RS Lvwg 2019/7/5 VGW-001/032/5212/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.07.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
23/04 Exekutionsordnung

Norm

VStG §31 Abs3
VStG §54b Abs2
VStG §54b Abs3
VVG §1
EO §291
EO §291a

Rechtssatz

Seit der Novelle BGBl. I 57/2018 ist bei Bewilligung eines Antrags auf Teilzahlung – und nicht mehr bloß bei Zahlungsaufschub – die Strafvollstreckung gemäß § 54b Abs. 3 letzter Satz VStG ausdrücklich aufgeschoben. Bei Einkünften über dem Existenzminimum kann nicht automatisch Uneinbringlichkeit iSd § 54b Abs. 2 VStG ausgeschlossen werden. Vielmehr müssen die zu erwartenden Einkünfte und die zu entrichtenden offenen Strafbeträge in einem solchen Verhältnis stehen, dass eine Entrichtung in einer angemessenen Zeitspanne möglich und realistisch erscheint. Was unter einer angemessenen Zeitspanne zu verstehen ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Schlagworte

Vollstreckung; Teilzahlung; Ratenzahlung; Zahlungserleichterung; Zahlungsfähigkeit; Zahlungswilligkeit; Existenzminimum; Zahlungsaufschub; Strafvollstreckung; Uneinbringlichkeit

Anmerkung

VwGH v. 05.06.2020, Ro 2019/04/0228; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.032.5212.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten