Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.05.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs1Rechtssatz
Ein Nicht-Einhalten der Sperrzeiten gemäß § 113 Abs. 7 GewO 1994 liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird. Es ist nicht erforderlich, dass das Gestatten des weiteren Verweilens mit einem zur Erhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirtung verbunden ist (vgl. z.B. VwGH 14. Mai 1985, Zl. 84/04/0129 zur insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 198 Abs. 2 GewO 1973).
Schlagworte
Sperrstunde; Verweilen im Lokal; Gäste; Verschulden; KontrollsystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.021.054.9751.2016Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019