RS Lvwg 2019/5/29 VGW-021/054/9751/2016

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung
L71079 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Wien

Norm

GewO 1994 §113 Abs1
GewO 1994 §113 Abs7
GewO 1994 §368
GewO 1994 §370 Abs1
SperrV Wr 1998 §1 Abs1 litb

Rechtssatz

Ein Nicht-Einhalten der Sperrzeiten gemäß § 113 Abs. 7 GewO 1994 liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird. Es ist nicht erforderlich, dass das Gestatten des weiteren Verweilens mit einem zur Erhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirtung verbunden ist (vgl. z.B. VwGH 14. Mai 1985, Zl. 84/04/0129 zur insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 198 Abs. 2 GewO 1973).

Schlagworte

Sperrstunde; Verweilen im Lokal; Gäste; Verschulden; Kontrollsystem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.021.054.9751.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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