Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlkomatV 1994 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des PM in T, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. Mai 1998, Zl. UVS 303.16-6/97-23, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 29. September 1996 um 03.51 Uhr am Parkplatz vor dem Wohnhaus T Nr. 152, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, als er um 03.40 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw an einer näher bezeichneten Örtlichkeit bis zum Parkplatz vor dem Wohnhaus T Nr. 152 gelenkt habe. Er habe hiedurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg. cit. übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 14.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen davon aus, auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug bis zum Parkplatz vor dem Wohnhaus T Nr. 152 gelenkt habe, wo er nach einem Versuch, ins Haus zu fliehen, von den Gendarmeriebeamten gestellt und auf Grund der bei ihm festgstellten Alkoholisierungssymptome von dem hiezu ermächtigten Abteilungsinspektor A. aufgefordert worden sei, eine Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomaten Siemens durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe nach dieser Aufforderung fünf- bis sechsmal kräftig ausgepustet und sodann zwei mit jeweils "Blaszeit zu kurz" dokumentierte Fehlversuche am Alkomaten vorgenommen. Schließlich habe der Beschwerdeführer erklärt, keinen Alkotest mehr vornehmen zu können, da er "für das Blasen viel zu nervös sei". Daraufhin sei die Amtshandlung um 03.51 Uhr beendet worden. Auf Grund eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundes des Facharztes für Lungenheilkunde Dr. L. ergebe sich zwar, daß "aufgrund der bestehenden bronchialen Hyperreagibilität eine intermittierende Obstruktion mit Unfähigkeit zu forcierter Exspiration im konkreten Fall nicht auszuschließen" sei, auf Grund des Gutachtens des von der Behörde beibezogenen medizinischen Sachverständigen folge jedoch, auch unter Berücksichtigung des zitierten lungenfachärztlichen Befundes, daß zum Tatzeitpunkt eine Behinderung des Beschwerdeführers, den Alkomattest vorzunehmen, nicht gegeben gewesen sei. Die Höhe der verhängten Strafe sei im Hinblick auf eine einschlägige Vorstrafe angemessen.
Insoweit der Beschwerdeführer demgegenüber zunächst einwendet, die belangte Behörde habe in unzulässiger Weise eine Ergänzung des Spruchs des Bescheides dahin vorgenommen, daß die Aufforderung zum Alkotest durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht erfolgt sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich hiebei um kein wesentliches Tatbestandselement des § 5 Abs. 2 StVO 1960 handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Feber 1997, Zl. 96/03/0305 u.a.), und im übrigen der belangten Behörde eine diesbezügliche Ergänzung schon deshalb nicht verwehrt war, weil bereits in der Anzeige des Gendarmeriepostens S, die dem Beschwerdeführer schon am 11. November 1996, somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, vorgehalten worden war, darauf hingewiesen wurde, daß der betreffende Gendarmeriebeamte zur Vornahme der Atemluftalkoholuntersuchung geschult und ermächtigt war. Der betreffende Beamte hat in seiner Aussage vor der belangten Behörde vom 28. Mai 1998 ausdrücklich auf den Inhalt der Anzeige verwiesen, in welcher auch enthalten ist, daß er die Ermächtigungsurkunde der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 15. Mai 1991 besitzt. Dagegen vermag der Beschwerdeführer nichts Konkretes vorzubringen. Im Hinblick auf den Besitz der Ermächtigungsurkunde durfte die belangte Behörde mangels eines konkretisierten, tauglichen Vorbringens des Beschwerdeführers sachverhaltsbezogen davon ausgehen, daß der Beamte geschult ist, weil gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 789/1994 der Erhalt der Ermächtigung eine entsprechende Schulung voraussetzt (vgl. erneut das hg. Erkenntnis 96/03/0305).
Desgleichen ist der Einwand des Beschwerdeführers, es sei die Tatörtlichkeit nicht hinreichend beschrieben, nicht zielführend. Die Formulierung, der Beschwerdeführer habe den Alkomattest "am Parkplatz vor dem Wohnhaus T Nr. 152" verweigert, beschreibt die Tatörtlichkeit hinreichend deutlich, auch wenn keine Himmelsrichtung in Bezug auf das Wohnhaus genannt ist, zumal der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigt, daß gegen ihn wegen einer gleichartigen am selben Tattag begangenen Verwaltungsübertretung ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wäre oder er sonst durch die behauptete Ungenauigkeit der Beschreibung der Tatörtlichkeit in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 97/02/0071).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich über den Beweisantrag des Beschwerdeführers, den praktischen Arzt Dr. F. einzuvernehmen, hinweggesetzt, ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde den medizinischen Sachverständigen Dr. R. beigezogen hat, der in seinem Gutachten auch umfassend den vom Beschwerdeführer beigebrachten lungenfachärztlichen Befund berücksichtigt hat. Der medizinische Sachverständige führte weiters aus, daß der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Zustand einer akuten Verengung in Teilen des Atemwegsystems dem praktischen Arzt Dr. F., dem der Beschwerdeführer noch in derselben Nacht vorgestellt worden sei, bei einem ärztlichen Gespräch hätte auffallen müssen. Dem setzte der Beschwerdeführer entgegen, daß zwischen ihm und Dr. F. "kein derart enger und langer Arzt- und Patientenkontakt stattgefunden" habe, "um aus der Sicht des Dr. F. Wahrnehmungen um eine Obstruktion" im Sinne des Gutachten des medizinischen Sachverständigen zu machen. Wenn daraufhin die belangte Behörde von einer Ladung und Einvernahme des Dr. F. Abstand nahm, kann dies ohne stichhältige Argumente des Beschwerdeführers, die eine Relevanz der Einvernahme des Dr. F. aufzeigen würden, nicht als Verfahrensmangel angesehen werden, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde war der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 28. Mai 1998 - zu Handen des Beschwerdevertreters - mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen geladen, ist jedoch zur Verhandlung persönlich nicht erschienen. Der anwesende Vertreter des Beschwerdeführers hatte hinreichend Gelegenheit, das Parteiengehör des Beschwerdeführers zu wahren. Wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dessen Grund des Fernbleibens sein Rechtsvertreter im übrigen nicht aufklären konnte, über den Antrag seines Anwaltes nicht neuerlich geladen hat, kann dies schon mangels konkreten Vorbringens, wie er durch ein persönliches Erscheinen seinen Standpunkt hätte günstiger gestalten können, nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0192, welchem ein derartiges Vorbringen zugrundelag, jedoch nicht als relevant erachtet wurde).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1998
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030246.X00Im RIS seit
12.06.2001