TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/13 L525 2207940-1

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L525 2207940-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.9.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 9.1.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, nach Zulassung des Verfahrens am 24.4.2018 im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen alle für den Antrag notwendigen Unterlagen vorzulegen (vgl. AS 43) und am 26.6.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Angst vor Verfolgung aufgrund einer außerehelichen Beziehung mit einer verheirateten Frau. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Steinigung. Eine Stellungnahme zu den landeskundlichen Feststellungen im Rahmen des Parteiengehörs (vom 12.6.2018) gab der Beschwerdeführer nicht ab.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme am 26.6.2018 einen Haftbefehl bzw. eine Vorladung zu einer Vernehmung an einem iranischen Gericht vor (vgl. AS 133, 145 und 207).

Mit Schreiben vom 21.8.2018 übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentationsstelle zur Kenntnisnahme mit der Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.

Im Akt liegt eine Anfrage der BAA Staatendokumentation vom 26.1.2009 (Iran: Strafbarkeit des sexuellen Verhältnisses zwischen zwei ledigen Personen [Mann/Frau]; staatlicher Schutz bei familiären Übergriffen wegen eines außerehelichen sexuellen Verhältnisses; vgl. AS 209 bis 225).

Mit Bescheid des BFA vom 5.9.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, es könne seinem Vorbringen (außereheliche Beziehung zu einer verheirateten Frau) keine Asylrelevanz zugebilligt werden, da seiner Fluchtgeschichte kein Glauben geschenkt werde könne (§ 3 AsylG; vgl. AS 302), darüber hinaus das Bestehen einer realen Gefahr bei einer Rückkehr (§ 8 AsylG; vgl. AS 304ff), nicht glaubhaft machen können. Ferner liege eine besondere Integrationsverfestigung nicht vor und wurde zudem ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde (§ 57 AsylG), weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 2.10.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte gleichzeitig die Teilnahmebestätigung Deutsch A1 Modul A für die Zeit vom 3.10.2016 bis 28.10.2016 vor (vgl. dazu AS 347).

Mit Schreiben vom 11.10.2018 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest (vgl. Kopie und Übersetzung des iranischen Reisepasses AS 47 bis 63). Der Beschwerdeführer spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau (vgl. AS 1 und 125). Der Beschwerdeführer stammt aus Teheran (AS 3 und 245). Der Beschwerdeführer hat im Iran die Schule mit Matura abgeschlossen (fünf Jahre Volksschule, drei Jahre Mittelschule, vier Jahre Gymnasium) und war der Beschwerdeführer zuletzt als Taxifahrer im Iran tätig (vgl. AS 1, 131). Der Beschwerdeführer verfügt über Familie im Iran (Eltern) und hat zu den Angehörigen einmal in der Woche per Internet Kontakt (vgl. AS 131).

Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2015 den Iran verlassen (AS 135) und befindet sich nach illegaler Einreise in das deutsche Bundesgebiet am 6.1.2016 spätestens seit dem 9.1.2016 in Österreich (vgl. AS 7). Der Beschwerdeführer hat den A1 Kurs ohne Prüfung absolviert. Der Beschwerdeführer kann einfache Fragen auf Deutsch nicht beantworten bzw. spricht er kein Deutsch (vgl. AS 141). Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und befindet sich in Grundversorgung (vgl. AS 141). Der Beschwerdeführer hat keine sozialen Kontakte zur österreichischen Gesellschaft (AS 141). Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 143).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Zu "außerehelichen Beziehungen" und zu "Dokumenten" enthält der angefochtene Bescheid des BFA folgende Ausführungen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge

schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nichtregistrierten Gefängnissen, aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 2.3.2018).

Die Justizbehörden verhängten und vollstreckten auch 2017 weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkamen. In einigen Fällen wurden die Strafen öffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen, unter ihnen auch Minderjährige, erhielten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben. Sie wurden wegen Diebstahls oder tätlichen Angriffen verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. außereheliche Beziehungen, Anwesenheit bei Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnehmen, Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan oder Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen. Gerichte verhängten in zahlreichen Fällen Amputationsstrafen, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden. Die Behörden vollstreckten auch erniedrigende Strafen (AI 22.2.2018). Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben

ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu

Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. So wurden etwa im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil auch öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte

jedoch gegen Erhalt eines "Abstandsgeldes" verzichten (ÖB Teheran 9.2017). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile,

manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren,

Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 9.2017, vgl. HRC 5.3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Zahl: XXXX Seite 30 von 87 Islamischen Republik Iran - AI - Amnesty International (22.2.2018):

Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 24.4.2018 - HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (5.3.2018): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/37/68],

https://www.ecoi.net/en/file/local/1426273/1930_1520515641_a-hrc-37-68.doc, Zugriff 25.4.2018

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ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht

Todesstrafe

Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum, oder außerehelichen Geschlechtsverkehr. Vor allem bei Drogendelikten wurde die Todesstrafe häufig angewendet (2015 etwa 65% aller Hinrichtungen), regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige (ÖB Teheran 9.2017). Bei den Straftatbeständen dominieren weiter Drogendelikte, gefolgt von Mord und Sexualdelikten. Der Teil Hinrichtungen, die öffentlich vollstreckt werden, hat sich bei 5% stabilisiert (2016: 5%, 2015: 7%, 2014: 10%). Es wird über erfolgte Hinrichtungen nicht offiziell informiert. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch 2016 das Land mit der weltweit höchsten Hinrichtungszahl im Verhältnis zur Bevölkerung war (AA 2.3.2018). Die Zahlen zu den Hinrichtungen variieren etwas. Amnesty International berichtet, dass in Iran 2017 mindestens 507 Personen hingerichtet wurden, das wäre ein Rückgang um 11% im Vergleich zum Vorjahr. In Iran fanden mindestens 31 öffentliche Hinrichtungen statt. Berichte aus dem Jahr 2017 deuten darauf hin, dass in Iran mindestens fünf Personen hingerichtet wurden, die zum Zeitpunkt der ihnen vorgeworfenen Tat jünger als 18 Jahre waren (AI 12.4.2018). Die UN-Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtssituation in Iran berichtet, dass 2017 482 Exekutionen gemeldet wurden. Im Jahr 2016 wären es 530 und im Jahr 2015 969 gewesen (HRC 5.3.2018). Am 16.7.2017 wurde eine Gesetzesänderung betreffend Todesstrafe aufgrund von Drogendelikten im Parlament verabschiedet. Demzufolge sollen jene, die Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begangen haben, nicht zum Tode verurteilt werden. Über Drug Lords, gewalttätige Drogenstraftäter, und diejenigen, die mehr als 100 Kilo Opium oder 2 Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, soll jedoch weiterhin die Todesstrafe verhängt werden (ÖB Teheran 9.2017). Der Anteil der Hinrichtungen wegen Drogendelikten sank 2017 auf 40% (AI 12.4.2018a). Im Oktober 2017 wurde das neue Gesetz verabschiedet, das die Drogenmenge, die Voraussetzung für ein Todesurteil ist, erhöhte. Für zahlreiche Drogendelikte war die Todesstrafe jedoch weiterhin zwingend vorgeschrieben (AI 22.1.2018, vgl. HRW 18.1.2018). Der Wächterrat akzeptierte das Gesetz im Oktober 2017 und es trat am 14.11.2017 in Kraft. Am 21.11.2017 verlautbarte der Teheraner Staatsanwalt, dass

3.300 Personen, die wegen Drogenvergehen verurteilt wurden, Berufungen im Zuge des neuen Gesetzes einlegten (HRW 18.1.2018, vgl. HRC 5.3.2018). Rund 4.000 inhaftierte Iraner, die derzeit aufgrund von drogenbezogenen Straftaten zum Tode verurteilt sind, könnten infolge einer richterlichen Anordnung, die auf einer kürzlich erlassenen Änderung des Gesetzes zum Drogenhandel basiert, ihre Strafe aufgehoben sehen. Die Anordnung wurde am 9.1.2018 vom Leiter der Justizbehörde, Sadegh Larijani, erlassen. Sie setzt die Todesurteile, die in Zusammenhang mit Drogenkriminalität stehen, vorerst aus, während diese nachgeprüft werden. Sie fordert auch, dass die Richter alle Todesurteile widerrufen, die nicht den neuen vom Parlament aufgestellten Kriterien bezüglich der Todesstrafe entsprechen. Nach der Gesetzesnovelle darf die Todesstrafe nur bei Verurteilungen im Zusammenhang mit Drogen vollstreckt werden, wenn die Fälle folgendes beinhalten (Global Voices 3.3.2018):

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Drogenhandel mit Waffengebrauch;

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eine größere Rolle in der Organisation und Finanzierung des Drogenhandels, den Handel durch Kinder eingeschlossen;

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vorangegangene Todesurteile, lebenslängliche Verurteilungen oder Freiheitsstrafen von mehr als 15 Jahren;

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der Besitz oder der Transport von mehr als 50 Kilo Opium und anderen "traditionellen Drogen", zwei Kilo Heroin oder drei Kilo Methamphetamin (Global Voices 3.3.2018).

Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlende Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger vor dem Prozess bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet. Es ist auch zumindest ein Fall bekannt, bei welchem die Entscheidung des Obersten Gerichts über die Berufung gegen die Todesstrafe nicht abgewartet wurde. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Weiterhin finden in Iran Hinrichtungen von Straftätern statt, die zum Zeitpunkt ihrer Tat unter 18 Jahre alt waren. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren. 2016 wurden mindestens 5 jugendliche Straftäter hingerichtet, drei davon aufgrund von Drogendelikten. In der Vergangenheit konnten einige wenige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund internationalen Drucks (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 9.2017, vgl. AA 2.3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

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AI - Amnesty International (12.4.2018a): Amnesty-Bericht zur Todesstrafe 2017: Zahl dokumentierter Hinrichtungen rückläufig, mehr Länder setzen auf Todesurteile bei Drogendelikten, https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/amnesty-bericht-zur-todesstrafe-2017-zahldokumentierter-hinrichtungen, Zugriff 3.7.2018

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AI - Amnesty International (12.4.2018): Todesstrafe 2017: Zahlen und Fakten,

https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/todesstrafe-2017-zahlen-und-fakten, Zugriff 24.4.2018

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 24.4.2018

-

Global Voices (3.3.2018): Iran hebt Tausende Todesurteile im Zusammenhang mit Drogen auf,

https://de.globalvoices.org/2018/03/03/iran-hebt-tausende-todesurteile-im-zusammenhang-mitdrogen-auf/, Zugriff 3.7.2018

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HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (5.3.2018): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/37/68],

https://www.ecoi.net/en/file/local/1426273/1930_1520515641_a-hrc-37-68.doc, Zugriff 25.4.2018

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HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424270.html, Zugriff 24.4.2018

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ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht

Dokumente (einschließlich Überprüfung)

Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran; vgl. AA 2.3.2018). Dies schließt jegliche Art von Urkunden wie Reisedokumente, Geburts- oder Heiratsurkunden sowie Gerichtsurteile ein (AA 9.12.2015). Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich (ÖB Teheran 9.2017). Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls kürzlich begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 9.2017). Auch Bescheinigungen über die Betätigung in politischen Parteien oder Mitgliedsausweise insbesondere "monarchistischer" (d.h. Schah-Treue) Gruppen sind leicht zu beschaffen. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes, insbesondere auch die oben genannten Mitgliedsausweise, sind einfach bei den zuständigen Stellen zu beschaffen (AA 9.12.2015). Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 2.3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

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AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

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ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht

Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid Feststellungen zur allgemeinen Sicherheits- und politischen Lage im Iran (AS 247-250), wonach die allgemeine Lage im Iran als ruhig bezeichnet werden kann, es jedoch latente Spannungen im Land bestehen, die wiederholt zu Kundgebungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten geführt haben. In Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die Grundversorgung ist im Iran gesichert, wobei neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Die Wirtschaft erholte sich in den letzten Jahren (AS 292f). Im Gesundheitswesen zeigt sich zwar ein Stadt-Land-Gefälle, jedoch haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, wobei die Qualität schwankt (AS 294f). Alleine der Umstand, dass jemand einen Asylantrag in einem anderen Land stellte, löst im Falle der Rückkehr noch keine Repressionen aus. In Einzelfällen kann es zu Befragungen durch Sicherheitsbehörden kommen (AS 296f).

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen während des Verfahrens gleichgebliebenen Angaben vor der belangten Behörde und aus dem vorgelegten Identitätsnachweis (vgl. dazu auch Kopie und Übersetzung des iranischen Reisepasses AS 47 bis 63 und AS 243). Dass der Beschwerdeführer zwar einen A1 Deutschkurs ohne Ablegung einer Prüfung besucht hat, aber kein Deutsch spricht bzw. einfache Fragen auf Deutsch nicht beantworten kann, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung über die Teilnahme am A1 Deutschkurs Modul A für die Zeit vom 3.10.2016 bis 28.10.2016 (vgl. AS 347) und aus der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. dazu AS 141). Dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Kontakte zur österreichischen Gesellschaft verfügt, gab er während des Verfahrens selbst an (vgl. dazu AS 141) und wurde dies in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten; daran ändert auch der Umstand nichts, als der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er außerhalb seiner Unterkunft bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft geknüpft habe, bedauernd entgegnete: "Leider nicht". Darüber hinaus fragte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch: "Warum nicht? " und der Beschwerdeführer gab zur Antwort, seine Sprachkenntnisse seien noch nicht so weit und er wolle gern mit den Österreichern in Kontakt sein. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, resultiert ebenso aus den Angaben im Rahmen der Einvernahmen des Beschwerdeführers (AS 143). Weitere integrative Schritte seitens des Beschwerdeführers wurden nicht behauptet.

2.2. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen:

Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in seiner Beschwerde.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst, dass er aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu einer verheirateten Frau und einer Anzeige des Ehemannes Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Dies konnte der Beschwerdeführer aus folgenden Überlegungen nicht glaubhaft darlegen:

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie zusammengefasst zum Ergebnis kommt, dass dem Ausreisegrund bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers (außereheliche Beziehung zu einer verheirateten Frau und Furcht vor Steinigung) keine Glaubhaftigkeit und damit keine Asylrelevanz zukomme. Und so kann beim Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde richtig angenommen hat - eine solche Beeinträchtigung des Menschenrechts, die Verfolgungscharakter annimmt und damit asylrelevant wird, nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Gründe, warum er sein Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß, darzulegen. Soweit er auf Ereignisse Bezug nehme, wurde er aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattgefunden haben und die Personen, die daran beteiligt gewesen seien (AS 137). Auf die Frage, wie die Frau geheißen hat, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Noshin. Den Familiennahmen kenne ich nicht. " Auf Vorhalt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die Frau des Öfteren nach Hause gefahren, erwiderte der Beschwerdeführer: "Ich habe sie nur einmal nach Hause gefahren. Wir waren öfter draußen unterwegs." (AS 143). Nachgefragt, was mit der Frau passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht (AS 139) und auf die Frage, wann es zum unerlaubten Geschlechtsverkehr gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, das genaue Datum wisse er nicht. Der belangten Behörde ist ob der oben genannten - wenig konkreten - Aussagen nun beizupflichten, als nicht von einer Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weil nicht plausibel ist, dass jemand, der mehr als sechs Monate Kontakt zu einer Frau hat, weder deren Nachnamen und das genaue Datum des Beischlafs kenne noch über das weitere Schicksal der Frau Bescheid wisse. Ebenso unglaubwürdig stellt sich laut BFA dar, dass die Frau tatsächlich verheiratet gewesen sei, weil sich der Beschwerdeführer mit ihr in der Öffentlichkeit - in Restaurants etc. gezeigt (AS 135) und diese sich damit der Gefahr des Entdeckens ausgesetzt habe. In Zusammenschau mit dem sonstigen Ermittlungsverfahren ergibt sich auch keine Wahrscheinlichkeit des Geschilderten betreffend Furcht vor möglichen Konsequenzen (insbesondere einer Steinigung), weil der Beschwerdeführer legal über den Flughafen ausgereist ist (AS 5) und ist dem BFA auch hier nicht zu widersprechen, wenn es davon ausgeht, dass ansonsten eine Festnahme des Beschwerdeführers erfolgt sei. Zudem leben die Familienangehörigen noch völlig unbehelligt im Iran (AS 139) und ergibt sich somit die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben - aber weder eine systematische Vertreibung noch eine gezielte massiv diskriminierende Benachteiligung.

Aktivitäten, die auf eine exponierte oder erkennbar führende Position des Beschwerdeführers schließen lassen könnten oder dass der Beschwerdeführer ins Blickfeld des iranischen Staates oder von nichtstaatlichen Akteuren geraten wäre, wurden nicht vorgebracht und ist auch diesbezüglich dem BFA zu folgen, als die zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten sowie die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung seiner Person innerhalb der iranischen Gesellschaft bieten, was sich in Zusammenschau mit - über ausdrückliches Nachfragen zustande gekommene Aussagen - in Verbindung mit seiner Familienanamnese ergebe. Der Beschwerdeführer gab u. a. zu Protokoll, er sei im Iran nie konkret verfolgt worden aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religionszugehörigkeit, er habe nie Probleme mit Verwaltungsbehörden, mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt und es haben niemals Übergriffe auf seine Person stattgefunden (vgl. dazu AS 133).

Darüber hinaus wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seine Flucht äußerst oberflächlich und kurz schilderte (AS 135). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass ein Asylwerber von sich aus ein veritables Interesse hat, seine Fluchtgeschichte möglichst detailliert und umfassend darzulegen, damit sich der Entscheider einen Eindruck von der Glaubhaftigkeit des Antragstellers machen kann. Dem kam der Beschwerdeführer überhaupt nicht nach, sondern blieb er - wie im Übrigen während der gesamten Einvernahme - darauf bedacht, möglichst oberflächlich zu bleiben, was nur einen weiteren Punkt seiner Unglaubwürdigkeit darstellt.

Die Beschwerde stellt die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt substantiiert in Frage, sondern beschränkt sich darauf, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu wiederholen, um dann lediglich Vermutungen anzustellen und auszuführen, dass das BFA nicht nachgefragt habe (vgl. AS 341). Der derart in allgemeiner Form gehaltenen Rüge fehlender Ermittlungen, ist zu entgegnen, dass dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass und aus welchen Gründen das BFA dem Vorbringen zu seiner Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit abgesprochen und es seiner rechtlichen Beurteilung daher nicht zugrunde gelegt hat. Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (VwGH 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).

Hinsichtlich des Vorwurfs in der Beschwerde, die belangte Behörde habe das Verfahren mangelhaft geführt und sei ihrer Ermittlungspflichten nicht nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen. So kommt der Aussage des Antragstellers selbst wesentliche Bedeutung zu und ist damit die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Beschwerdeführer eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer entgegen der Beschwerde, er habe ausgesagt, es sei ihm die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden (AS 339), mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die aufgenommene Niederschrift in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei (AS 11) und ist dieser Einwand somit nicht zu berücksichtigen.

Das erkennende Gericht schließt sich der seitens der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht glaubhaft darlegen können, vollinhaltlich an. Daran ändert auch nichts die seitens des Beschwerdeführers am 26.6.2018 vorgelegte Vorladung zur polizeilichen Einvernahme (AS 133 und 207). Diesbezüglich ist der belangten Behörde zu folgen, als sie deren Inhalt mangels Glaubhaftigkeit anzweifelt, da der Wochentag der Ladung (ist ein Montag) nicht mit dem Kalender (ist ein Dienstag) übereinstimmt, der Beschwerdeführer, befragt im Rahmen der Einvernahme am 26.6.2018, zunächst zu Protokoll gegeben habe, er besitze das Dokument seit zwei Monaten, um in weiterer Folge auszuführen, er habe es seit drei Wochen, es sei augenfällig, dass jenes Schriftstück just krapp vor dem Einvernahme Termin vor dem BFA am 26.6.2016 übermittelt worden, obschon es bereits am 23.12.2015 an seine Mutter zugestellt worden sei. Die Frage, warum der Beschwerdeführer das Dokument nicht schon 2015 vorgelegt habe, habe der Beschwerdeführer nicht befriedigend beantworten können, wenn er nicht einmal mehr genau angeben konnte, wann er die Schreiben erhalten habe (vgl. AS 145). Soweit die Beschwerde ausführt, dem Beschwerdeführer sei die Relevanz von Dokumenten nicht bewusst gewesen, weswegen er die Dokumente erst so knapp übermittelt worden sei, so wird seitens des erkennenden Gerichtes auch hier festgehalten, dass es ein elementares Interesse eines jeden Asylwerbers darstellt, sämtliche sein Vorbringen vermeintlich stützende Dokumente umgehend vorzulegen bzw. auch den entscheidenden Behörden und Gerichtes vorzulegen. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer laut Aktenverlauf mit Schreiben vom 24.4.2018 aufgefordert worden sei, u. a. Beweismittel für seinen Fluchtgrund vorzulegen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass im Iran gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente einfach erhältlich sind (AS 298).

Ferner ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, als sie davon ausgeht, dass das Fluchtvorbringen insgesamt nicht glaubhaft sei und es sich um ein Konstrukt handle, welches in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form nicht stattgefunden habe. Zudem seien die Schilderungen derart vage, dass eben davon ausgegangen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen versuchte. Bestätigt wurde diese Ansicht, als der Beschwerdeführer u. a. zu Protokoll gab, "Die wirtschaftliche Situation ist im Moment sehr schlecht im Iran."

(vgl. AS 141) oder "Ich habe einen guten Freund in Holland. Ich habe ihn von der Türkei aus angerufen und ihn gefragt, ob ich nach Holland kommen kann und er sagte: Ja." Auf die Frage, warum er nicht in der Türkei geblieben sei, gab der Beschwerdeführer zur Antwort:

"Damals war die Balkanroute offen und ich habe in der Türkei gehört, dass die Route offen ist, darum habe ich es bevorzugt, nach Europa zu reisen." Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, antwortete dieser, damals seien alle Grenzen offen und er sei auf Holland fixiert gewesen. (vgl. AS 139).

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer außerehelichen Beziehung glaubhaft machen konnte und daher eine "maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung" nicht vorliegt.

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den o.a. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).

Der Beschwerdeführer trat den seitens der belangten Behörde verwendeten Stellungnahme in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen, als sie lediglich anführte, die belangte Behörde habe unvollständige Länderberichte verwendet, verweise daher auf die angeführten Länderberichte und hätte die belangte Behörde diese Berichte bei ihrer Entscheidungsfindung mit einbezogen, dann hätte sie zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung kommen müssen (vgl. AS 339), ohne darauf einzugehen, worauf sich diese Einwendungen konkret beziehen.

Es wird in diesem Kontext nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung des Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind.

Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass, obschon Folter nach der iranischen Verfassung verboten ist, aus der Berichtslage ableitbar ist, dass die Justizbehörden im Iran auch 2017 weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkamen, verhängten und vollstreckten. In einigen Fällen wurden die Strafen öffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen erhielten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben. Sie wurden auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. außerehelicher Beziehungen, verurteilt. Gerichte verhängten in zahlreichen Fällen Amputationsstrafen, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden. Die Behörden vollstreckten auch erniedrigende Strafen. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren

Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum, oder außerehelichen Geschlechtsverkehr. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar (vgl. dazu AS 259f und 269f).

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie dem Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG:

§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH vom 12.6.2010, U 613/10).

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Wie oben beweiswürdigend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen einer außerehelichen Beziehung nicht glaubhaft darlegen. Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, bzw. verneinte er ausdrücklich, dass er im Iran einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war als unglaubhaft zu qualifizieren, weswegen es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.

Den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen zufolge sehen sich Personen, die außereheliche Beziehungen unterhalten - wie oben bereits dargestellt - grausamer und unmenschlicher Strafen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer konnte seine Fluchtgeschichte aber nicht glaubhaft darlegen, sodass daraus keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 AsylG

§ 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/201

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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