Entscheidungsdatum
27.05.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W207 2177782-1/8E
W207 2177785-1/8E
W207 2177786-1/8E
W207 2177783-1/8E
W207 2177780-1/8E
W207 2177773-1/8E
W207 2177778-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerden von
1. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 15.12.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. 15-1099521608/152006806,
2. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 15.12.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. 15-1099521009/152006814,
3. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 15.12.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. 15-1099522300/152006835,
4. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 15.12.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. 15-1099522703/152006865,
5. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 15.12.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. 15-1099523504/152007365,
6. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 15.12.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. 15-1099524000/152007373,
7. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 15.12.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. 15-1099524501/152007390,
die zwischenzeitlich volljährige XXXX , geb. XXXX , sowie die Minderjährigen vertreten durch den Vater XXXX , dieser sowie die Mutter XXXX vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2019 zu Recht:
A)
I. Den Anträgen auf internationalen Schutz wird stattgegeben und es wird
1. XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sowie 2. XXXX , 3. XXXX , 4. der mj. XXXX , 5. der mj.
XXXX , 6. der mj. XXXX , und 7. dem mj. XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 06.05.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 19 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W207.2177778.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019