Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.04.2019Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
LSD-BG §22 Abs1Rechtssatz
Bei der Bezeichnung des Unternehmens, für welches der Beschuldigte verantwortlich ist, handelt es sich nicht um ein wesentliches Tatbestandeselement im Sinne des § 44a Z 1 VStG, sodass der Fehler der belangten Behörde bei der Bennung der juristischen Person, für die der Beschwerdeführer gemäß § 9 VStG verantwortlich ist, auch nach Verstreichen der Verfolgungsverjährungsfrist noch zulässig ist. Solcherart stellt es auch keine Überschreitung des Sache des Verfahrens dar, wenn das Gericht den Beschuldigten als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlichen für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch nimmt, für welche er im behördlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war.
Schlagworte
Tatanlastung; Spruch; Korrektur; Beschuldigter; Haftung; strafrechtlich Verantwortlicher; juristische Person; Verfolgungsverjährung; Lohnunterlagen bereithalten; DienstleistungsfreiheitAnmerkung
VfGH v.27.11.2019, E 2047-2049/2019; Aufhebung und AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.041.046.12485.2018Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020