TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/2 W170 2174588-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2174588-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 1044358701/140133286, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, und §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 03.11.2014 gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder XXXX , geb. XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem diese am 24.10.2014 unter Verwendung eines österreichischen Visums "C" in das Bundesgebiet eingereist sind, wo sich deren Bruder XXXX und deren Eltern - der Vater ist inzwischen verstorben - aufhielten; den genannten Verwandten kommen Aufenthaltstitel zu.

Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen vor, bei ihrem Bruder und ihren Eltern leben zu wollen und sonst keine Fluchtgründe zu haben; im Rahmen der behördlichen Einvernahme wurde vorgebracht, dass deren Familie Iran verlassen und in Syrien gelebt habe. Erst 2012 sei man zurückgekehrt und habe in Iran wegen des Vaters, einem Offizier unter dem Regime des Schahs, Probleme mit den iranischen Behörden gehabt und sei von den Nachbarn schikaniert worden. Auch gehöre die beschwerdeführende Partei inzwischen keiner Religion mehr an und sei ungläubig, was im Iran mit dem Tod bestraft werde.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und auch eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr nicht festzustellen sei.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 05.10.2017 zugestellt.

Mit am 17.10.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurden im Wesentlichen die oben dargestellten Fluchtgründe wiederholt und abermals auf den fehlenden Glauben der beschwerdeführenden Partei hingewiesen.

Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 25.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach einer entsprechenden Abnahme - am 02.10.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Am 21.03.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sowohl die beschwerdeführende Partei als auch ihr oben genannter Bruder, der mit jener gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein volljähriger, iranischer Staatsangehöriger, der sich seit 24.10.2014 in Österreich aufhält, nachdem diese unter Verwendung eines österreichischen Visums "C", gültig vom 24.10.2014 bis zum 22.11.2014, gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX , geb. XXXX , der im Besitz eines gleichartigen Visums war, in das Bundesgebiet eingereist ist. Die beschwerdeführende Partei hatte bereits zum Einreisezeitpunkt den Plan gefasst, Österreich nicht mehr zu verlassen, sondern bei den hier niedergelassenen Familienangehörigen, ihrem Bruder XXXX geb., und dessen Frau und Kindern sowie den Eltern XXXX geb., und XXXX geb., zu leben. Die beschwerdeführende Partei wusste zum Zeitpunkt der Einreise, dass sie Österreich nicht bis spätestens 22.11.2014 verlassen wolle und werde; sie wollte auf Dauer hier bei ihren Familienangehörigen leben.

Die beschwerdeführende Partei hat am 03.11.2014 - gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX (jeweils) - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest.

Die beschwerdeführende Partei hat zum Entscheidungszeitpunkt - von ihrem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ihr kam ein solches Aufenthaltsrecht - vom Visum abgesehen - niemals zu.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten.

Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Die beschwerdeführende Partei hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden legal verlassen, sie hat zuletzt gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX in der Stadt Teheran gelebt (Herkunftsgebiet).

Das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Zustände vor.

1.3. Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass sie Iran verlassen hat, da sie bei ihrem in Österreich lebenden Bruder XXXX und dessen Familie sowie den Eltern XXXX und XXXX leben wolle, da sie nach deren Ausreise aus Iran dort keine Angehörigen mehr habe. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Das Vorbringen ist nachvollziehbar und wird der Entscheidung als wahr unterstellt.

Im Rahmen der behördlichen Einvernahme hat die beschwerdeführende Partei angegeben, dass sie im Jahr 2012 gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX und den Eltern XXXX und XXXX aus Syrien zurück nach Iran gezogen seien, weil in Syrien Krieg herrsche. Der Vater XXXX , vorbringlich ein ehemaliger Offizier unter dem Schah, die beschwerdeführende Partei und ihr Bruder XXXX seien sowohl bei der Einreise am Flughafen Teheran im Jahr 2012 als auch im Jahr 2014 von der Polizei zum Aufenthalt in Syrien und zur Frage, ob diese die Religion gewechselt hätten, befragt worden. Im Jahr 2015 sei der beschwerdeführenden Partei und ihrem Bruder (in deren Abwesenheit) auch eine gerichtliche Ladung zugestellt worden, es werde am Revolutionsgericht von Teheran, Gerichtsabteilung 14, ein Verfahren gegen sie geführt. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass der beschwerdeführenden Partei in Iran Verfolgung durch iranische Behörden droht oder gegen diese ein Verfahren geführt wird.

Weiters gab die beschwerdeführende Partei an, keiner Religion mehr anzugehören und keinen Glauben mehr zu haben und deshalb Verfolgung in Iran zu befürchten. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass den iranischen Behörden dieser Umstand bekannt ist oder dass die beschwerdeführende Partei sich bisher öffentlich zu diesen Umständen geäußert hat oder dies tun werde.

Über das oben festgestellte Vorbringen hinaus hat die beschwerdeführende Partei eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht, auch ist nicht zu erkennen, dass dieser im Falle der Rückkehr eine nicht vorgebrachte Verfolgung, insbesondere etwa wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, drohen würde.

Die beschwerdeführende Partei war in Österreich nicht exilpolitisch gegen das iranische Regime tätig.

Die beschwerdeführende Partei hat Iran rechtmäßig und nachdem sie sich der Ausreisekontrolle unterzogen hat verlassen und hat in Österreich im Jahr 2015 freiwillig die Farabi Schule der Republik Iran besucht.

Wegen der legalen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland drohen der beschwerdeführenden Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über eine Befragung zum Auslandsaufenthalt durch die Sicherheitsbehörden hinausgehende Repressalien. Diese allfällige Befragung ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit psychischer oder physischer Folter verbunden.

1.4. In Österreich leben folgende Verwandte der beschwerdeführenden Partei mit Aufenthaltstitel:

* XXXX , XXXX geb., die Mutter der beschwerdeführenden Partei;

* XXXX , XXXX geb., Bruder der beschwerdeführenden Partei;

* XXXX , XXXX geb., Bruder der beschwerdeführenden Partei.

XXXX ist mit der schwedischen Staatsangehörigen XXXX , XXXX geb., verheiratet, diese haben zwei Kinder ( XXXX geb., und XXXX geb.); diese befinden sich ebenfalls im Bundesgebiet.

Weiters ist im Bundesgebiet der Bruder der beschwerdeführenden Partei XXXX , geb. XXXX , als Asylwerber aufhältig.

Der Vater der beschwerdeführenden Partei, XXXX , ist in Österreich im Jahr 2015 verstorben und in Wien am Zentralfriedhof begraben.

Die beschwerdeführende Partei lebt in Wien mit ihrer Mutter, mit ihren drei Brüdern und ihrer Schwägerin und deren Kindern in einer Wohnung, die beschwerdeführende Partei erhält Grundversorgung und wird nicht von ihrer Mutter oder ihren drei Brüdern erhalten.

Die beschwerdeführende Partei hat keine nahen Verwandten in Iran mehr, jedoch wird über die Beschwerde von XXXX gleichartig und zum gleichen Zeitpunkt entschieden, sodass diese ab dem gleichen Moment verpflichtet sind, nach Iran zurückzukehren und diesfalls deren persönliches Naheverhältnis fortbestehen würde.

Die beschwerdeführende Partei hat - außer zu den oben festgestellten Familienangehörigen im weiteren Sinne -keine tiefergehenden persönlichen Beziehungen in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei spricht verkehrstaugliches Deutsch, sie hat eine Prüfung auf Niveau B1 abgelegt.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich niemals gearbeitet oder hier legales Einkommen lukriert, sie lebt von den Unterstützungen der Grundversorgung.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, sie besucht allerdings einen Deutsch- und einen Klavierkurs.

1.5. Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht.

Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen.

Die Justiz untersteht in Einzelfällen massivem Einfluss der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren erfüllen internationale Standards nicht. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung und werden nach wie vor Körperstrafen, grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) und die Todesstrafe angewandt.

Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen.

99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zoroastrier, Bahá'í, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben in Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die in der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben, allerdings kann jegliche Missionstätigkeit als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden und werden anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "Verdorbenheit auf Erden", oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt, Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen, allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird, die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung; wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse; wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem, wenn aber ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook, berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.

Die Grundversorgung ist im Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt, es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut, jedoch in vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 05.11.2014), dem Bundesamt (siehe Niederschrift der Einvernahme vom 07.12.2016 samt Beilagen und Niederschrift der Einvernahme vom 20.09.2017) und dem Bundesverwaltungsgericht und die Aussagen ihres Bruders XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 21.03.2019 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 17.10.2017 und die von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen (inhaltlichen) Stellungnahmen (Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesamt, samt Übersetzung [AS 145 ff], Stellungnahme vom 29.11.2018 an das Bundesverwaltungsgericht samt Beilagen) sowie auf folgende Beweismittel:

* Kopien des Reisepasses der beschwerdeführenden Partei samt Kopie des österreichischen Visums;

* ÖSD Zertifikat für die Prüfung in Deutsch auf A1-Niveau vom 24.08.2015;

* Auskunft zum Grab bzw. zur Beerdigung des Vaters der beschwerdeführenden Partei von Friedhöfe Wien;

* Bestätigung der Farabi Schule der Islamischen Republik Iran - Wien vom 01.07.2015 über den Schulbesuch der beschwerdeführenden Partei;

* Teilauszug aus dem Personenstandregister zum Todesfall des Vaters der beschwerdeführenden Partei durch das Standesamt Wien-Margareten vom 17.03.2015;

* Anmeldebescheinigungen bzw. Bescheinigung des Daueraufenthalts für die Schwägerin und deren Kinder;

* vorgelegtes als "Haftbefehl der Abteilung 14 des Revolutionsgerichtes Teheran" bezeichnetes Schreiben samt Übersetzung;

* Ermittlungsergebnis des vom Bundesamt bestellten Sachverständigen Farzad Forghani-Arani zum Haftbefehl;

* ÖSD Zertifikat für die Prüfung in Deutsch auf B1-Niveau vom 06.12.2017 und

* das Länderinformationsblatt Iran der Staatendokumentation vom 03.07.2018.

2.2. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und dem vorgelegten Reisepass der beschwerdeführenden Partei, aus dem sich einerseits das Visum und andererseits die Einreise nach Österreich (Stempel des Flughafens Wien-Schwechat vom 24.10.2014) ergeben sowie aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft. Hinsichtlich der Feststellungen, dass die beschwerdeführende Partei bereits zum Einreisezeitpunkt den Plan gefasst habe, Österreich nicht mehr zu verlassen, sondern hier bei ihrer Familie zu leben sowie, dass ihr das schon bei der Einreise bewusst war, ist auf deren Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift, S. 8, letzte Frage) zu verweisen.

Dass die beschwerdeführende Partei gesund ist, ergibt sich aus deren Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift, S. 3); daraus ist auch auf deren Arbeitsfähigkeit zu schließen (vgl. auch Verhandlungsschrift, S. 4).

2.3. Die Feststellung zu 1.2. hinsichtlich der Frage, ob die beschwerdeführende Partei Iran aus Sicht der iranischen Behörden legal verlassen hat, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Umstand, dass diese nach ihren Angaben (Verhandlungsschrift, S. 10) über den Flughafen von Teheran nach erfolgter Kontrolle im Wesentlichen unproblematisch ausreisen konnte.

Hinsichtlich des Herkunftsgebietes ist auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesamt und hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle des Herkunftsgebietes auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Sicherheitslage (siehe S. 11 f) aus, dass auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden könne, latente Spannungen im Land bestehen würden. Sie hätten wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei sei es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018. In Iran komme es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 hätten iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am 7. Juni 2017 sei es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) komme es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und es gebe vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt würden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise sei in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich gewesen. Dies geschehe vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gebe es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang hätten Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gebe es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht seien betroffen gewesen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes sei es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten gekommen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht seien zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet worden. Seit Juni 2016 sei es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen gekommen. Bereits 2015 hätte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben.

Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist.

2.4. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen bzw. zu den Gründen, warum diese nicht nach Iran zurückkehren kann, ergibt sich aus der Aktenlage (Erstbefragung, Einvernahmen vor dem Bundesamt und Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht), insbesondere aus deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Dass die beschwerdeführende Partei Iran auf Grund des Wunsches, in Österreich bei ihrer Familie zu leben, verlassen hat, ist lebensnahe und nachvollziehbar. Daher kann dieses Vorbringen der Entscheidung als wahr unterstellt werden.

Zur festgestellten mangelnden Glaubhaftmachung der im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Gründe, Iran verlassen zu haben, ist auszuführen:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (in Folge: Status-RL),

- deren Umsetzung das AsylG dient - wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn (a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, (b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde, (c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, (d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und (e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. Diese Maßstäbe sind bei der Frage der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe beachtlich.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei ihre im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Fluchtgründe in der Erstbefragung nicht einmal angedeutet hat. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, aufgezeigt wurden (VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018), aber wäre von der beschwerdeführenden Partei doch zu erwarten gewesen, dass sie ihre in weiterer Folge vorgebrachten Fluchtgründe zumindest andeutet.

Allerdings haben sich weitere Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Glaubhaftmachung des Vorbringens sprechen.

Einerseits ist für das Bundesverwaltungsgericht absolut unerklärlich, warum die beschwerdeführende Partei sich in Österreich in eine Schule der Iranischen Republik begibt, um dort ein Schuljahr zu absolvieren; wenn diese wirklich Angst vor Verfolgung durch Iranische Behörden hätte, hätte sie ja nicht ohne weiteres ihren Aufenthaltsort in Österreich preisgegeben bzw. sich in eine Schule der Iranischen Republik begeben und dem vorgebrachten Verfolger so ermöglicht, allfällige Aktionen gegen die beschwerdeführende Partei viel leichter durchzuführen, da der Verfolger ja wusste, wann die beschwerdeführende Partei wieder in dieser Schule anwesend sein werde.

Andererseits weist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in sich und im Vergleich zum Vorbringen des Bruders XXXX (in Folge in der Beweiswürdigung: Bruder) beträchtliche Widersprüche auf.

So hat die beschwerdeführende Partei den Nachbarn, der den nach ihrer Ausreise aus dem Iran vorgeblich erlassenen Haftbefehl weitergeleitet habe, vor dem Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie ihr Bruder, als "Hassan" bezeichnet, während sie ihn vor dem Bundesamt noch als "Ahmad" bezeichnet hat. Auch haben sich die Angaben der beschwerdeführenden Partei in sich und mit denen ihres Bruders, wo jener "Hassan" bzw. "Ahmad" gewohnt habe, widersprochen, da die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesamt angegeben hat, dass "Hassan" bzw. "Ahmad" einen Stock unter der beschwerdeführenden Partei und ihres Bruders gewohnt habe, während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie ihr Bruder, angegeben hat, dass "Hassan" bzw. "Ahmad" im gleichen Stock gewohnt habe.

Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass sie und ihr Bruder mehrfach bei Gericht hätten erscheinen müssen und auch erschienen sind, während der Bruder der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, dass die beschwerdeführende Partei und er selbst nie bei Gericht gewesen seien.

Die Aussagen der jeweils anderen Partei wurden im Rahmen der Rückübersetzung vorgehalten; es erfolgte diesbezüglich keine Einlassung der beschwerdeführenden Partei.

Schon auf Grund dieser Widersprüche ist dem Vorbringen daher die Glaubwürdigkeit zu versagen, es bedarf keiner Wertung und Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses des vom Bundesamt bestellten Sachverständigen zum mutmaßlichen Haftbefehl.

Die Feststellung hinsichtlich der Frage, dass die beschwerdeführende Partei keiner Religion mehr angehört bzw. angehören will, ergibt sich aus ihrem Vorbringen. Die beschwerdeführende Partei hat aber weder vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vor dem Bundesamt nachvollziehbar angedeutet, warum dieser Umstand den iranischen Behörden bekannt sein sollte bzw. dass diese sich zu diesem Umstand öffentlich geäußert habe. Es ist nicht erkennbar, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Moschee besucht, in Teheran den iranischen Behörden bekannt werden sollte, eine Verfolgung als Atheist setzt ein öffentliches Auftreten voraus; dass die beschwerdeführende Partei ein solches bisher gesetzt hat, wurde nicht einmal behauptet; daher droht diesbezüglich keine Verfolgung.

Dass die beschwerdeführende Partei über das oben festgestellte Vorbringen hinaus eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht hat, ergibt sich aus der Aktenlage; dass eine solche auch nicht zu erkennen ist, ergibt sich daraus, dass sich entsprechende Hinweise in den Länderberichten nicht finden.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich nicht exilpolitisch gegen das iranische Regime tätig war, ergibt sich aus deren Vorbringen sowie aus dem Umstand, dass eine solche Tätigkeit nicht hervorgekommen ist.

Hinsichtlich der Feststellung, der beschwerdeführenden Partei drohe wegen der legalen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland der beschwerdeführenden Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über eine Befragung zum Auslandsaufenthalt durch die Sicherheitsbehörden hinausgehende Repressalien, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran - soweit entscheidungsrelevant - aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbieten würde, unternehme ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird im FFM-Bericht ausgeführt, dass es solche Rückkehrer gebe, aber keine Statistiken dazu vorhanden seien. Es sei auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte seien weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen würden nicht notwendigerweise Strafverfolgung riskieren, wenn sie nach Iran zurückkehren würden. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten müsse, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese gewesen seien, abhängen. Befragungen durch Behörden seien natürlich möglich, aber wenn sie beweisen könnten, dass sie nicht politisch aktiv seien und nicht in bewaffnete Aktivitäten involviert gewesen seien, würde wohl nichts geschehen. Iraner, die im Ausland leben würden, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren würden, könnten von Repressionen bedroht sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv seien, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergebe, könne das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hänge aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gelte nur stark eingeschränkt. Nach IStGB werde jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen habe und in Iran festgenommen werde, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen hätten bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit seien keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige würden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolge.

Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall kein reales Risiko von über ein Verhör hinausgehenden Repressionen im Falle der Rückkehr besteht.

Dass die beschwerdeführende Partei die Farabi Schule der Islamischen Republik Iran - Wien besucht hat, ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung.

2.5. Die Feststellungen zum Familienleben in Österreich, zum Familienleben in Iran, zum hier verstorbenen und begrabenen Vater und zum Freundeskreis in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei und der Aktenlage, die Feststellungen zum Niveau der Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei aus der Wahrnehmung der erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Zeugnisse.

Hinsichtlich der Berufserfahrung und dem Einkommen in Österreich bzw. dem Umstand, dass sich die beschwerdeführende Partei in Grundversorgung befindet, ist auf die Aktenlage und ihre Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, allerdings einen Deutsch- und einen Klavierkurs, ergibt sich aus der Aktenlage und ihrem Vorbringen.

2.6. Die Feststellungen zur Lage in Iran ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, waren die obigen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran.

3.1.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Wie oben dargestellt hat die beschwerdeführende Partei das sich auf die vorgebrachten Vorfälle in Iran abstellende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei behauptet, vom Islam abgefallen und nicht gläubig zu sein.

Allerdings ist oben festgestellt worden, dass die beschwerdeführende Partei alleine auf Grund ihres inneren Entschlusses, als Atheist zu leben, den iranischen Behörden mangels öffentlich wahrnehmbarer Aktivitäten nicht auffallen wird und ihr daher keine Verfolgung droht.

3.1.3 Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Iran drohende Verfolgung hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen der Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der gegenständlichen Antragstellung, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine solche Gefahr aber nur zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, wenn diese Gefahr von einem in Art. 6 der Status-RL ausgehenden Akteur ausgeht und nicht etwa Ausfluss einer mangelhaften Krankenversorgung ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Dies muss auch für die Gefahren gelten, die von einer (nicht von einem Akteur verschuldeten) Hungersnot ausgehen.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß § 8 Abs. 3a hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG) nicht unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Fluchtvorbringen und zu den Folgen der Rückkehr sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei ist nicht zu erkennen, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Iran eine reale Gefahr einer von einem Akteur verschuldeten Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würden. Da im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorherrscht, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

3.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei bis dato in Österreich nicht geduldet war, sondern ihr ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam.

3.3.3. Daher ist die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (vgl. dazu die näheren Ausführungen unter 3.4.3.).

Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als bezüglich auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration,

(5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt, insbesondere, weil kein entsprechender Akteur zu erkennen ist.

3.4.2. Da in Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist sowie im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei kein bewaffneter Konflikt stattfindet, ist nicht zu erkennen, wieso die Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstoßen sollte.

3.4.3. Hinsichtlich der Abwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei sehr schwerwiegende Interessen daran hat, im Bundesgebiet zu bleiben, da sich die gesamte Familie der beschwerdeführenden Partei hier in Österreich befindet, mit denen die beschwerdeführende Partei auch in einer Wohnung lebt und zu denen diese intensiven Kontakt pflegt, wenn sie auch von dieser nicht abhängig ist. Es liegt daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein Familienleben, jedenfalls ein intensives Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich vor.

Auch ist zu berücksichtigen, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei in Österreich verstorben und hier begraben ist.

Darüber hinaus hat das (erste und einzige) Asylverfahren bereits viereinhalb Jahre gedauert, ohne dass ein wesentliches Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der Dauer zu erkennen ist; allenfalls ist ihr der Zeitraum zwischen den beiden Einvernahmen beim Bundesamt zuzurechnen, in dem vom Bundesamt Erhebungen getätigt wurden, die nur auf Grund des nicht glaubhaften Vorbringens der beschwerdeführenden Partei notwendig waren. Diese Verzögerung spielt aber nur eine untergeordnete Rolle.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei sich ernstlich und erfolgreich bemüht hat, Deutsch zu lernen und regelmäßig Deutschkurse besucht; ebenso übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht den Klavierkurs, wenn diesem auch keine schwerwiegende Bedeutung zukommt.

Zur Einreise ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei mit einem (gültigen) Visum nach Österreich gekommen ist und daher behauptet, legal eingereist zu sein. Hiezu ist aber zu bedenken, dass Fremde gemäß § 15 Abs. 1 FPG, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht) benötigen; gemäß Abs. 2 leg.cit. brauchen passpflichtige Fremde, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Zwar war nun ein Visum C vorhanden, aber war dieses Visum nur unter der Voraussetzung der Wiederausreise erteilt worden, weil mit einem Visum C schon von seinem grundlegenden Zweck her keine Niederlassung gestattet werden kann. Nun hat die beschwerdeführende Partei aber bereits bei der Einreise gewusst, dass das Visum C nicht einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen soll, sondern dass dieses die Einreise für einen dauernden Aufenthalt legalisieren sollte. Damit hat die beschwerdeführende Partei aber den Zweck des Visums schon zum Zeitpunkt der Einreise überschritten und ist daher rechtswidrig eingereist, weil die Einreise einem anderen Zweck diente als die beschwerdeführende Partei bei der Einreise unter Vorweis des Visums vortäuschte; hätten die österreichischen Behörden gewusst, dass die beschwerdeführende Partei plant, sich auf Dauer in Österreich niederzulassen, wäre das Visum nicht erteilt bzw. die Einreise nicht gestattet worden. Von einer legalen Einreise kann daher keine Rede sein, vielmehr hat die beschwerdeführende Partei neben der rechtswidrigen Einreise auch noch die Täuschung österreichischer Organe zu vertreten, die mit der Grenzkontrolle und Fremdenpolizei beschäftigt waren; selbiges gilt für die Frage, ob die beschwerdeführende Partei aus dem Visum irgendein Aufenthaltsrecht ableiten kann. Das ist aus denselben Gründen nicht der Fall.

Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren behauptet, auf Grund der Angehörigeneigenschaft zu einer EWR-Staatsbürgerin, die ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, zum Aufenthalt berechtigt zu sein. Das ist nicht der Fall. Gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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