Entscheidungsdatum
15.05.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2135600-1/8E
W180 2173458-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerden von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen 1) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2897843010, betreffend Direktzahlungen 2015 und gegen 2) den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5341464010, nach Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931184010, betreffend Direktzahlungen 2016 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2897843010, betreffend Direktzahlungen 2015 wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mit der laufenden Nummer XXXX stattgegeben wird und der beschwerdeführenden Partei 5,3347 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 201,00 zugewiesen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt A.I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5341464010, betreffend Direktzahlungen 2016 wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931184010, dahingehend abgeändert, dass gleichbleibend 5,3347 Zahlungsansprüche, jedoch mit einem Wert von EUR 203,00 zur Auszahlung gelangen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt B.I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Antragsjahr 2015:
1.1. Die beschwerdeführende Partei, eine aus XXXX und XXXX bestehende Personengemeinschaft, stellte am 28.05.2015 online einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte; als anspruchsberechtigte Person wurde XXXX angeführt.
Ebenfalls am 28.05.2015 wurde der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mit der laufenden Nummer (lfd. Nr.) XXXX auf der Webseite der AMA www.eAMA.at hochgeladen. Als Berechtigter, der die Voraussetzungen für eine Zuteilung aus der nationalen Reserve erfüllt, wurde wiederum XXXX genannt. Im Formular wurde die Auswahlmöglichkeit Junglandwirt angekreuzt, als Jahr der Bewirtschaftungsaufnahme 2011 angegeben, die Frage, ob in den letzten fünf Jahren vor Aufnahme der Bewirtschaftung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde, verneint und schließlich zur beruflichen Qualifikation auf eine abgeschlossene Ausbildung hingewiesen.
1.2. Mit Schreiben vom 25.09.2015 teilte die AMA der beschwerdeführenden Partei mit, dass eine zentral durch die AMA durchgeführte Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des Antrages der beschwerdeführenden Partei drei Warnungen (Plausibilitätsfehler "20350") ergeben habe: Bei Feldstück (FS) 3, Schlag (SL) 1 sei eine Fläche von 0,0243 ha, bei FS 3 SL 2 eine Fläche von 0,0845 ha und bei FS 8 SL 1 eine Fläche von 0,0321 ha referenzlos. Es sei kein entsprechender Referenzänderungsantrag bei der AMA eingebracht worden. Weiters führte die AMA aus, dass für den MFA 2015 zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Referenzänderungsantrag mehr gestellt werden könne. Die nächste Möglichkeit einen Referenzänderungsantrag zu stellen, eröffne sich mit der Herbstantragsstellung 2015 ab 03.09.2015. Die Korrekturmöglichkeit, so die AMA weiter im genannten Schreiben, bestehe somit in der Anpassung der Beantragung an die Referenz durch Korrektur des MFA.
1.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA der beschwerdeführenden Partei 5,33 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 40,20 zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 699,51. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 214,27, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 96,63 und auf die Zahlung für Junglandwirte EUR 388,61. Dabei ging die Behörde von einer beantragten Fläche von 5,6396 ha, einer ermittelten Fläche von 5,4986 ha und einer Differenzfläche von 0,1411 ha aus. Begründend verwies die AMA hinsichtlich der Differenzfläche auf eine am Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei durchgeführte Verwaltungskontrolle, die Beanstandungen ergeben habe: Bei FS 3, SL 1 sei eine beantragte Fläche von 0,0243 ha, bei FS 3 SL 2 eine Fläche von 0,0845 ha und bei FS 8 SL 1 eine Fläche von 0,0321 ha nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche gelegen (Fehler 20350). Eine Sanktion wurde für die Flächenabweichung mit dem Bescheid nicht verhängt. Die AMA führte dazu begründend aus, dass die Abweichung weder über 3 % noch über 2 ha gelegen sei, weshalb die Basisprämie auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet worden sei. Ausgehend von der ermittelten Fläche von 5,4986 ha errechnete die AMA unter Berücksichtigung eines Reduktionsfaktors für zwei beantragte Hutweiden und eine Teilfläche einer Dauerweide, die im Jahr 2013 noch als Hutweide beantragt wurde, ein Flächenausmaß für die Zuteilung von ZA von 5,3347 ha. Daraus resultierte unter weiterer Berücksichtigung von bloß zwei Nachkommastellen die genannte Zuweisung von 5,33 Zahlungsansprüchen. Über den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mit der lfd. Nr. XXXX wurde im Bescheid nicht abgesprochen.
1.4. Gegen den Beihilfebescheid betreffend das Antragsjahr 2015 erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 14.06.2016 und brachte im Wesentlichen vor, eine Fläche von 0,1411 ha sei unter Hinweis auf eine Verwaltungskontrolle nicht mitberechnet worden, obwohl mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 01.05.2016 die ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Flächen mit Fotos dokumentiert und um Berücksichtigung im Mehrfachantrag-Flächen ersucht worden sei. Dieses Schreiben sei als Referenzänderungsantrag zu werten. Darüber hinaus sei im Mehrfachantrag-Flächen 2016 ein Antrag auf Referenzänderung für das Jahr 2015 gestellt worden und auf das Schreiben vom 01.05.2016 nochmals hingewiesen worden. Das genannte Schreiben samt Fotos wurde der Beschwerde beigelegt. Die beschwerdeführende Partei merkte noch an, dass im Schreiben der AMA vom 25.09.2015 betreffend die aufgetretenen Plausibilitätsfehler keine Frist zur Korrektur gesetzt worden sei, und beantragte, die ermittelte Fläche um 0,1411 ha zu erhöhen und auf Grundlage der erhöhten Fläche die Zahlungsansprüche zuzuteilen und die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 neu zu berechnen.
2. Antragsjahr 2016:
2.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.05.2016 online auch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte u. a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck wiederum in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste auch diesmal die Zahlung für Junglandwirte.
Zudem beantragte die beschwerdeführende Partei am selben Tag online die Änderung von Referenzflächen, darunter die Änderung jener Teilflächen des FS 3, SL 1 und SL 2 und FS 8, SL 1 von referenzlos auf Heimgut, die bei der Verwaltungskontrolle 2015 als referenzlos beanstandet worden waren.
2.2. Mit Schreiben vom 26.08.2016 teilte die AMA der beschwerdeführenden Partei, dass sie den Antrag auf Änderung der Referenzfläche vom 16.05.2016 hinsichtlich der zuvor genannten Flächen positiv beurteile (FS 3, SL 1 0,0243 ha, FS 3 SL 2 0,0845 ha und FS 8 SL 1 0,0321). Ebenfalls positiv beurteilt wurde eine weitere Fläche auf FS 9 SL 7 (0,0053 ha). Vier weitere beantragte Änderungen wurden von der AMA dagegen negativ beurteilt, diese betrafen aber ÖPUL-Landschaftselemente und sind für das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend Direktzahlungen nicht relevant.
2.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2017 betreffend das Antragsjahr 2016 gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen in der Höhe von EUR 628,54. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 433,18 und auf die Greeningprämie EUR 195,36. Die Behörde ging dabei von 5,3347 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 5,7416 ha, einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von ebenfalls 5,7416 ha und einem Minimum von Fläche und Zahlungsansprüchen von 5,3347 ha aus und legte der Prämienberechnung das genannte Minimum von 5,3347 ha zugrunde. Es gelangten damit alle von der Behörde als vorhanden erachteten Zahlungsansprüche zur Auszahlung. Eine Zahlung für Junglandwirte wurde im Unterschied zum Bescheid betreffend das Antragsjahr 2015 nicht gewährt. Die AMA führte dazu begründend aus, dass die im Antrag genannte Person nicht die Kontrolle über den Betrieb nachgewiesen habe.
2.4. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 06.02.2017 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Kontrolle über den Betrieb mit einer Erklärung der Beteiligungsverhältnisse bereits am 13.10.2015 nachgewiesen worden sei. Die Erklärung sei bei der AMA nachweislich am 14.10.2015 eingelangt. Die beschwerdeführende Partei erfülle alle Voraussetzungen zur Gewährung der Zahlung für Junglandwirte. Hinsichtlich der Basisprämie und der Greeningprämie verwies die beschwerdeführende Partei darauf, dass der Beihilfebescheid 2016 auf den mit dem Beihilfebescheid 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüchen aufbaue, die Zahlungsansprüche aber im Jahr 2015 unrichtig festgesetzt worden und dieser Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Gegenstand der Beschwerde gegen den Beihilfebescheid 2015 sei die Berücksichtigung einer Änderung der Referenzfläche im Ausmaß von 1411 m²; mit Schreiben vom 26.08.2016 habe die AMA diese Fläche für das Antragsjahr 2016 bereits positiv beurteilt, sodass auch der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern sei.
2.5. In der Folge erließ die AMA mit dem Abänderungsbescheid vom 12.05.2017 eine Beschwerdevorentscheidung und gewährte der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 nunmehr in der Höhe von EUR 1.008,95, woraus sich eine weitere Zahlung in der Höhe von EUR 380,41 ergab. Die Erhöhung gegenüber dem Vorbescheid resultierte daraus, dass die Behörde dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgab und der beschwerdeführenden Partei eine diesbezügliche Zahlung (Top-up) in der Höhe von EUR 380,41 gewährte, ansonsten entspricht die Beschwerdevorentscheidung dem Bescheid vom 05.01.2017.
2.6. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag, in dem sie im Wesentlichen wiederholte, dass der angefochtene Bescheid auf den mit dem Beihilfebescheid 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüchen aufbaue, der Beihilfebescheid 2015 aber wegen einer dagegen erhobenen Beschwerde, über die noch nicht entschieden worden sei, nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
3.1. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten und die Rechtsmittel vor.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der AMA in der Folge mit, dass bei Durchsicht der vorgelegten Verwaltungsakten aufgefallen sei, dass über den von der beschwerdeführenden Partei am 28.05.2015 gestellten Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve im angefochtenen Beihilfebescheid 2015 nicht abgesprochen worden sei.
3.3. Mit Nachreichung vom 03.10.2018 bestätigte die AMA, dass der genannte Antrag am 28.05.2015 rechtzeitig bei der Behörde eingelangt, aber aufgrund eines Hochladefehlers nicht erfasst worden sei. Die Erfassung sei mit Eingangsdatum 28.05.2015 nunmehr nachgeholt worden und der Antrag werde für die weiteren Antragsjahre berücksichtigt werden. Ferner bemerkte die AMA, dass sie - wenn sie für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig wäre - dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für das Antragsjahr 2015 stattgeben würde.
3.4. Mit weiterer Nachreichungen vom 19.12.2018 übermittelte die AMA dem Gericht zunächst einen sogenannten "Report - Direktzahlungen 2015" mit Berechnungsstand 25.10.2018, der die Berechnung der Direktzahlungen 2015 zum genannten Stand bei Stattgabe des Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve enthält. Mit Nachreichung vom 11.01.2019 legte die AMA schließlich auch einen "Report - Direktzahlungen 2016" mit Berechnungsstand 25.10.2018 vor, der die Berechnung der Direktzahlungen 2016 ausgehend von einer im Antragsjahr 2015 erfolgten Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve enthält.
3.5. Mit Schreiben vom 15.02.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei das Vorbringen der AMA zum bislang nicht erfolgten Abspruch über den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mit und übermittelte die beiden angesprochenen Reporte der AMA. Zur Differenzfläche von 0,1411 ha im Antragsjahr 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht unter Anführung der Rechtsgrundlagen darauf hin, dass diese Fläche außerhalb der Referenz gelegen und für das Antragjahr 2015 innerhalb der dafür vorgesehenen Frist kein Referenzänderungsantrag gestellt worden sei. Der beschwerdeführenden Partei wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer zweiwöchigen First zum Schreiben des Gerichts und zu den übermittelten Reporten Stellung zu nehmen. Bei Gericht langte in der Folge jedoch keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Antragsjahr 2015:
1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.05.2015 online einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gesamtausmaß von 5,6396 ha.
Der Antrag umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte, als anspruchsberechtigte Person wurde XXXX genannt.
XXXX , geboren am XXXX , war im Jahr der erstmaligen Antragstellung im Rahmen der Basisprämie jünger als 40 Jahre und hatte am 28.06.2010 seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter abgeschlossen. Die Bewirtschaftungsaufnahme durch XXXX erfolgte im Jahr 2011 und somit innerhalb von fünf Jahren vor der ersten Antragstellung im Rahmen der Basisprämie. XXXX ist mit 50 % an der beschwerdeführenden Personengemeinschaft beteiligt.
Die beschwerdeführende Partei erfüllt damit die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte.
1.2. Am 26.05.2015 stellte die beschwerdeführende Partei online auch einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. Der Antrag langte bei der AMA ein, über den Antrag wurde im angefochtenen Beihilfebescheid 2015 aber nicht abgesprochen.
Die beschwerdeführende Partei erfüllte im Antragsjahr 2015 die Voraussetzungen für eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.
1.3. Von der im Antragsjahr 2015 von der beschwerdeführenden Partei beantragten Fläche im Ausmaß von 5,6396 ha lagen 0,1411 ha nicht in der von der AMA festgelegten Referenz. Bis zum 26.06.2015 langte bei der AMA kein Referenzänderungsantrag ein.
1.4. Mit angefochtenem Beihilfebescheid 2015 wies die AMA der beschwerdeführenden Partei - ausgehend von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 5,6396 ha, einer Differenzfläche von 0,1411 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 5,4986 ha - 5,33 Zahlungsansprüche (bei einem Flächenausmaß für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen von 5,3347 ha und nach erfolgter Kürzung auf zwei Nachkommastellen) zu.
Antragsjahr 2016:
1.5. Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.05.2016 online auch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für eine Fläche im Ausmaß von 5,7416 ha, abermals umfasste der Antrag auch die Zahlung für Junglandwirte.
1.6. Die beschwerdeführende Partei beantragte am selben Tag online die Änderung von Referenzflächen, darunter die Änderung jener Flächen von referenzlos auf Heimgut, die bei der Verwaltungskontrolle 2015 als referenzlos beanstandet worden waren.
Bereits mit Schreiben vom 01.05.2016 hat die beschwerdeführende Partei der AMA mitgeteilt, dass sie die zuvor genannten Flächen ordnungsgemäß bewirtschaftet habe; die beschwerdeführende Partei ersuchte im genannten Schreiben um entsprechende Berücksichtigung dieser Flächen im Mehrfachantrag-Flächen 2015.
1.7. Im angefochtenen Beihilfebescheid 2016 ging die AMA von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß der beantragten beihilfefähigen Fläche von 5,7416 ha, von 5,3347 vorhandenen Zahlungsansprüchen und einem Minimum von Fläche und Zahlungsansprüchen von 5,3347 ha aus und legte der Prämienberechnung das genannte Minimum von 5,3347 ha zugrunde. Es gelangten damit alle vorhandenen Zahlungsansprüche zur Auszahlung.
1.8. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte wurde mit dem Beihilfebescheid 2016 abgewiesen.
1.9. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017 wurde dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte dagegen stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei eine Zahlung für Junglandwirte in der Höhe von EUR 380,41 gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
Zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (und in der Folge für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve) ist im Einzelnen auszuführen: Geburtsdatum und Abschluss der landwirtschaftlichen Ausbildung durch XXXX ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien der Geburtsurkunde und des Facharbeiterbriefes vom 28.06.2010. Dass die Bewirtschaftung durch XXXX im Jahr 2011 aufgenommen wurde, entnimmt das Gericht seiner diesbezüglichen Erklärung im Antrag auf Zuteilung aus der nationalen Reserve vom 26.05.2015. Die AMA ist dem nicht entgegengetreten und ist ihrerseits vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Top-up durch XXXX im Beihilfebescheid 2015 und in der Beschwerdevorentscheidung zum Antragsjahr 2016 ausgegangen. Die Beteiligung von XXXX an der Personengemeinschaft im Ausmaß von 50 % entnimmt das Gericht der diesbezüglichen Erklärung über die Beteiligungsverhältnisse vom 13.10.2015. Diese Erklärung wurde von der AMA nicht bestritten und es trifft das zuvor gesagte zu, dass auch die AMA im Beihilfebescheid 2015 und in der Beschwerdevorentscheidung betreffend das Antragsjahr 2016 vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausgegangen ist.
Dass der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vom 26.05.2015 bei der AMA einlangte, aber darüber im angefochtenen Beihilfebescheid 2015 nicht abgesprochen wurde, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen der AMA in der Nachreichung vom 03.10.2018 im Gerichtsakt.
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für eine Zuteilung aus der nationalen Reserve erfüllte, folgt aus der Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung für Junglandwirte. Anzumerken ist, dass auch die AMA vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausging; in der Nachreichung vom 03.10.2018 führte sie aus, dass sie - wenn sie noch zur Erlassung eines Bescheides zuständig wäre - dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve nunmehr stattgeben würde.
Das Ausmaß der beantragten Flächenausmaße in den Antragsjahren 2015 und 2016 ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen.
Zur Feststellung, dass im Antragsjahr 2015 0,1411 ha der beantragten Fläche außerhalb der Referenz lagen: Hier folgt das Gericht der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Beihilfebescheid 2015. Eine Einschau des Gerichts im INVEKOS-GIS bestätigte, dass Teilflächen der FS 3, SL 1 und SL 2 und FS 8, SL 1 im Antragsjahr 2015 außerhalb der von der AMA festgelegten Referenz beantragt wurden, das diesbezügliche Flächenausmaß konnte vom Gericht im Detail nachvollzogen werden. Die Beantragung von referenzlosen Flächen im Antragsjahr 2015 wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten; sie brachte sinngemäß vor, dass der im Jahr 2016 gestellte Referenzänderungsantrag (bzw. das etwa zwei Wochen vor dem Referenzänderungsantrag an die belangte Behörde gerichtete Schreiben vom 01.05.2016) nachträglich auch zu einer Änderung der Referenz im Jahr 2015 führen müsste. Zu diesem Argument wird auf die rechtliche Würdigung in diesem Erkenntnis verwiesen. Mit diesem Vorbringen bestreitet die beschwerdeführende Partei aber nicht, dass die in Rede stehenden Flächen bei der Beantragung im Jahr 2015 außerhalb der Referenz lagen.
Dass bis zum 26.06.2015 kein Referenzänderungsantrag der beschwerdeführenden Partei bei der AMA eingelangt ist, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und erwies sich überdies als unstrittig.
Die Feststellung, dass mit dem Beihilfebescheid 2016 alle vorhandenen Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangten, ist Folge der Feststellungen zum Antragsjahr 2015, näherhin der Referenzlosigkeit von 0,1411 ha beantragter Fläche in diesem Jahr und der damit einhergehenden Zuweisung von 5,33 (ohne Kürzung auf zwei Nachkommastellen: 5,3347) Zahlungsansprüchen an die beschwerdeführende Partei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A) und B)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]"
Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder
der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[...].
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...].
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
[...]."
Art. 49 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lauten:
"Artikel 49
Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte
1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.
Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.
2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.
3. Für die Zwecke dieses Artikels
a) ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
b) ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.
4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung" gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Artikel 50
Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte
Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABI. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...].
24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
[...]."
"Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
[...]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
[...]
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
[...].
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]"
§§ 8e und § 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lauten auszugsweise:
"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."
"§ 19. [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."
"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[...]"
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[...]."
§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:
"Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."
3.3. Rechtliche Würdigung:
3.3.1. Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve:
Die beschwerdeführende Partei beantragte am 26.05.2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, der online gestellte Antrag langte bei der Behörde ein, über ihn wurde aber mit dem angefochtenen Beihilfebescheid 2015 nicht abgesprochen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erfüllt die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für eine Zuteilung aus der nationalen Reserve. Auch die AMA geht nunmehr davon aus, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei stattzugeben sei.
Der Beschwerde gegen den Beihilfebescheid 2015 war daher dahingehend stattzugeben, dass dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mit der lfd. Nr. XXXX stattgegeben wird. Anstatt von Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 40,20 sind der beschwerdeführenden Partei daher im Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve mit einem Wert von EUR 201,00 zuzuweisen.
Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 war der AMA aufzutragen, gemäß dieser Vorgabe die Berechnung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen (die Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche führt zu einer höheren Basisprämie und höheren Greeningprämie, nicht jedoch zu einer höheren Zahlung für Junglandwirte).
In der Folge stehen der beschwerdeführenden Partei auch im Antragsjahr 2016 Zahlungsansprüche mit einem höheren Wert als im angefochtenen Beihilfebescheid 2016 bzw. in der zu diesem Antragsjahr ergangenen Beschwerdevorentscheidung zur Verfügung (dort jeweils EUR 81,20). Die Beschwerdevorentscheidung war daher dahingehend abzuändern, dass der Wert der Zahlungsansprüche auf EUR 203,00 angehoben wird (die weitere Erhöhung um EUR 2,00 gegenüber dem Wert der Zahlungsansprüche von EUR 201,00 im Antragsjahr 2015 ist eine Folge der Anpassungsprozesse gem. Art. 6, 25 und 26 und Anhang II der VO (EU) 1307/2013). Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 war der AMA auch für das Antragsjahr 2016 aufzutragen, gemäß der Vorgabe im Spruch dieses Erkenntnisses die Berechnung der Direktzahlungen durchzuführen.
Dass für das Antragsjahr 2016 nicht der angefochtene Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung vom Gericht abzuändern ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.3.2. Zahlung für Junglandwirte:
Wie sich ebenfalls aus den Feststellungen ergibt, erfüllt die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Zahlung für Junglandwirte. Eine solche wurde der beschwerdeführende Partei mit dem Beihilfebescheid 2015 auch gewährt, nicht jedoch mit dem Beihilfebescheid 2016.
Die Beschwerde gegen den Beihilfebescheid 2016 ist daher berechtigt. Die AMA hat aber mit der Beschwerdevorentscheidung die Zahlung für Junglandwirt für das Antragsjahr 2016 gewährt und damit dem berechtigten Beschwerdebegehren bereits entsprochen. Die Beschwerdevorentscheidung erging in diesem Punkt zu Recht.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass die Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche im vorliegenden Fall sich nicht auf die Höhe der Zahlung für Junglandwirte auswirkt, da die Höhe dieser Zahlung von der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar und nicht vom Wert der dem Junglandwirt/Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche abhängt (vgl. § 8e MOG 2007).
3.3.3. Referenzlose Flächen im Antragsjahr 2015:
Wie sich aus den Feststellungen oben im Pkt. II.1.1. ergibt, beantragte die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2015 Teilflächen im Gesamtausmaß von 0,1411 ha, die nicht in der von der AMA festgelegten Referenz lagen.
Die beschwerdeführende Partei moniert die Nicht-Gewährung von Prämien und die Nicht-Zuweisung von Zahlungsansprüchen für diese Teilflächen und verweist darauf, dass diese Flächen bereits im Antragsjahr 2015 ordnungsgemäß bewirtschaftet worden seien. Im Antragsjahr 2016 habe die AMA diese Flächen in die Referenz aufgenommen; der diesbezüglich von der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2016 gestellte Antrag müsse auch im Antragsjahr 2015 Berücksichtigung finden.
Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.
Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß § 21 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich.
Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.
Ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche ist gemäß § 18 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen.
Einen solchen Referenzänderungsantrag hat die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2015 nicht gestellt. Dieser hätte spätestens innerhalb der Nachfrist für die Abgabe eines Mehrfachantrages-Flächen für das Antragsjahr 2015, somit konkret bis zum 26.06.2015, abgegeben werden müssen (vgl. Erkenntnis BVwG v. 15.11.2016, W118 2135552-1).
Der erst im Jahr 2016 gestellte Referenzänderungsantrag vom 16.05.2016 ist für das Antragsjahr 2015 somit jedenfalls verspätet; selbiges trifft auch auf das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 01.05.2016 zu, weshalb der Frage, ob es sich hierbei um einen Referenzänderungsantrag handelt, nicht nachzugehen ist.
Auch wenn die Flächen im folgenden Jahr in die Referenz aufgenommen wurden und die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Referenz bereits im Jahr 2015 vorgelegen sein sollten, lagen sie mangels entsprechender rechtzeitiger Beantragung der Referenzänderung durch die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2015 außerhalb der Referenz. AMA brachte daher diese Flächen zu Recht in Abzug und wies hierfür keine Zahlungsansprüche zu. Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EU) 640/2014 sind nämlich lediglich solche Flächen als ermittelt zu werten, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllen.
Die Entscheidung der AMA betreffend das Antragsjahr 2015 erfolgte daher hinsichtlich der ermittelten Fläche und auch der Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche zu Recht, wobei jedoch keine Kürzung auf zwei Nachkommastellen vorzunehmen ist, weshalb der beschwerdeführenden Partei 5,3347 Zahlungsansprüche zuzuweisen sind. Zur Änderung des angefochtenen Beihilfebescheides 2015 hinsichtlich des Wertes der Zahlungsansprüche wird auf oben Pkt. II.3.3.1. verwiesen.
Mit dem Beihilfebescheid 2016 gelangten alle im Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche zur Auszahlung. Die beschwerdeführende Partei verfügte zwar über mehr beihilfefähige Fläche als im Antragsjahr 2015 (unter anderem auch aufgrund des von der AMA positiv beurteilten Referenzänderungsantrages im Antragsjahr 2016), die angemeldete Fläche war aber gemäß Art. 18 VO (EU) 640/2014 an den niedrigeren der beiden Werte angemeldete Fläche (5,7416) und Zahlungsansprüche (5,3347), somit an die Anzahl der Zahlungsansprüche, anzugleichen, weshalb das Plus an angemeldeter und beihilfefähiger Fläche gegenüber dem Antragsjahr 2015 nicht auch zu einer entsprechen Prämienerhöhung im Antragsjahr 2016 führte. Eine Übertragung von weiteren Zahlungsansprüchen auf die beschwerdeführende Partei, die sie in die Lage versetzt hätte, das Plus an beihilfefähiger Fläche im Antragsjahr 2016 entsprechend zu nützen, ist nicht erfolgt.
Die Entscheidung der AMA betreffend das Antragsjahr 2016 erfolgte daher hinsichtlich der ermittelten Fläche für die Basisprämie zu Recht. Die Beschwerde war diesbezüglich abzuweisen. Zur Änderung der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Wertes der Zahlungsansprüche wird wieder auf oben Pkt. II.3.3.1. verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte s