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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E003B EGV Art3b Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/04/0158 Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/04/0179 E 16. Dezember 1998 98/04/0216 E 16. Dezember 1998 98/04/0176 E 27. Jänner 1999 98/04/0207 E 16. Dezember 1998Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerden des I J in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Juni 1998, Zl. UVS-06/ /07/00580/97, und vom 3. Juli 1998, Zl. UVS-06/ /07/00279/98, beide betreffend Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Inhaber eines näher bezeichneten Betriebes in M. der ihn treffenden Auskunftspflicht, nämlich die Monatsmeldung Februar 1997 bis zum 20. März 1997, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, durch Verweigerung der Auskunft, indem er die obzitierte Meldung nicht eingesandt habe, nicht nachgekommen zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Z 1 erster Satz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz), BGBl. Nr. 91/1965 in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 8 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. November 1969, BGBl. Nr. 406/1969, begangen.
Mit Bescheid vom 3. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die gleichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Dezember 1995, BGBl. Nr. 826/1995, schuldig erkannt, als Inhaber desselben Betriebes die Monatsmeldung August 1997 bis zum 20. September 1997 nicht an das Österreichische Statistische Zentralamt eingesandt und damit die Auskunft verweigert zu haben. Gemäß § 11 Bundesstatistikgesetz 1965 wurde in beiden Fällen eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils S 650,-- (Ersatzfreiheitsstunde von 12 Stunden) verhängt. In den im wesentlichen gleichlautenden Begründungen beider Bescheide führte die belangte Behörde zunächst aus, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, daß er als Inhaber der näher bezeichneten Firma seiner Verpflichtung zur Übermittlung der Monatsmeldungen für Februar 1997 und August 1997 nicht nachgekommen sei. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, daß ihn an dieser Übertretung kein Verschulden treffe, weil ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung nur möglich wäre, wenn er eine Arbeitskraft monatlich mindestens zwei Wochen mit dem ordnungsgemäßen Ausfüllen der Fragebögen beschäftigte und im Betrieb monatlich eine Inventur mit einer Zwischenbilanz erstellte, so sei dieses Vorbringen unglaubwürdig. Denn aus zahlreichen Verfahren im Zusammenhang mit der Nichterfüllung dieser Verpflichtung zur Erstattung der Monatsmeldung sei amtsbekannt, daß es zwar zu Beginn der damals im Jänner 1996 erstmals anzuwendenden diesbezüglichen EU-Bestimmungen in den ersten drei bis vier Monaten zu Schwierigkeiten bei der Beantwortung des Punktes "Produktion" gekommen sei, während die anderen Positionen - etwa "Umsatz, Zahl der Beschäftigten, Lohnsumme" etc. - auf Grund von ständig im Betrieb vorhandenen Daten von Anfang an leicht zu beantworten gewesen seien. Den Auskunftspflichtigen sei durch das Österreichische Statistische Zentralamt eine umfangreiche Hilfestellung angeboten und diesbezüglich sogar eine "Hotline" eingerichtet worden, sodaß die "Monatsmeldungen" bereits im Jahr 1997 von etwa 90 % der Betriebe pünktlich und ordnungsgemäß übermittelt worden seien. Auch bei der Anfrage betreffend "Produktion", wo anfänglich die statistischen Daten auf Grund von Ungenauigkeiten bei der Beantwortung von eher geringem Wert gewesen seien, hätten diese Schwierigkeiten behoben werden können. Die belangte Behörde stützte ihre diesbezüglichen Feststellungen in beiden Verfahren, in denen ein völlig analoger Sachverhalt zu beurteilen gewesen sei, auf die Zeugenaussage des zuständigen Sachbearbeiters des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, welcher insbesondere ausgesagt habe, der Beschwerdeführer hätte seit Beginn der Verpflichtung zur Erstattung der Monatsmeldung keinen telefonischen Kontakt zu Mitarbeitern des Österreichischen Statistischen Zentralamtes mit dem Ziel, die bestehenden Schwierigkeiten bei der Erstattung der Monatsmeldung zu überwinden, gesucht. Die Darstellung des Beschwerdeführers in der Berufung, er müßte eine Arbeitskraft monatlich mindestens zwei Wochen mit dem Ausfüllen der Fragebögen beschäftigen und zu diesem Zweck auch eine monatliche Zwischenbilanz erstellen, sei übertrieben, nicht näher erläutert und glaubhaft gemacht worden. Es sei daher dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden an der Nichterfüllung seiner Pflicht zur Mitteilung der Informationen hinreichend glaubhaft zu machen. Die ihm zur Last gelegte Übertretung sei in objektiver Hinsicht unbestritten, sodaß der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei. Es folgen jeweils Ausführungen zur Strafbemessung.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat darüber erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide im "subjektiv-öffentlichen Recht auf eine nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von hoheitlichen Maßnahmen möglichst belastungsfreie Gewerbeausübung" verletzt. Dazu bringt er im wesentlichen vor, er betreibe ein Werkzeugbauunternehmen und sehe sich außerstande, dem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, wobei ihn die wirtschaftlichen Gegebenheiten dazu zwängen, weshalb ihm ein Verschulden daran keinesfalls angelastet werden könne. Das Bundesstatistikgesetz 1965 und die darauf gegründeten Verordnungen, insbesondere die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Dezember 1995, BGBl. Nr. 826/1995, in denen den betroffenen Unternehmen die Bearbeitung von Monatserhebungen aufgetragen werde, stellten eine hoheitlich auferlegte Belastung gegenüber den einzelnen Unternehmern dar. Wenn auch statistische Informationen über die Wirtschaft für die Unternehmer selbst zur Beurteilung ihrer Wettbewerbsfähigkeit notwendig seien und den Behörden dienten, so dürften dabei keinesfalls Rechtsgrundsätze zum Nachteil der Marktteilnehmer mißachtet werden. Unter Berufung auf eine in der Beschwerde näher zitierte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes macht der Beschwerdeführer geltend, die diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes und der genannten Verordnungen widersprächen dem primärrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der verlange, daß hoheitliche Maßnahmen "zur Erreichung der zulässigerweise mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich seien". Wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stünden, sei die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müßten die auferlegten Belastungen "in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen". Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebe sich aus Art. 3 b EGV, der in seinem Abs. 3 bestimme, daß Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrages erforderliche Maß hinausgehen dürften. Die Verpflichtung zur Bearbeitung von Monatserhebungen sei hoheitlich auferlegt und vorliegend unverhältnismäßig. Ihre Verhältnismäßigkeit scheitere am Merkmal der Erforderlichkeit, weil der Zweck der statistischen Erhebungen gleichermaßen auch durch Jahreserhebungen bzw. durch stichprobenartige Erhebungen erfüllt werden könne. Denn eine Maßnahme sei nur dann als erforderlich anzusehen, wenn das Ziel nicht durch eine andere Maßnahme, die die zu schützende Rechtsposition weniger beeinträchtige, gleich wirksam erreicht werden könne. Die übermäßige Belastung durch die Verpflichtung zur Bearbeitung von Monatserhebungen gefährde die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Unternehmen, auch jene in der Europäischen Gemeinschaft. Die gegenständlichen Bestimmungen verstießen auch gegen Art. 5 EGV, da im weitesten Sinn dadurch die Verwirklichung der Ziele des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gefährdet würde. Abschließend regt der Beschwerdeführer insoweit die Klärung der Auslegung "des EGV und der Frage der Verhältnismäßigkeit" der genannten nationalen Maßnahmen im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 177 EGV an.
Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen:
Gemäß § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 1965 sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden. Gemäß § 11 Z. 1 Bundesstatistikgesetz 1965 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden ist, wer der Auskunftspflicht nach § 8 leg. cit. durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.
Gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 826/1995, sind die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften sowie fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene verpflichtet, die im Abs. 1 bezeichneten Erhebungsunterlagen sorgfältig auszufüllen und bis zu den im Abs. 3 leg. cit. angegebenen Terminen (Monatserhebungen gemäß § 4 Abs. 4 bis zum 20. des dem Berichtmonat folgenden Monates) firmenmäßig gekennzeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer Auskunftspflichtiger im Sinne des Bundesstatistikgesetzes ist und seiner Auskunftspflicht für die Monate Februar 1997 und August 1997 nicht entsprochen hat. Der Beschwerdeführer ist allerdings der Auffassung, daß vor dem Hintergrund des von ihm dargelegten Verständnisses der Art. 3b und 5 EGV die Heranziehung der §§ 8 und 11 Bundesstatistikgesetz 1965 unzulässig gewesen wäre. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet sich in Art. 3 b Abs. 3 EGV und ergänzt das in Art. 3 b Abs. 2 EGV verankerte Subsidiaritätsprinzip. Während dieses die Frage zum Gegenstand hat, ob die Gemeinschaft tätig werden soll, bildet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Maßstab für die Regelungsintensität von Gemeinschaftsmaßnahmen, betrifft also deren Art und Umfang. Er verpflichtet die Gemeinschaft, bei der Ausübung von Kompetenzen nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrages erforderliche Maß hinauszugehen.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 3b EGV beschränkt somit die Ausübung von Zuständigkeiten auf Gemeinschaftsebene - also jene des Gemeinschaftsgesetzgebers, nicht aber jene der einzelnen Mitgliedstaaten.
Von diesem normativen Gehalt des Art. 3 b EGV ausgehend betreffen die hier anwendbaren innerstaatlichen Regelungen des Bundesstatistikgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen keinen Sachverhalt, der unmittelbar in den Anwendungsbereich dieser primärrechtlichen Gemeinschaftsbestimmung fällt.
Mit Art. 5 EGV werden die Loyalitätspflichten der Mitgliedstaaten innerhalb der ersten Säule der Europäischen Union festgelegt. Sie verpflichten sie vor allem, alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten, zu unterlassen. Art. 5 EGV begründet damit eine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, deren konkreter Inhalt im Einzelfall von den Vertragsvorschriften oder den sich aus dem allgemeinen System des Vertrages ergebenden Rechtsnormen abhängt (EuGH, 8. Juni 1971, 78/70, Deutsche Grammophon/Metro, Slg. 1971, 498 RN 5). Aus dieser Bestimmung läßt sich aber kein Rechtsanspruch des einzelnen gegenüber seinem Mitgliedsstaat etwa dahingehend ableiten, daß diesem die Erhebung von marktwirtschaftlichen Unternehmensdaten über ein bestimmtes Ausmaß hinaus untersagt wäre. Daß die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes von dem die statistische Erhebung von marktwirtschaftlichen Unternehmensdaten in der Gemeinschaft regelnden Sekundärrecht (vgl. die Verordnungen des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (EWG) Nr. 3037/90, vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (EWG) Nr. 3924/91 und vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (EWG) Nr. 696/93) verdrängt worden seien bzw. mit diesem in Widerspruch stünden, ist im übrigen schon deshalb nicht erkennbar, weil diese Gemeinschaftsnormen weitergehende nationale Bestimmungen zur Erhebung marktwirtschaftlicher Daten nicht ausschließen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Prüfung dahin gehend anregt, ob die Auferlegung einer monatlichen Berichterstattung im Sinne des Bundesstatistikgesetzes nicht den allgemein auch die Mitgliedstaaten bindenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze, der u. a. ein Erfordernis für die Zulässigkeit einer nationalen Maßnahme bei Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich verfügten Grundfreiheiten bildet, ist ihm weiters entgegenzuhalten, daß die Grundfreiheiten des EGV dann keine Rolle spielen, wenn kein Sachverhalt mit einem grenzüberschreitenden Bezug vorliegt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0113, und vom 24. Juni 1998, Zl. 98/04/0092). Weder dem Inhalt der angefochtenen Bescheide noch dem Beschwerdevorbringen selbst ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer durch die ihm auferlegten, von ihm beanstandeten Berichtspflichten Beschränkungen in der Ausübung etwa der in den Art. 59 und 60 EGV normierten Rechte unterworfen würde und deshalb die belangte Behörde die Strafbestimmungen des Bundesstatistikgesetzes als mit dem Gemeinschaftsrecht in Widerspruch stehend nicht hätte anwenden dürfen. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine durch die Freizügigkeitsbestimmungen des Vertrages geregelten Situation bedarf es in dieser Hinsicht keiner weitergehenden Prüfung der auferlegten Belastungen im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Eine Veranlassung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens besteht somit nicht.
Letztlich ist dem Beschwerdeführer ausgehend von den sachverhaltsmäßig nicht konkret bekämpften Feststellungen (Verfahrensfehler bei Ermittlung des Sachverhaltes werden nicht behauptet) der in Beschwerde gezogenen Bescheide entgegenzuhalten, daß er nicht einmal einfache Schritte zur Verringerung des mit der monatlichen Erhebung der verlangten statistischen Daten verbundenen Mehraufwandes (etwa durch Benützung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt anläßlich der Einführung der neuen mit dem Gemeinschaftsrecht harmonisierten Vorschriften eingerichteten "Hotline") zu unternehmen versucht hatte und die Darstellung des Ausmaßes der zeitlichen Belastung zur Erfüllung der Berichtspflicht von der belangten Behörde als unglaubwürdig qualifiziert wurde.
Mangels weitergehender Beschwerdeausführungen zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die unbestritten vorliegende Nichtbefolgung der Berichtspflicht des § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 826/1995 genügt der Hinweis, daß es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 88/04/0084) handelt und demgemäß der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen gehabt hätte, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Der Hinweis der belangten Behörde, daß dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ist unbedenklich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1988, Zl. 87/04/0270).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 1998
Gerichtsentscheidung
61970J0078 Deutsche Grammophon / Metro VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Verhältnismäßigkeit SubsidiaritätsprinzipGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040157.X00Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013