RS OGH 2019/7/5 4Ob80/19x, 4Ob127/20k, 4Ob72/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2019
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Norm

UWG §1 Abs1 Z1 D3a

Rechtssatz

Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132651

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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