RS Lvwg 2019/5/31 VGW-151/061/10153/2018, VGW-151/061/10146/2018, VGW-151/061/10149/2018, VGW-151/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.05.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §2 Z15
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs5
NAG §11 Abs6
NAG §64 Abs1
NAG §69 Abs1
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“ ist die Vorlage einer Haftungserklärung aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Verankerung zulässig. Auch können mehrere Personen als Verpflichtete auftreten, dies hat jedoch die Haftung jedes Verpflichteten für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand zur Folge. Hinzu kommt, dass durch die in § 2 Abs. 15 NAG vorgesehene Haftung zur ungeteilten Hand auch jeder Verpflichtete für sich über die erforderlichen Mittel verfügen muss (vgl. VwGH vom 22.1.2014, 2011/22/0050).

Schlagworte

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft; Einkünfte; Haftungserklärung; Tragfähigkeit; Privat- und Familienleben; Interessenabwägung

Anmerkung

VwGH v. 03.06.2020, Ra 2019/22/0165-0168; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.061.10153.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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