Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.07.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3Rechtssatz
Seit der Novelle BGBl. I 57/2018 ist bei Bewilligung eines Antrags auf Teilzahlung – und nicht mehr bloß bei Zahlungsaufschub – die Strafvollstreckung gemäß § 54b Abs. 3 letzter Satz VStG ausdrücklich aufgeschoben. Bei Einkünften über dem Existenzminimum kann nicht automatisch Uneinbringlichkeit iSd § 54b Abs. 2 VStG ausgeschlossen werden. Vielmehr müssen die zu erwartenden Einkünfte und die zu entrichtenden offenen Strafbeträge in einem solchen Verhältnis stehen, dass eine Entrichtung in einer angemessenen Zeitspanne möglich und realistisch erscheint. Was unter einer angemessenen Zeitspanne zu verstehen ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.
Schlagworte
Vollstreckung; Teilzahlung; Ratenzahlung; Zahlungserleichterung; Zahlungsfähigkeit; Zahlungswilligkeit; Existenzminimum; Zahlungsaufschub; Strafvollstreckung; UneinbringlichkeitAnmerkung
VwGH v. 05.06.2020, Ro 2019/04/0228; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.032.5212.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020