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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EO §1 Z14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Einwendungen des Mag. S in W, als verpflichtete Partei gegen den Anspruch aus dem Exekutionstitel des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1996, Zl. 94/16/0161, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Antrag des Beschwerdeführers,
der Verwaltungsgerichtshof wolle den Einwendungen der verpflichteten Partei gegen den (erloschenen) Anspruch der betreibenden Partei aus dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1996, 94/16/0161-7, Folge geben und zu Recht erkennen, der vollstreckbare Anspruch des Bundes aus dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1996, 94/16/0161-7, auf Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von S 4.565 samt Nebengebühren, zu dessen Hereinbringung mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6. März 1997, GZ 67 E 1286/97p-2, Exekution durch Pfändung und Verkauf der beweglichen körperlichen Sachen aller Art, die sich im Gewahrsam der verpflichteten Partei befinden, und Pfändung und Überweisung zur Einziehung der in § 296 EO angeführten Papiere und durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe dieser Forderung des der verpflichteten Partei gegen den im Exekutionsbewilligungsbeschluß genannten Drittschuldner (bezugsauszahlende Stelle) angeblich zustehenden Arbeitseinkommens oder der angeblich zustehenden sonstigen Bezüge gem. § 290a EO ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart (Fahrnis- und Gehaltsexekution) bewilligt wurde, sei erloschen,
wird abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluß vom 3. Oktober 1996, Zl. 94/16/0191, die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Mai 1994, Zl. Jv 3475-33a/94, betreffend Einhebungsgebühr, zurück. Weiters wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hätte.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 13. November 1996 zugestellt. Nach seinen Angaben im gegenständlichen, auf § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. g VwGG gestützten Antrag habe er den Betrag zunächst beim Rechnungsführer des Landesgerichtes für ZRS Wien zur Einzahlung bringen wollen. Der Rechnungsführer habe dies unter Hinweis auf § 290 Abs. 1 GeO für die Gerichte erster und zweiter Instanz abgelehnt und dem Antragsteller einen Postsparkassenerlagschein überreicht und ihn angewiesen, die Einzahlung auf das im Erlagschein vorgedruckt angegebene Postsparkassenkonto Nr. 5460432, lautend auf "Landesgericht für Zivilrechtssachen 1016 Wien" vorzunehmen. Der Rechnungsführer habe auch angegeben, daß das Landesgericht und der Präsident als Verwaltungsbehörde dasselbe Konto hätten. Daraufhin habe er mit diesem Posterlagschein den Betrag von S 4.565,-- auf das genannte Konto unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift als Einzahler sowie des Verwendungszweckes "94/16/0161" zur Einzahlung gebracht.
Mit Beschluß vom 23. April 1997 stellte das Bezirksgericht Innere Stadt gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 EO die mit dem im Spruch genannten Beschluß vom 6. März 1997 bewilligte Exekution ein. Alle schon vollzogenen Exekutionsakte wurden aufgehoben.
Unter Hinweis auf den in Ablichtung vorgelegten Postaufgabeschein vom 28. November 1996 machte der Beschwerdeführer im vorliegenden Antrag Erfüllung als "aufhebende Tatsache" im Sinne des § 35 Abs. 1 EO geltend und stellte das im Spruch genannte Begehren.
Die Einstellung der Exekution wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten. In seiner Äußerung erachtet er sich nicht als klaglos gestellt, weil die Einstellung der Exekution nur den Verzicht auf den Vollzug bedeute, den Anspruch selbst allerdings unberührt lasse. Es bestehe Grund zur Annahme, daß der Bund den Exekutionstitel abermals mißbrauchen werde und daß mit neuerlichen Exekutionsführungen gerechnet werden könne. Schon bei der vorliegenden wie bei zukünftigen Exekutionsführungen wurde bzw. werde dem Antragsteller gemäß § 21 Abs. 1 GGG in jedem Fall die Zahlung der Gerichtsgebühren, die der gebührenbefreite Bund zu entrichten hätte, auferlegt, sodaß eine Entscheidung über die Einwendungen gegen den Anspruch zur Schaffung der Voraussetzungen des § 75 EO erforderlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 VwGG entscheidet der Dreiersenat des Verwaltungsgerichtshofes über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind. Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem § 35 Abs. 1 EO, wonach im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden können, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Die Einwendungen bezüglich Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gemäß § 35 Abs. 2 letzter Satz EO beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, dessen Entscheidung gemäß § 1 Z. 14 EO in Verbindung mit § 59 Abs. 4 VwGG einen Exekutionstitel bildet (hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, Zl. 96/10/0202).
Der Antragsteller macht in seinem Antrag zur Frage, ob er sich klaglos gestellt erachtet, geltend, daß sich seine Einwendungen nicht gegen die Exekution, sondern gegen den Anspruch selbst richteten. Ohne daß es hier eines ausführlichen Eingehens auf die teils divergierenden Standpunkte in Judikatur und Lehre bedarf (wird die bei Einbringung der Oppositionsklage zunächst anhängig gewesene Exekution in der Folge beendet oder eingestellt oder wird die Exekutionsbewilligung durch das Rekursgericht beseitigt, so ist die Klage, sofern der Kläger nicht auf Kosten eingeschränkt hat, abzuweisen: SZ 9/297; ZBl 1935/200; SZ 19/196; EvBl 1963/431, 578;
RZ 1968, 177; RZ 1974, 46; SZ 69/206; anders EvBl 1969/327, 496;
EvBl 1973/251, 521; anders auch Heller/Berger/Stix Kommentar zur EO4, I 413) ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß das gegenständliche Exekutionsverfahren nicht nur eingestellt, sondern zufolge Befriedigung des Gläubigers auch beendet ist. Wurde die Anlaßexekution durch Befriedigung des betreibenden Gläubigers beendet, dann ist das Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten an der Bekämpfung des Anspruches weggefallen, weil mit einer neuerlichen Exekutionsführung nicht mehr zu rechnen ist (EvBl 1973/251).
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Befürchtung des Antragstellers, daß der Bund gleich einem schikanösen Unterhaltsgläubiger - wie dies bei Heller/Berger/Stix aaO, 414 dargestellt wird - abermals mit Exekution aufgrund des erfüllten Anspruches vorgehen werde.
Auch der Verweis auf § 75 EO stellt ein Rechtsschutzinteresse nicht her. Abgesehen davon, daß die Rechtsfolgen des § 75 EO auch durch ein Oppositionsgesuch nach § 40 Abs. 1 EO, welches hier ausgereicht hätte, eingetreten wären (Heller/Berger/Stix, aaO, 751), geht das Ziel der Oppositionsklage jedenfalls nicht dahin, daß die besondere Kostenfolge des § 21 Abs. 2 GGG hintangehalten wird. Im übrigen ist über die Aberkennung der Kosten im Exekutionsverfahren zu entscheiden; der Rechtsweg ist unzulässig (Heller/Berger/Stix aaO, 753). Die Aberkennung hat schon anläßlich der Einstellung der Exekution von Amts wegen zu erfolgen, wenn in diesem Zeitpunkt bereits alle Voraussetzungen aktenkundig sind (LGZ Wien RPflE 1983/99).
Da somit ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht erkennbar ist, waren seine Einwendungen abzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160504.X00Im RIS seit
24.10.2001