch damit erklärbar, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwN). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt selbst eingeräumt, bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht zu haben bzw. den eigentlichen Fluchtgrund nicht angeführt zu haben. Auch in diesem Zusammenhang vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe nicht in Österreich bleiben wollen, nicht zu überzeugen.

Neben den angeführten Ungereimtheiten und der beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan - insbesondere in Anbetracht der juristischen Ausbildung des Beschwerdeführers - auch kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die von ihm beschriebene Beziehung mit einer Nachbarin eingehen und über mehr als ein halbes Jahr auf diese Weise fortsetzten würde, umso mehr als der Vater der Freundin angeblich ein Kommandant gewesen sei und nun für die Regierung arbeite. Anhand der Länderberichte wäre überdies gerade im urbanen Umfeld kaum davon auszugehen, dass in einem solchen Fall der angebliche Schwiegervater des Beschwerdeführers einen "Ehrenmord" verüben würde, vielmehr werden solche Dispute häufig von lokalen Schuras und Dschirgas beigelegt bzw. ohne Beteiligung von Gerichten oder Vermittlungsgremien gelöst, um den entstandenen "Ehrverlust" lokal einzugrenzen; vielfach kommt es bei einvernehmlichen unehelichen Beziehungen zu einer Eheschließung (vgl. ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 23.02.2017 und 07.11.2018). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einer bereits erfolgten Bedrohung durch den Vater der Freundin erstattet hat. Die in Kabul verbliebenen Verwandten des Beschwerdeführers können dort offenbar weiterhin unbehelligt leben und auch eine Suche nach der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers in Pakistan, wo sich diese seit der gemeinsamen Ausreise aus Afghanistan aufhalten soll, wurde nicht behauptet.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sohin Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Teilen des Vorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten.

Der Beschwerdeführer könnte im Übrigen einer allfälligen Bedrohung durch seinen "Schwiegervater" auch durch eine Neuansiedlung in einer anderen Großstadt - wie beispielsweise Mazar-e Sharif - entgehen, da keinerlei Hinweise hervorgekommen sind, dass in Afghanistan nach dem Beschwerdeführer gesucht wird. Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens, dass der Vater der Freundin bzw. Ehefrau des Beschwerdeführers ein General im Verteidigungsministerium sei, ist kein konkreter Anhaltspunkt erkennbar, dass dieser ungefähr vier Jahre nach der Ausreise seiner Tochter aus Afghanistan in Mazar-e Sharif nach dem Beschwerdeführer suchen bzw. sonst von dessen Rückkehr und einer Neuansiedlung in dieser Stadt erfahren würde.

Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Asylantragstellung sowie seiner rechtswidrigen Ausreise beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch kein Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet. Konkrete Anhaltpunkte für eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers sind daher nicht hervorgekommen.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Situation in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des U.S. Department of State sowie von UNHCR, UNAMA, EASO und ACCORD; vgl. etwa ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 04.03.2019) versichert hat.

Der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin ist den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten nicht entgegengetreten und hat lediglich zwei Anfragebeantwortungen von ACCORD aus den Jahren 2012 und 2014 (Anfragebeantwortung zu

Afghanistan: Konsequenzen von vorehelichem Geschlechtsverkehr für Männer [a-8093-3 (8096)], 10.08.2012; Anfragebeantwortung zu

Afghanistan: Informationen zu Blutrache [a-8797-1], 25.08.2014) ins Verfahren eingebracht, die mit den dieser Entscheidung zugrunde gelegten aktuelleren ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.11.2018 und 23.02.2017 im Wesentlichen in Einklang zu bringen sind.

Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ("UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.") ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass Rückkehrern bei einer Neuansiedlung in der Stadt Kabul jedenfalls ernsthafter Schaden droht. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschwerdeführer aus Kabul stammt und mit den dortigen Gegebenheiten grundsätzlich vertraut ist. Wenngleich den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103-0106, und 22.09.2017, Ra 2017/18/0166, jeweils mit weiteren Nachweisen), folgt das erkennende Gericht diesbezüglich der etwas differenzierteren Beurteilung des EASO in dem Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018, in dem für Kabul hinsichtlich einer möglichen ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Artikel 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) ausdrücklich auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände abgestellt und darüber hinaus hinsichtlich alleinstehender leistungsfähiger erwachsener Männer ("single able-bodied adult men") von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen wird.

Die Beurteilung des EASO ist mit dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und auch mit den Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien betreffend einen UNAMA-Bericht vom Juli 2018 in Einklang zu bringen, in dem 993 zivile Opfer (321 Tote und 672 Verletzte) in der Provinz Kabul in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 genannt werden (eine Steigerung von 5 % im Vergleich zum Vorjahr), zumal diese Zahlen im Verhältnis zu der Gesamtbevölkerung der Provinz Kabul von rund 4,6 Millionen Einwohnern zu betrachten sind, wobei von einer erhöhten Gefährdung für Staatsbedienstete und Ausländer auszugehen ist. Hinsichtlich der Würdigung der EASO-Leitlinien ist ferner darauf hinzuweisen, dass in Artikel 8 Abs. 2 der Statusrichtlinie hinsichtlich der für die Prüfung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers einzuholenden Informationen aus relevanten Quellen gleichermaßen auf Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) wie auch des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) verwiesen wird. Den Berichten mit Herkunftsländerinformationen (Country of Origin Information - COI) des EASO, die nach den Grundsätzen der Neutralität und Objektivität erstellt werden und darüber hinaus qualitätssichernden Verfahren unterliegen (vgl. EASO, Methodik für das Erstellen von COI-Berichten des EASO, Juli 2012, S. 6; vgl. auch Artikel 4 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 vom 19.05.2010), wird daher seitens des erkennenden Gerichts ein ebenso hoher Beweiswert wie den Richtlinien des UNHCR beigemessen. Auch UNHCR hat in den Richtlinien vom 30.08.2018 den EASO-Bericht vom Juni 2018 herangezogen; soweit UNHCR darauf hingewiesen hat, dass EASO zu der Einschätzung gekommen sei, dass "in der Provinz Kabul, einschließlich der Hauptstadt, willkürliche Gewalt herrscht" (S. 127 der deutschen Fassung, Fn. 688), ist festzuhalten, dass EASO in unmittelbarem Zusammenhang mit der von UNHCR zitierten Aussage zur Sicherheitslage in Kabul näher ausführt, dass eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 lit. c der Statusrichtlinie bestehen kann, wenn der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Umstände konkret betroffen ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative um eine rechtliche Beurteilung handelt und darüber hinaus auch in den UNHCR-Richtlinien nicht davon ausgegangen wird, dass eine interne Schutzalternative in Kabul keinesfalls bestehe, sondern dass diese "grundsätzlich" nicht verfügbar sei.

Auch hinsichtlich der Stadt Mazar-e Sharif stützen sich die getroffenen Feststellungen neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation insbesondere auf die EASO-Leitlinien vom Juni 2018, denen unter anderem Folgendes zu entnehmen ist: "Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the province of Balkh, including its capital city of Mazar-e Sharif, at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence in the meaning of Article 15(c) QD."

Für die Stadt Mazar-e Sharif geht EASO hinsichtlich "single able-bodied adult men" ebenfalls von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der aktuell auch die Provinz Balkh betreffenden Dürre auf die dortige Versorgungslage (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, S. 125 f) ist den vorliegenden Länderberichten nicht zu entnehmen, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif nicht als zumindest grundlegend gesichert anzusehen wäre, zumal die von der Dürre betroffenen Menschen von nationaler und internationaler Seite insbesondere mit Nahrungsmitteln und sauberem Trinkwasser unterstützt werden bzw. die Nahrungsmittelpreise - insbesondere die Preise für Getreide und Brot - relativ stabil geblieben sind (vgl. ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan "Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif" vom 12.10.2018 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft darzutun. Betreffend seine Tätigkeit für eine Bank in Kabul hat der Beschwerdeführer überdies selbst eingeräumt, dass damit in Zusammenhang stehende Bedrohungen "nicht so schlimm" gewesen seien, dass er deshalb das Land hätten verlassen müssen. Eine Prüfung des Zusammenhanges der vorgebrachten Bedrohungen mit einem Konventionsgrund erübrigt sich daher und kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht (vgl. die unten stehen Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers diesen in Kabul aufgrund einer vorehelichen Beziehung zu seiner Tochter bzw. einer gegen seinen Willen erfolgten Heirat bedrohen würde, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer anderen afghanischen Großstadt gesucht bzw. gefunden würde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und sind seinen Angaben insbesondere keine Hinweise zu entnehmen, dass sein "Schwiegervater" in Afghanistan nach ihm suchen würde.

Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Gemäß Artikel 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, ist § 8 Abs. 1 AsylG unionsrechtskonform und damit einschränkend auszulegen. Maßstab sind die Artikel 3, 6 und 15 der Statusrichtlinie, wonach subsidiärer Schutz nur dann zu gewähren ist, wenn der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren, definiert in Artikel 6 der Statusrichtlinie) verursacht wird oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Es widerspricht demnach der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/01/0461), etwa aufgrund der allgemeinen Versorgungslage.

Die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 halten zum subsidiären Schutz fest, dass afghanische Asylsuchende im Einzelfall subsidiären Schutzes nach Artikel 15 lit. b der Statusrichtlinie bedürfen, "wenn sie der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15 (Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) durch den Staat oder seine Vertreter oder durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) ausgesetzt sind".

Zur Frage des Akteurs wird in der Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, unter anderem auf die Schlussanträge des Generalanwaltes in der Rechtssache C-353/16 (Schlussanträge 24.10.2017, C-353/16, MP, Rn. 29, 30 und 32) verwiesen. Demnach muss "nachgewiesen werden, dass diese Gefahr auf Faktoren beruht, die den Behörden dieses Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind, und zwar entweder, weil die Behörde des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können". Aus den zitierten Schlussanträgen ergibt sich als Fazit, dass im Fall, dass dies nicht vorliegt, "eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes sachlich nicht erfüllt wird, nämlich die direkte oder indirekte Verantwortung der Behörden des Herkunftslands für die Zufügung eines ernsthaften Schadens, wogegen Schutz geboten ist."

Auch unter diesen Voraussetzungen ist aber bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Es obliegt auch in den nunmehr gegenständlichen Fällen - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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