RS Lvwg 2019/4/26 VGW-041/046/12485/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSD-BG §22 Abs1
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs7
VStG §31 Abs2
VStG §44a

Rechtssatz

Bei der Bezeichnung des Unternehmens, für welches der Beschuldigte verantwortlich ist, handelt es sich nicht um ein wesentliches Tatbestandeselement im Sinne des § 44a Z 1 VStG, sodass der Fehler der belangten Behörde bei der Bennung der juristischen Person, für die der Beschwerdeführer gemäß § 9 VStG verantwortlich ist, auch nach Verstreichen der Verfolgungsverjährungsfrist noch zulässig ist. Solcherart stellt es auch keine Überschreitung des Sache des Verfahrens dar, wenn das Gericht den Beschuldigten als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlichen für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch nimmt, für welche er im behördlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war.

Schlagworte

Tatanlastung; Spruch; Korrektur; Beschuldigter; Haftung; strafrechtlich Verantwortlicher; juristische Person; Verfolgungsverjährung; Lohnunterlagen bereithalten; Dienstleistungsfreiheit

Anmerkung

VfGH v.27.11.2019, E 2047-2049/2019; Aufhebung und Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.041.046.12485.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten