Entscheidungsdatum
14.06.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §64 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde der Frau A. B., geb. am ...1989, Sta: Kirgisistan, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12.3.2019, Zahl ..., mit welchem gemäß § 64 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Student" abgewiesen wurde, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch genannte Rechtsgrundlage „§ 8 Z 7 lit. b NAG – Durchführungsverordnung (BGBl. II 451/2005)“ durch „§ 8 Z 8 lit. b NAG – Durchführungsverordnung, BGBl. II 451/2005, idF BGBl. II 229/2018“ ersetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Angefochtener Bescheid, Beschwerde und Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf (neuerliche) Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“ gemäß § 64 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 8 Z 7 lit. b NAG-Durchführungsverordnung und § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz ab. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Studienjahr Oktober 2017 bis September 2018 lediglich drei Prüfungen positiv absolviert habe, die mit 6 Semesterstunden bzw. 13 ECTS-Punkten bewertet wurden. Die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin dürfe das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Studienwahl nicht zufrieden gewesen sei, könne nicht als Grund im Sinne des § 64 Abs. 2 NAG gewertet werden.
2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie – zusätzlich zu den im Studienjahr 2017/2018 erbrachten Leistungen im Ausmaß von 13 ECTS-Punkten – alleine im Wintersemester 2018/2019 nochmals 14 ECTS-Punkte positiv absolviert habe. Sie betreibe ihr Bachelorstudium an der Universität ... daher nicht erfolglos, habe aber erkannt, dass dieses Studium ihren persönlichen Interessen nicht optimal entspreche. Sie habe, ohne ihr bisheriges Studium völlig aufzugeben, „da ja ein gewisser Erfolg nachzuweisen“ sei, parallel das Aufnahmeverfahren an der FH ... für das Bachelorstudium „C.“ absolviert und am 23. November 2018 erfolgreich bestanden. Daher sei im maßgeblichen Betrachtungszeitraum des Sommersemesters 2018 ein gewisser Vorbereitungsaufwand in das Auswahlverfahren der Fachhochschule geflossen, welcher bei der Beurteilung des Studienerfolgsnachweises zu würdigen sei. Das Zulassungsverfahren für das Studium an der FH ..., das am Ende des Sommersemesters zu absolvieren sei, sich bis in den Spätherbst ziehe und den Studienbeginn erst im darauffolgenden März zulasse, habe die Beschwerdeführerin an der Erbringung eines ausreichenden Studienerfolges gehindert, sei außerhalb ihrer Dispositionsfähigkeit gelegen und daher als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 64 Abs. 2 NAG zu qualifizieren.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.
II. Sachverhalt
1. Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist kirgisische Staatsangehörige und wurde am ...1989 geboren. Seit 1. Oktober 2016 ist die Beschwerdeführerin an der Universität ... als ordentliche Studierende im Bachelorstudium D. gemeldet. Seit dem Sommersemester 2019 ist die Beschwerdeführerin zudem als ordentliche Studierende des Bachelorstudiums „C.“ an der FH ... inskribiert.
1.2. Am 1. Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführerin erstmals ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2011 erteilt. Nach einem Zweckänderungsantrag wurde der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2011 ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Schüler“ mit Gültigkeit bis zum 30. Dezember 2012 erteilt, welcher in weiterer Folge mehrmals verlängert wurde. Nach einem weiteren Zweckänderungsantrag wurde der Beschwerdeführerin am 13. Jänner 2016 erstmals ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Studierender“ mit Gültigkeit bis 13. Jänner 2017 erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde wiederum mehrmals verlängert, zuletzt bis 15. Jänner 2019. Am 3. Jänner 2019 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 (Studienjahr 2017/2018) folgende Prüfung erfolgreich abgelegt:
- PS E. (5,00 ECTS/2 SWS)
1.4. Am 15. November 2018 (VO F., bewertet mit 3 ECTS-Punkten bzw. 2 Semesterstunden), am 11. Dezember 2018 (VO G., bewertet mit 5 ECTS-Punkten bzw. 2 Semesterstunden) und am 25. Jänner 2019 (LK H., bewertet mit 6 ECTS-Punkten bzw. 2 Semesterstunden), d.h. im Studienjahr 2018/2019, legte die Beschwerdeführerin weitere Prüfungen erfolgreich ab.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akts sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Insbesondere ergeben sich die im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018, sowie im Wintersemester 2018/2019 erfolgreich abgelegten Prüfungen aus der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten „Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen“ vom 26. Februar 2019.
III. Rechtsgrundlagen
1. § 64 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 56/2018, lautet:
„(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“
2. § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II 451/2005, idF BGBl. II 229/2018, lautet auszugsweise:
„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
[…]
8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
[…]
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;
[…]“
3. § 52 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I 120/2002 idF BGBl. I 3/2019, (UG) sowie § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I 120/2002 in der gemäß § 8 Z 8 lit. b NAG-DV maßgeblichen Fassung BGBl. I 56/2018, lauten soweit gegenständlich maßgeblich:
„Einteilung des Studienjahres
§ 52. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.
[…]
Zeugnisse
§ 74. […]
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
[…]“
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 64 Abs. 2 erster Satz NAG 2005 ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn der Aufenthalt der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient, nur zulässig, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt.
Gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
2. Bei der Beurteilung des Studienerfolgs ist nicht auf das aktuell laufende Studienjahr, sondern auf das vorangegangene (im Sinn von: zuletzt abgeschlossene) Studienjahr abzustellen.
Gegen ein Akzeptieren des Studienerfolgs im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht – neben dem Wortlaut des § 8 Z 8 lit. b NAG-DV – auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist (VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004).
Die Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Studiums ist erfolgsorientiert, wobei das Erfordernis der Absolvierung von Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten nicht auf einen außerordentlich schnellen Studienabschluss gerichtet ist, sondern ein relativ niedriges Anforderungsniveau darstellt (VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass der erforderliche Studienerfolgsnachweis in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw. dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen ist. Der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein. Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0052).
Daraus, dass ein ausreichender Studienerfolg gemäß § 8 Z 8 lit. b NAG-DV (arg.: "insbesondere") auch in anderer als in der in § 75 Abs. 6 UG aF vorgesehenen Form nachgewiesen werden kann, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Alternative Leistungen müssten nämlich den Kriterien des § 75 Abs. 6 NAG aF entsprechen und damit zumindest gleichwertig sein (vgl. etwa VwGH 19.6.2008, 2007/18/0323). Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht vorgebracht, gleichwertige alternative Leistungen im beurteilungsrelevanten Zeitraum (Studienjahr 2017/2018) erbracht zu haben, sie verwies lediglich darauf, dass ihr Vorbereitungsaufwand für die Aufnahmeprüfung an der FH ... zu würdigen sei.
Die Beschwerdeführerin legte in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Studienjahr 2017/2018 eine Prüfung im Ausmaß von 5 ECTS (2 SSt.) und nicht, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommen, drei Prüfungen im Ausmaß von 13 ECTS (6 SSt.), positiv ab. Zwei der von der belangten Behörde berücksichtigten Prüfungen (jene vom 15. November 2018 und 11. Dezember 2018) hat die Beschwerdeführerin tatsächlich erst im Wintersemester 2018/2019 erbracht.
Die Beschwerdeführerin hat damit im maßgeblichen Zeitraum keinen ausreichenden Studienerfolg erzielt. Allenfalls von der Beschwerdeführerin erbrachte Leistungen im aktuell laufenden Studienjahr 2018/2019 können im Hinblick auf die soeben genannte Rechtsprechung keine Berücksichtigung finden.
3. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Betroffene das Vorliegen solcher Umstände von sich aus initiativ geltend zu machen; das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 2 NAG verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen (vgl. VwGH 10.11.2009, 2009/22/0261; 24.04.2012, 2011/23/0293).
3.1. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe parallel zu ihrem Bachelorstudium an der Universität ... das Aufnahmeverfahren an der FH ... für das Bachelorstudium „C.“ absolviert und am 23. November 2018 erfolgreich bestanden. Das Zulassungsverfahren für das Studium an der FH ..., das am Ende des Sommersemesters zu absolvieren sei, sich bis in den Spätherbst ziehe und den Studienbeginn erst im darauffolgenden März zulasse, habe die Beschwerdeführerin an der Erbringung eines ausreichenden Studienerfolges gehindert.
Damit hat die Beschwerdeführerin jedoch keine Hinderungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG dargetan. Der Studienwechsel der Beschwerdeführerin, nachdem sie erkannte, dass ihr bisher betriebenes Studium der D. „ihren persönlichen Interessen nicht optimal entspricht“, und der von ihr in diesem Zusammenhang betriebene Vorbereitungsaufwand für das Zulassungsverfahren an der FH ... stellen jedenfalls keine unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hindernisse iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG dar.
3.2. Da somit die besondere Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolgsnachweises nicht vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt, insbesondere das Nichtvorliegen des entsprechenden Studienerfolges, aufgrund der vorliegenden Unterlagen als geklärt anzusehen ist, sodass eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Es ist unstrittig, welche Prüfungen die Beschwerdeführerin abgelegt hat (vgl. VwGH 19.4.2016, 2015/22/0004). Das Verwaltungsgericht Wien hat seiner rechtlichen Beurteilung den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038). Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. VwGH 15. Juni 2010, 2009/22/0347) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG erforderlichen Studienerfolg, wurde in der vorliegenden Entscheidung nicht abgewichen.
Schlagworte
Besondere Erteilungsvoraussetzung; Studienerfolgsnachweis; maßgebliches Studienjahr; HinderungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.069.6384.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019