TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/31 VGW-151/061/10153/2018, VGW-151/061/10146/2018, VGW-151/061/10149/2018,

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Veröffentlicht am 31.05.2019
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Entscheidungsdatum

31.05.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §2 Z15
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs5
NAG §11 Abs6
NAG §64 Abs1
NAG §69 Abs1
EMRK Art. 8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Schreiner-Hasberger über die Beschwerde 1. der Frau A. B., geb. 1974, Sta: Iran - Islamische Republik, 2. des Herrn C. D., geb. 1977, Sta: Iran - Islamische Republik, 3. der mj. E. D., geb. 2004, Sta: Iran - Islamische Republik und 4. der mj. F. D., geb. 2007, Sta: Iran - Islamische Republik, jeweils vertreten durch Rechtsanwälte KG, gegen 1. den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 13.06.2018, Zahl ...1, 2. den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 13.06.2018, Zahl ...2, 3. den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 13.06.2018, Zahl ...3 und 4. den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 13.06.2018, Zahl ...4, mit welchem 1. der Antrag vom 20.4.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende", 2. bis 4. die Anträge vom 20.4.2018 jeweils auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familiengemeinschaft“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.9.2019

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

Zu 1)

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13.06.2018, Zahl ...1 wurde der Antrag vom 20.4.2018 der Frau A. B., geb. 1974, einer Staatsangehörigen der Islamischen Republik – Iran, gemäß

§ 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 64 Abs. 3 NAG, § 8 Abs. 7b NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) und § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 20.4.2018 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Studierende“ gestellt, nachdem sie sich seit 20.1.2017 zunächst aufgrund eines von ihrem Gatten, Herrn C. D., abgeleiteten Aufenthaltstitels „Familiengemeinschaft mit Studierenden“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Nachdem der Verlängerungsantrag ihres Gatten mangels erforderlichen Nachweises des Studienerfolges abgewiesen wurde, hätten die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder ihrerseits die Verlängerungsanträge zurückgezogen und den Bezug habenden Zweckänderungsantrag eingebracht.

Da die Beschwerdeführerin ihrem Antrag jedoch den erforderlichen Nachweis darüber, dass sie einem ordentlichen oder außerordentlichen Studium nachgehe, nicht vorgelegt habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Zu 2)

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13.06.2018, Zahl ...2 wurde der Antrag vom 20.4.2018 des Herrn C. D., geb. am ...1977, eines Staatsangehörigen der Islamischen Republik – Iran, gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 und § 69 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 20.4.2018 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 1 NAG gestellt. Dem Beschwerdeführer sei erstmals am 3.5.2016 ein Aufenthaltstitel „Studierender“ mit einer Gültigkeit von 22.4.2016 bis 22.4.2017 ausgehändigt worden, sein zuletzt innegehabter Aufenthaltstitel habe bis 23.4.2018 Gültigkeit. Den Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher nunmehr von seiner Ehegattin abgeleitet werden sollte, habe der Beschwerdeführer nunmehr eingebracht, da über seinen am 20.2.2018 eingebrachten Verlängerungsantrag mangels erforderlichem Studienerfolg negativ entschieden worden sei. Der Antrag seiner Ehegattin vom 20.4.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierende“ sei jedoch mangels der Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen gewesen, womit die Grundvoraussetzung der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorläge.

Zu 3 und 4)

Mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden vom 13.06.2018, Zlen: ...3 und ...4 wurden die Anträge der mj. E. D., geb. 2004 und der mj. F. D., geb. 2007, beide Staatsbürgerinnen der Islamischen Republik – Iran auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familiengemeinschaft“ vom 20.4.2018 gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 10 und § 69 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerinnen hätten am 20.4.2018 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familiengemeinschaft“, nunmehr abgeleitet von ihrer Mutter, gemäß § 69 Abs. 1 NAG gestellt. Den Beschwerdeführerinnen sei erstmals am 20.1.2017 ein Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft“, mit einer Gültigkeit von 5.1.2017 bis 22.4.2017 ausgehändigt worden, ihr zuletzt innegehabter Aufenthaltstitel habe bis 23.4.2018 Gültigkeit. Der Zweckänderungsantrag ihrer Mutter vom 20.4.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierende“ sei jedoch mangels der Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen gewesen, womit die Grundvoraussetzung der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel nicht vorläge.

Dagegen erhoben die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters frist- und formgerecht Beschwerde. Der Beschwerde beigelegt waren die

Kopie eines Studienblattes der Universität, Wintersemester 2018, über die Meldung zum Vorstudienlehrgang,

 

Kopie einer Studienbestätigung über die Meldung zur Fortsetzung des Universitätslehrganges Vorstudienlehrgang im WS 2018,

 

Kopie einer Bestätigung vom 2.7.2018 über die Anmeldung zu einem Deutschkurs der G.,

betreffend die Erstbeschwerdeführerin.

Mit Schriftsatz vom 12.2.2019 wurden vorgelegt:

Kopie einer Bestätigung für die Wiener Gebietskrankenkasse der G. vom 1.2.2019 darüber, dass sich die Beschwerdeführerin für einen Deutschkurs im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten eingeschrieben hat,

Kopie einer Bestätigung vom 1.2.2019 über die Anmeldung zu einem Deutschkurs der G.,

Kopie einer Teilnahmebestätigung und über den erfolgreichen Abschluss für das WS 2018 betreffend einen Deutschkurs der G., Deutsch für AnfängerInnen mit geringen Vorkenntnisse (320 UE) vom 7.2.2019,

Kopie eines Studienblattes der Universität, Sommersemester 2019, über die Meldung zum Vorstudienlehrgang,

Kopie einer Studienbestätigung über die Meldung zur Fortsetzung des Universitätslehrganges Vorstudienlehrgang im SS 2019,

Kopie einer Studienzeitbestätigung, Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang.

In der Ladung zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 9.5.2019 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, in der Verhandlung insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

1) Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft

2) Einkommensnachweise der Erst- und Zweitbeschwerdeführer(in) der letzten sechs Monate

3) Nachweise über regelmäßige finanzielle Ausgaben der letzten sechs Monate der der Erst- und Zweitbeschwerdeführer(in)

4) Aktueller Auszug aus dem Kreditschutzverband betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführer(in)

5) Kontoauszüge der letzten sechs Monate der der Erst- und Zweitbeschwerdeführer(in)

Mit Schriftsatz vom 19.4.2019 wurden vorgelegt:

Kopien jeweils des Reisepasses von A. B., C. D., E. D. und von F. D.,

Kopie eines Mietvertrages betreffend eine Wohnung in Wien, H.-gasse, vom 18.5.2016,

Kopie eines Schreibens des Herrn Mag. DI I. J. vom 10.4.2019 über pünktliche Mietzahlungen des C. D.,

Kopien von Kontoauszügen (14 Seiten) betreffend Girokonto der ... Bank vom 12.4.2019 des C. D.,

Kopie einer Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse, WGKK, vom 8.4.2019, über die Mitversicherung von B. A., F. und E. D.,

Kopie eines Versicherungsdatenauszuges von C. D. vom 8.4.2019,

Kopien von Auszügen aus dem KSV1870 vom 11.4.2019 von B. A. und C. D.,

Kopien von Kontobestätigungen der ... Bank vom 17.4.2019 betreffend A. B. und C. D.,

Kopien von Kontoauszügen (2 Seiten) betreffend Girokonto der ... Bank vom 12.4.2019 der A. B.,

Kopie einer Erklärung des Mag. K. L. vom 16.4.2019,

Kopie eines Bescheides der Uni ... vom 10.1.2019 betreffend C. D.,

Kopie einer Studienbestätigung sowie eines Studienblattes der ... Universität ... betreffend C. D. über die Meldung zur außerordentlichen Studienrichtung „M., MA.“ mit Beginn vom 12.2.2019,

Kopie einer notariell beglaubigten Haftungserklärung vom 17.4.2019, abgegeben von N. und O. D.,

Kopie des Reisepasses des N. D.,

Kopie des Reisepasses des O. D.,

Kopie der schwedischen Aufenthaltsbewilligung des O. D.,

Kopie einer beglaubigten Übersetzung einer „Beschäftungsbestätigung“ von P. Q., …, betreffend N. R. vom 8.4.2019,

Kopie einer beglaubigten Übersetzung eines Kontoauszuges der ...bank AB betreffend N. D. vom 9.4.2019,

Kopie einer beglaubigten Übersetzung eines Auszuges aus dem Personenstandsregister vom 10.4.2019 betreffend N. D.,

Kopie einer beglaubigten Übersetzung einer „Spezifikation zur Einkommenssteuererklärung 1 für Einkommensjahr 2018“ betreffend N. D.,

Kopie einer beglaubigten Übersetzung einer „Spezifikation zur Einkommenssteuererklärung 1 für Einkommensjahr 2018“ betreffend N. D.,

Kopie einer beglaubigten Übersetzung einer „Beschäftigungsbestätigung“ vom 11.4.2019 von S. T., …, U. AB, betreffend O. D.,

Kopie einer beglaubigten Übersetzung eines Steuerbescheides vom 11.4.2019, betreffend das Einkommensjahr 2017 betreffend O. D.,

Kopie einer beglaubigten Übersetzung von Kaufvertragsunterlagen betreffend Liegenschaft V., betreffend O. D..

Im Schriftsatz vom 19.4.2019 führten die Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:

Die Beschwerdeführer hätten neue Reisepässe beantragt, welche in der Verhandlung vorgelegt würden, sie verfügten über eine ortsübliche Unterkunft, ebenso über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

Der Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel werde über die Vorlage einer Haftungserklärung geführt. Laut den vorgelegten Kontoauszügen verfügten die Beschwerdeführer zum Stichtag 17.4.2019 über ein Kontoguthaben von 45,23 Euro, aus der Kontobestätigung des Zweitbeschwerdeführers ergebe sich, dass dieser über ein Kontoguthaben von 561,74 Euro verfüge.

Aufgrund des Aufenthaltsstatus sei es der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein regelmäßiges Einkommen zu erzielen. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch gewillt, unmittelbar nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen und zu arbeiten, er habe bereits ein Stellenangebot in einer …praxis in W.. Verwiesen werde auf die vorgelegte Bestätigung des …praxisinhabers, welcher den Zweitbeschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt des Aufenthaltstitels als …assistenten und nach Nostrifikation seines Studiums als vollwertigen … beschäftigen wolle.

Die im Antrag vom 20.4.2018 nachgewiesenen finanziellen Mittel in Höhe von 30.036,12 Euro, die angespart worden wären, seien mittlerweile ob der langen Verfahrensdauer verbraucht, die Beschwerdeführer seien daher auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen.

Die Beschwerdeführer erhielten regelmäßige finanzielle Unterstützungen vom Bruder des Zweitbeschwerdeführers, N. D. R., die entsprechenden Unterstützungszahlungen seien auf den Kontoauszug des Zweitbeschwerdeführers ausgewiesen.

Die Brüder des Zweitbeschwerdeführers, N. D. R. und O. D. hätten gemeinsam am 17.4.2019 eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG für die Beschwerdeführer unterschrieben. Vorgelegt werde die von einem Wiener Notar unterfertigte, beglaubigte Haftungserklärung, die Passkopien der Brüder sowie der Aufenthaltstitel des Bruders O. D..

Die von den Brüdern des Zweitbeschwerdeführers abgegebene Haftungserklärung sei tragfähig, da beide Brüder über genügend finanzielle Mittel verfügten, um sowohl für ihren eigenen Unterhalt, den Unterhalt für ihre Familie, als auch für den Unterhalt der Beschwerdeführer in Österreich aufzukommen.

N. D. R. sei als ... beim Unternehmen „Y.“ beschäftigt, er lukriere aus dieser Tätigkeit ein monatliches Gehalt von 90.000 SEK (ca. 8.600,-- Euro), weiters verfüge er über Sparguthaben in Höhe von 42.863,57 Euro (EUR 4.100,-) und Fondsguthaben von SEK 918 982,07 (ca. 87.800 Euro).

Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister ergebe sich darüber hinaus, dass seine beiden Kinder bereits volljährig seien und ihn daher keine Unterhaltsverpflichtungen treffen würden. Er sei weiters Eigentümer zweier Häuser, was sich aus der vorgelegten Einkommenssteuererklärung ergebe, ein Haus verwende er als Hauptwohnsitz, eines als Sommerhaus.

Auch der andere Bruder des Zweitbeschwerdeführers, O. D., verfüge über genügend finanzielle Mittel, um für sich, seine Ehefrau und die Beschwerdeführer aufkommen zu können.

Als Angestellter des Unternehmens „U.“ lukriere er ein jährliches Einkommen in Höhe von SEK 512.000 (ca. 49.000,- Euro). Er habe keine Unterhaltsverpflichtungen betreffend mj. Kinder, sei Eigentümer eines Hauses, habe daher keine Mietbelastungen zu tragen, er verfüge darüber hinaus über Aktienkapital (Beilage ./54). Beglaubigte Übersetzungen würden nachgereicht.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2019 wurden folgende Unterlagen vorgelegt (als Beilage ./55 bezeichnet):

Kopie einer beglaubigten Übersetzung eines Kaufvertrages vom 7.6.2016 „...haus“, Verkäufer: „Z. Aktiengesellschaft“, Käufer: O. D.,

Kopie einer beglaubigten Übersetzung einer Vollmacht (Makler)-Verkäufer, „...haus“, vom 31.5.2016 für AA. AB., betreffend das Objekt: Liegenschaft ... mit der Adresse: V.,

Kopie einer beglaubigten Übersetzung „...haus“, Auszug aus dem Liegenschaftsverzeichnis ... vom 7.6.2016,

Kopie einer beglaubigten Übersetzung einer „Kontoabrechnung – gemeinsam erstellt“, „...haus“ betreffend Liegenschaft ... mit der Adresse: V. vom 7.6.2016,

Kopie einer beglaubigten Übersetzung einer „Anbotliste“, Registrierte Bieter, deren Anbote vom Verkäufer beachtet werden“,

Kopie einer beglaubigten Übersetzung eines Auszuges aus dem Amt für Handelsgesellschaften betreffend „Z. Aktiengesellschaft“ vom 3.1.2016.

2. In der Beschwerdesache führte das Verwaltungsgericht Wien am 9.5.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführer und ihre rechtsfreundliche Vertretung ladungsgemäß erschienen. Die Verhandlung wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache „Farsi“ durchgeführt.

Zum Beweis wurde zunächst die Erstbeschwerdeführerin einvernommen. Diese gab zusammengefasst an, sie sei im Jänner 2017 nach Österreich gekommen, sie habe im Iran „AC.“ studiert und diesen Beruf im Iran auch ausgeübt. Nunmehr wolle sie nach Absolvierung des Vorstudienlehrganges den Bachelor in „AD.“ in Österreich absolvieren, über ihre beruflichen Aussichten habe sie sich keine Gedanken gemacht. Ihr Ehemann habe keinen Studienerfolg erbringen können, weil er keinen Betreuer gefunden habe. Die Familie werde von den in Schweden lebenden Brüdern ihres Ehemannes unterstützt. Man habe regelmäßigen Kontakt zu den Brüdern. Zu ihrem Tagesablauf befragt gab sie an, sie lerne Deutsch und betreue ihre Töchter. Sie habe zwei Bekannte in Österreich, die habe sie im Deutschkurs kennengelernt, im Iran lebten noch ihre Schwester und ihr Bruder. In Österreich lebten keine Familienmitglieder.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde zum Beweis einvernommen, zusammengefasst gab er an, er habe im Iran MA. absolviert, er habe diesen Beruf im Iran fünfzehn Jahre lang ausgeübt, er habe sein Doktorstudium nicht betreiben können, da er keinen Betreuer finden habe können, sein Studium habe er nicht nostrifizieren lassen, weil er nicht gewusst habe, dass man das machen könne und weil man ihn dahingehend beraten habe, die neue Gesetzeslage abzuwarten. Er werde derzeit von seinen Brüdern finanziell unterstützt. Der Zweitbeschwerdeführer stellte die Ausgaben und Einkommenslage der Familie dar und beantwortete Fragen zu seinen in Schweden lebenden Brüdern. Diesen sei der Text der Haftungserklärung auf Englisch vor der Unterzeichnung gemailt worden. Beide verfügten über ausreichende finanzielle Mittel. Sein Bruder N. würde mit seiner Ehefrau in Schweden leben, habe die schwedische Staatsbürgerschaft inne, er habe ein Haus, in welchem er selber lebe und ein Sommerhaus in AE.. Seine Tochter lebe glaublich in Australien und sein Sohn studiere in AF. „AG.“. N. sei … bei der Fa. „Y.“.

Sei Bruder O. lebe ebenfalls in Schweden, verfüge über ein „Permanentvisum“, habe sein PGD in Schweden absolviert und arbeite in seinem ersten Job bei der Fa. „U.“. Er habe bei einer Internet Auktion ein Haus ersteigert, in welchem er mit seiner Ehefrau wohne.

Der Zweitbeschwerdeführer gehe jeden Tag auf die Universität, um zu lernen, er habe hinsichtlich seiner Nostrifikation Ergänzungsprüfungen zu absolvieren, lerne auch Deutsch und er kümmere sich um seine Töchter. Seine Eltern lebten im Iran, seine Brüder in Schweden, ansonsten habe er noch Verwandte in Amerika. Seine Bekannten in Österreich seien jene, die er durch sein Praktikum in der …klinik kennen gelernt habe.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurden zu Beweis einvernommen und zu ihrem Tagesablauf in Österreich befragt. Zusammengefasst gaben sie an, in die Schule zu gehen und ihre Freizeit mit der Familie und Freunden zu verbringen.

3. Die Beschwerde ist nicht begründet:

3.1. Sachverhaltsfeststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin, Frau A. B., eine am ...1974 geborene Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, verfügt über einen bis 8.4.2024 gültigen Reisepass der Islamischen Republik Iran. Sie hält sich jedenfalls seit Jänner 2017 mit ihrer Familie, ihrem Ehemann C. D. und ihren minderjährigen Töchtern E. und F. D. in Österreich auf. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 13.6.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, nämlich „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 1 NAG, welcher, ebenso wie die Aufenthaltstitel ihrer beiden minderjährigen Töchter, vom Aufenthaltstitel „Studierender“ ihres Ehemannes, C. D., dem Zweitbeschwerdeführer, als Zusammenführenden abgeleitet werden sollte. Der Erstbeschwerdeführerin wurde der beantragte Aufenthaltstitel erteilt, am 20.1.2017 ausgehändigt, dieser war bis 22.4.2017 gültig. Ebenso wurde der am 18.4.2017 gestellte Verlängerungsantrag bewilligt, der Aufenthaltstitel am 30.6.2017 ausgestellt, dieser war bis 23.4.2018 gültig. Am 20.2.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin erneut einen Verlängerungsantrag betreffend den „Aufenthaltstitel Familiengemeinschaft mit Studierenden“, welcher mit Schriftsatz vom 13.4.2018 zurückgezogen wurde.

Am 20.4.2018 brachte die Erstbeschwerdeführerin einen Zweckänderungsantrag, gerichtet auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierender“ ein, in welchem zum Nachweis des Vorhandenseins finanzieller Mittel gemäß § 11 Abs. Z 4 und Abs. 5 NAG (wie auch in den Verfahren zuvor) auf ein Bankguthaben in Höhe von ca. 30.000,- Euro verwiesen wurde.

Die Erstbeschwerdeführerin hat im Iran das Studium der AC. 1999 abgeschlossen und diesen Beruf im Iran ausgeübt, sie ist derzeit beschäftigungslos und ist seit 1.10.2018 (WS 2018) durchgehend im Vorstudienlehrgang inskribiert. Zwecks Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch innerhalb des Vorstudienlehrganges absolviert die Erstbeschwerdeführerin an der G. Deutschkurse, den Kurs Deutsch für Anfängerinnen hat sie erfolgreich abgeschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt derzeit über rudimentäre Sprachkenntnisse der deutschen Sprache, sie kann lediglich einfache, auf Deutsch gestellte Fragen, oft erst nach Wiederholung der Frage bzw. erst nach Übersetzung durch einen Dolmetscher, auf Deutsch beantworten. Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, nach Absolvierung des Vorstudienlehrganges das Bachelorstudium „AD.“ beginnen zu wollen. Sie wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 5.4.2019 zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf … im Umfang des Gegenstandes „…“ (… – Ausbildungsordnung) zugelassen.

In ihrer Freizeit kümmert sich die Erstbeschwerdeführerin um ihre Familie, insbesondere um ihre beiden minderjährigen Töchter, sie führt weiters den Haushalt. Sie hat wenige Sozialkontakte in Österreich, im Zuge der Absolvierung des Deutschkurses hat sie zwei Bekanntschaften geschlossen.

Der Zweitbeschwerdeführer, Herr C. D., ein am ...1977 geborener Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran, verfügt über einen bis 8.4.2024 gültigen Reisepass der Islamischen Republik Iran. Er hält sich jedenfalls seit Mai 2016 in Österreich auf. Er stellte am 20.1.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, nämlich „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“. Der Zweitbeschwerdeführer hatte im Sommersemester 2016 das Doktorratsstudium „AH. (Dissertationsgebiet: …)“ inskribiert. Der beantragte Aufenthaltstitel wurde erteilt, am 3.5.2016 ausgehändigt, dieser war bis 22.4.2017 gültig. Seine Familie, bestehend aus der Erstbeschwerdeführerin, seiner Ehefrau A. B. und den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, seinen minderjährigen Töchtern E. und F., folgte ihm aufgrund der jeweils von seinem Aufenthaltstitel abgeleiteten Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 1 NAG nach.

Sein am 18.4.2017 gestellter Verlängerungsantrag wurde bewilligt, der Aufenthaltstitel am 30.6.2017 ausgestellt, dieser war bis 23.4.2018 gültig. Am 20.2.2018 stellte der Zweitbeschwerdeführer erneut einen Verlängerungsantrag betreffend den „Aufenthaltstitel Studierender“, über welchen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23.3.2018, ..., entschieden wurde. Der Antrag wurde abgewiesen, da der Zweitbeschwerdeführer den erforderlichen Studienerfolg nicht erbracht hatte. Der Zweitbeschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 9.4.2018 einen Rechtsmittelverzicht ab.

Am 20.4.2018 brachte der Zweitbeschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag, gerichtet auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familiengemeinschaft“ ein, welcher vom beantragten Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin

„Studierende“ als Zusammenführender abgeleitet werden sollte. Zum Nachweis des Vorhandenseins finanzieller Mittel gemäß § 11 Abs. Z 4 und Abs. 5 NAG (wie auch in den Verfahren zuvor) wurde auf ein Bankguthaben in Höhe von ca. 30.000,- Euro verwiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer ist derzeit ohne Beschäftigung, er hat im Iran das Studium „MA.“ am 28.1.2005 abgeschlossen und diesen Beruf im Iran fünfzehn Jahre lang ausgeübt. Der Zweitbeschwerdeführer hat am 10.12.2018 um Nostrifizierung seines Studiums bei der ... Universität ... angesucht und wurde die Nostrifikation mit Bescheid vom 10.1.2019 von der Absolvierung von sieben Teilprüfungen und des Erstellens der Diplomarbeit innerhalb von sechs Semestern abhängig gemacht. Der Zweitbeschwerdeführer gibt an, sich derzeit auf die Absolvierung einer Prüfung im September vorzubereiten. Er ist seit dem Sommersemester 2019 als außerordentlicher Studierender zur Studienrichtung „M., MA.“ gemeldet. Der Zweitbeschwerdeführer absolviert seit ca. fünfzehn Monaten ein (unbezahltes) „Praktikum“ in der „…praxis …“, Wien, .... Neben seiner Tätigkeit in der …praxis kümmert sich der Zweitbeschwerdeführer insbesondere um seine beiden Töchter.

Der Zweitbeschwerdeführer hat ein Schreiben des Herrn Mag. K. L. vom 16.4.2019 vorgelegt.

Dieses lautet:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr Dr. D., geb. am ...1977 in .../Iran, hat in den letzten 14 Monaten, wo er in meiner Ordination als freiwilliger Praktikant tätig war, eine hervorragende Mitarbeit im Bereich der Chirurgie, der internistischen Aufklärung der Fälle, in der Radiologie sowie in der Laboranalyse gezeigt.

Sobald sein Visa verlängert ist, würde ich ihn sehr gerne als …assistenten engagieren und im weiteren Verlauf als vollwertigen … in meine Ordination einbinden (Nostrifizierung ist im Laufen).

Wir haben Herrn Dr. D. als eine sehr anpassungsfähige, fleissige und interessierte Person kennengelernt. Seine früheren wissenschaftlichen Tätigkeiten im Iran sind uns ebenfalls von großem Nutzen.

Seine Fähigkeiten insgesamt, sein Engagement, sein aufgeschlossener, aufmerksamer Charakter, sowie der Status seiner Familie (seine Frau ist AC., seine 2 Töchter voll integrierte, vorbildliche Schülerinnen an einer österreichischen Mittelschule) sind sehr gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration.

Für weitere Fragen können Sie uns gern jederzeit kontaktieren unter ….“

Der Beschwerdeführer verfügt über als durchschnittlich zu wertende Deutschkenntnisse. Er konnte einfache, auf Deutsch gestellte Fragen weitgehend verstehen und weitgehend beantworten. Komplexere Fragestellungen konnten nur unter Zuhilfenahme des Dolmetschers verstanden bzw. beantwortet werden.

Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers leben im Iran, seine beiden Brüder, der am ...1965 geborene, ältere Bruder des Zweitbeschwerdeführers, N. D. R., ist schwedischer Staatsbürger und lebt in Schweden. Sein am ...1985 geborener, jüngerer Bruder O. D., lebt ebenfalls in Schweden, ist Staatsbürger der Republik Iran und verfügt über einen Aufenthaltstitel in Schweden. In Österreich leben außer der Ehefrau und der beiden Töchter des Beschwerdeführers keine Verwandten.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, die am ...2004 geborene E. D. und die am ...2007 geborene F. D. sind beide Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran. Sie verfügen über einen bis zum 8.4.2024 gültigen Reisepass der Islamischen Republik Iran. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit Jänner 2017 aufgrund eines zunächst ihrem Vater C. D. erteilten Aufenthaltstitels „Studierender“ rechtmäßig in Österreich auf. Die Aufenthaltstitel wurden am 20.1.2017 ausgehändigt, diese waren bis 22.4.2017 gültig. Ebenso wurden die am 18.4.2017 gestellten Verlängerungsanträge bewilligt, die Aufenthaltstitel am 30.6.2017 ausgestellt, diese waren bis 23.4.2018 gültig. Am 20.2.2018 stellten die Beschwerdeführerinnen erneut einen Verlängerungsantrag betreffend den „Aufenthaltstitel Familiengemeinschaft mit Studierenden“, welcher mit Schriftsatz vom 13.4.2018 zurückgezogen wurde.

Am 20.4.2018 brachten die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen jeweils (wiederum) einen Verlängerungsantrag ein, gerichtet auf die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familiengemeinschaft“, wobei der Aufenthaltstitel nunmehr vom Aufenthaltstitel „Studierende“ ihrer Mutter, A. B., als Zusammenführender abgeleitet werden sollte. Über diese Anträge wurde mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 13.06.2018, Zahl ...3 und Zahl ...4 entschieden. Die Anträge wurden mit der Begründung abgewiesen, dass der Erstbeschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht erteilt werden könne und daher auch die Voraussetzungen der Erteilung der davon abgeleiteten Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerinnen nicht vorlägen.

E. D. ist seit zwei Jahren Schülerin der Neulandschule in Wien, sie verfügt über gute Deutschkenntnisse. In ihrer Freizeit trifft sie sich mit Freunden oder unternimmt Ausflüge mit ihrer Familie. Sie verfügt über wenige Sozialkontakte in Österreich und sie hält noch gelegentlich Kontakt mit Freunden aus dem Iran.

F. D. ist seit zwei Jahren Schülerin der öffentlichen Schule „…“ in Wien, sie verfügt über gute Deutschkenntnisse. In ihrer Freizeit trifft sie sich mit Freunden oder unternimmt Ausflüge mit ihrer Familie. Sie verfügt über wenige Sozialkontakte in Österreich.

Die Beschwerdeführer sind unbescholten, sie bewohnen eine 70 qm große Wohnung, bestehend aus Vorzimmer, Bad, WC, Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer in Wien, H.-gasse. Der Mietvertrag wurde am 18.5.2016 abgeschlossen, die Miete beträgt 840 Euro monatlich (brutto). Der Zweitbeschwerdeführer ist bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert, seine Ehefrau und seine Töchter sind mitversichert.

Zur Einkommenslage der Beschwerdeführer ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführer verfügten zum Stichtag 17.4.2019 über ein sich auf dem jeweiligen Girokonto abzeichnendes Bankguthaben in Höhe von 45,23 Euro und 561,74 Euro, sohin insgesamt 606,97 Euro. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer nicht über Einkommen, Sparguthaben oder sonstige Vermögenswerte. Die den Aufenthalt der Beschwerdeführer abzudeckenden finanziellen Mittel sollen ausschließlich von den in Schweden lebenden Brüdern des Zweitbeschwerdeführers aufgebracht bzw. abgesichert werden.

N. D. R. hat dem Zweitbeschwerdeführer im Dezember 2018, im Jänner 2019 und im Februar 2019 insgesamt 7.511,11 Euro überwiesen, O. D. folgte dem Zweitbeschwerdeführer im Dezember 2018 2.160 Euro bar aus.

Die Beschwerdeführer haben an monatlichen Ausgaben die Kosten für die Miete in Höhe von 840 Euro, die Kosten für das Schulgeld für E. D. in Höhe von 166 Euro sowie Kosten für Gas- und Strom in Höhe von 150 Euro und die Kosten für die Selbstversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse in Höhe von 58,39 Euro zu tragen. Weiters ergeben sich aus einer Kreditkartenverbindlichkeit in Höhe von 998 Euro monatliche Kreditraten in Höhe von 50 Euro.

Die monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführer betragen sohin insgesamt 1.264,39 Euro.

Zur im Beschwerdeverfahren vorgelegten Haftungserklärung ergibt sich Folgendes:

Die Haftungserklärung wurde am 17.4.2019 von dem am ...1965 geborenen, älteren Bruder des Zweitbeschwerdeführers, N. D. R. sowie seinem am ...1985 geborenen, jüngeren Bruder O. D. in den Räumlichkeiten des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer unterfertigt. Die Haftungserklärung wurde von einem österreichischen Notar beglaubigt. Beide Brüder des Zweitbeschwerdeführers leben in Schweden, N. D. R. ist schwedischer Staatsbürger, wohnhaft in X.. O. D. ist Staatsbürger der Islamischen Republik Iran, wohnhaft in V., er verfügt über einen Aufenthaltstitel in Schweden.

N. D. R. ist seit 8.1.2018 bei der Fa. „Y.“, …, als ... beschäftigt. Er bezieht ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von 90 000 SEK x 12, sohin 1.080.000 SEK (umgerechnet 101.351,7 Euro, sohin rund 8.446 Euro mtl.). Nach Abzug der Kommunalen Einkommenssteuer von 31,93 % in Höhe von 328 272 SEK sowie der Staatlichen Einkommenssteuer auf Erwerbseinkünfte in Höhe von 132.850 SEK betrug sein Nettoeinkommen im Jahr 2018 - ohne Abzug sonstiger Leistungen oder dem Gewerkschaftsbeitrag - ca. 591.927 SEK, sohin 55.548,89 Euro bzw. rund 4.629 Euro mtl. (maximal).

N. D. R. ist Eigentümer von zwei Häusern in Schweden. Das Haus in X. wird von ihm und seiner Frau als Hauptwohnsitz genutzt, sein in AE. gelegenes (Klein)Haus wird als Sommerhaus benützt. Jedenfalls eines der Häuser war zumindest im Jahr 2018 mit einem Hypothekarkredit in unbestimmter Höhe belastet.

Er hat zwei volljährige Kinder, der Sohn studiert derzeit in AF. „AG.“, die Tochter hält sich in Australien auf.

Er verfügte zum Stichtag 9.4.2019 über ein Sparguthaben auf seinem Konto bei der ...bank AB über SEK 42.863,57, sohin rund 4.022 Euro sowie ein sog. „Fondsguthaben“ in Höhe von SEK 918 982,07 Euro, sohin rund 86.241 Euro.

O. D. ist seit 4.6.2018 bei der FA. „U. AB“, in ..., als ... beschäftigt. Diese Tätigkeit ist die erste Anstellung, die O. D. in Schweden nach Absolvierung seines PGD in Schweden ausübt. Sein Jahresbruttogehalt beträgt 512 000 SEK, sohin rund 48.048 Euro. (monatlich brutto 4.004 Euro).

Er ist Eigentümer eines Hauses in V., welches er von der Fa. „Z.“ 2016 für SEK 2 555 000 im Wege einer Internetauktion ersteigert hat. Das Haus wird von ihm und seiner Ehefrau als Hauptwohnsitz genutzt. O. D. hat Unterhaltspflichten seiner Ehefrau gegenüber, er hat (derzeit) keine Kinder.

3.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen sind unbestritten, gründen auf der unbedenklichen Aktenlage, auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und der Aussagen der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 9.5.2019.

Die Feststellungen zum Haushaltsnettoeinkommen gründen auf den von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zeitbeschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen und der Aussage des Zweitbeschwerdeführers in der Verhandlung am 9.5.2019. Dieser wurde zu den einzelnen Positionen der Kontoauszüge detailliert befragt. Er sagte aus, dass das Sparguthaben aufgebraucht worden sei und seine beiden Brüder der Familie nunmehr regelmäßig Geldbeträge überweisen würden.

Die Feststellungen zur Haftungserklärung gründen auf den vorgelegten Unterlagen, dem Vorbringen in den Schriftsätzen und der Aussage des Zweitbeschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 9.5.2019.

Der Berechnung des jährlichen und monatlichen Nettoeinkommens des N. D. R. wurden die Werte dessen Steuererklärung 2018 (bezeichnet als Beilage ./49) zugrunde gelegt. Die Umrechnung von schwedischen Kronen in Euro erfolgte nach dem tagesaktuellen Umrechnungskurs (31.5.2019), wonach 1 Euro 10,656 SEK entspricht. Nach der Steuerklärung wurde 2018 gemäß den „Kontrollangaben (1) Einkünfte- Leistungen“ ein jährliches Einkommen durch das Gehalt von „Y. “ in Höhe von SEK 1.041 518 (was geteilt durch 12 ungefähr dem in der Beschäftigungsbestätigung angegebenen monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von SEK 90 000 entspricht) ausgewiesen und beträgt danach die abgezogene Steuer SEK 449.591, in welcher jedenfalls die in der „Vorläufigen Steuerberechnung zur Einkommensteuererklärung 1 für Einkommensjahr 2018“ unter „vorläufige Steuerberechnung“ ausgewiesene Kommunale Einkommenssteuer, 31,93% (davon Landessteuer 10,69%) und die Staatliche Einkommenssteuer auf Erwerbsauskünfte enthalten sind. Die konkrete Höhe des jährlichen bzw. monatlichen Nettoeinkommens des N. D. R., welches er durch seine Tätigkeit bei der Fa. Y. lukriert, konnte mangels Angaben nicht festgestellt werden.

Dass N. D. R. Eigentümer zweier Häuser ist, ergibt sich aus dem Vorbringen in den Schriftsätzen, der Aussage des Zweitbeschwerdeführers in der Verhandlung am 9.5.2019 und insbesondere aus der „Spezifikation zur Einkommensteuererklärung 1 für Einkommensjahr 2018“ (bezeichnet als Beilage ./49), wonach gemäß „(5) Grundlagen für Grundbesitzabgaben“ zwei Grundbesitzabgaben mit jeweils unterschiedlicher prozentualer Bemessungsgrundlage für „Kleinhaus/Eigentumswohnung“ ausgewiesen sind.

Dass jedenfalls im Jahr 2018 eine Besicherung einer bestehenden Verbindlichkeit durch Hypothekarkredit bestanden hat, ergibt sich ebenfalls aus der „Spezifikation zur Einkommensteuererklärung 1 für Einkommensjahr 2018“ (Beilage ./49), wonach gemäß „(8) Abzüge-Kapital“ eine Hypothek („...bank Hypothek AB“) ausgewiesen ist. Die konkrete Höhe und die (verbleibende) Rückzahlungsdauer des Hypothekarkredites lässt sich aus der „Spezifikation zur Einkommensteuererklärung 1 für Einkommensjahr 2018“ und auch aus den übrigen Unterlagen nicht ableiten.

Dass N. D. R. zum Stichtag 9.4.2019 über Spar- und Fondsguthaben bei der ...bank AB verfügt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen in den Schriftsätzen und dem Bezug habenden Auszug (bezeichnet als Beilage ./47).

Welche monatlichen Ausgaben dieser Einkommensseite gegenüber stehen, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen oder dem Vorbringen nicht ableiten, zumal sich die vorgelegten Nachweise allesamt auf die Darstellung der Habenseite bezogen haben. Im Schriftsatz vom 19.4.2019 wurde zur Ausgabenseite pauschal darauf verwiesen, N. D. R. hätte aufgrund der Tatsache, dass er Eigentümer zweier Häuser sei, keine Mietausgaben. Es wurden jedoch Ausgaben wie etwa für Gas- und Strom, Betriebskosten oder bestehende Verbindlichkeiten überhaupt nicht aufgeschlüsselt bzw. kein Vorbringen dazu erstattet oder Unterlagen dazu vorgelegt. Aufgrund des in der zur Darstellung der Eigentumsverhältnisse an den Häusern vorgelegten „Spezifikation zur Einkommensteuererklärung 1 für Einkommensjahr 2018“ (bezeichnet als Beilage ./49) ausgewiesenen „Hypothekarkredites“ liegen jedenfalls deutliche Anhaltspunkte für das Bestehen laufender Verbindlichkeiten vor.

Zum Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen wurde pauschal darauf verwiesen, dass beide Kinder des N. D. R. großjährig seien und deshalb keine Unterhaltsverpflichtungen bestünden. Zu diesem Vorbringen haben sich bei der Befragung des Zweitbeschwerdeführers insofern Unstimmigkeiten ergeben, als dieser zum Aufenthalt und Beruf der Tochter des N. D. R. keine konkreten Angaben tätigen konnte. Der Zweitbeschwerdeführer hat auf Befragen ausgeführt, er wisse es nicht genau, glaube aber, die Tochter befände sich in Australien und arbeite in einem Restaurant. Insbesondere aber ist im Hinblick auf die Behauptung, N. D. R., träfen keine Unterhaltsverpflichtungen, die Aussage des Zweitbeschwerdeführers, der Sohn von N. D. R. studiere in AF. „AG.“, als unstimmig zu werten. Aufgrund dieser Aussage ist nämlich anzunehmen, dass der 23 jährige Sohn des N. D. R., AI. AJ. (vgl. den Auszug aus dem Personenstandregister, bezeichnet als Beilage ./48), welcher ebenfalls an der Adresse X., gemeldet ist, eben noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Es ist demnach auch von Unterhaltsverpflichtungen des N. D. R. gegenüber seinem Sohn auszugehen und vermag der bloße Verweis auf dessen Großjährigkeit nicht zu überzeugen.

Die Feststellungen zum jährlichen und monatlichen Nettoeinkommen des O. D. gründen auf der vorgelegten Beschäftigungsbestätigung der Fa. „U.“ vom 11.4.2019. Da zum Nachweis des bestehenden Eigentums an einem Haus lediglich eine Steuererklärung betreffend das Jahr 2017 vorgelegt wurde und O. D. seine Anstellung bei der Fa. U. erst am 4.6.2018 begonnen hat, konnten keine Berechnungen zum verfügbaren Nettoeinkommen angestellt werden.

Dass O. D. Eigentümer eines Hauses in V., welches er von der Fa. „Z. “ 2016 für SEK 2 555 000, ersteigert hat, ist, ergibt sich aus der vorgelegten Beilage ./51, dem Steuerbescheid für das Einkommensjahr 2017 und der vorgelegten Beilage ./55, dem Kaufvertrag vom 7.6.2016.

Wiewohl im Schriftsatz vom 19.4.2019 auch auf das Bestehen von Aktienkapital, welches durch die als Beilage ./ 54 bezeichnete Unterlage nachgewiesen werde, verwiesen wird, ist dieser Beilage (und auch sonst keiner der vorgelegten Unterlagen) ein Nachweis auf das Bestehen von Aktienkapital zu entnehmen. Den mit Schriftsatz vom 25.4.2019 vorgelegten beglaubigten Übersetzungen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass O. D. über Aktienkapital verfügt. Auf Unterlagen, die dies belegen, wird im Schriftsatz vom 25.4.2019 im Übrigen auch nicht mehr verwiesen. Dieses Vorbringen gründet offensichtlich auf einer Verwechslung mit dem in dem Auszug aus dem Amt für Handelsgesellschaften betreffend „Z. Aktiengesellschaft“ vom 3.1.2016 ausgewiesenen Aktienkapital dieser Gesellschaft.

Nach Würdigung aller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweise, der Vorbringen in den Schriftsätzen in Zusammenhalt mit der Aussage der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 9.5.2019, ist zusammenfassend festzuhalten, dass zu keinen der beiden Unterzeichner der Haftungserklärung eine Berechnung deren verfügbaren Nettohaushaltseinkommens erfolgen kann. Es wurden Angaben und Unterlagen zur Habenseite vorgelegt, es erfolgte jedoch keine schlüssige Aufstellung und Darlegung der Ausgabenseite.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer erfolgten aufgrund der Einvernahme in der Verhandlung am 9.5.2019. Vor Einvernahme wurden die Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, nur dann von der Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher Gebrauch zu machen, wenn dies zur Verständigung unbedingt erforderlich sei und ansonsten die Befragung möglichst auf Deutsch zu absolvieren.

Die Feststellungen zur Gestaltung des Familien- und Freizeitlebens sowie des Vorhandenseins von Sozialkontakten gründen auf den Aussagen der Beschwerdeführer am 9.5.2019.

3.3. Rechtlich folgt daraus:

Das NAG wurde zuletzt durch das am 14.8.2018 kundgemachte Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 - FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, novelliert.

„§ 64. (1) NAG lautet:

„Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6.ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.“

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

§ 2 Z 15 NAG lautet:

„Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;“

§ 11 NAG lautet:

„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde

§ 69 Abs. 1 NAG lautet:

„Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.“

In rechtlicher Hinsicht ist der Erstbeschwerdeführerin der im Wege eines Zweckänderungsantrages erstmals begehrte Aufenthaltstitel „Student“ auszustellen, wenn neben der in § 64 Abs. 1 NAG genannten besonderen Erteilungsvoraussetzung die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG vorliegt. Den Zweit- Dritt- und Viertbeschwerdeführern können von der Erstbeschwerdeführerin abgeleitete Aufenthaltstitel gemäß § 69 Abs. 1 NAG nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Erstbeschwerdeführerin vorliegen. Gemäß der in § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG postulierten allgemeinen Erteilungsvorrausetzung, hat die Erstbeschwerdeführerin für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels ausreichende Unterhaltsmittel initiativ nachzuweisen, es darf der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren zum Nachweis des Vorhandenseins finanzieller Mittel eine Haftungserklärung vorgelegt und darauf verwiesen, dass ihr Aufenthalt sowie der Aufenthalt der Zweit - bis Viertbeschwerdeführer, welcher von ihr als Zusammenführender iSd

§ 69 Abs. 1 NAG iVm § 2 Abs. 1 Z 10 NAG abgeleitet wird, ausschließlich durch die vorgelegte Haftungserklärung abgesichert werden.

Nach § 11 Abs. 2 Z 4 in

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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