Entscheidungsdatum
06.02.2019Norm
AVG §57 Abs1Spruch
I415 2213816-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Marokko (alias Libyen alias Frankreich), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2019 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 04.02.2019 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
VI. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Er stellte erstmalig - nach illegaler Einreise - am 08.08.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.12.2011 abgewiesen, gleichzeitig wurde seine Ausweisung nach Marokko ausgesprochen. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erledigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.09.2014 in der Weise, dass es die Beschwerde im Umfang der Abweisung des Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz (sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko) abwies, den Bescheid im Umfang der Ausweisung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) aufhob und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück verwies (BVwG 10.09.2014, I406 1423454-1/11E).
2. Mit Bescheid vom 09.12.2014 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt wird, dass gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen wird und dass gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Weiters setzte sie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2016, Zl. W230 2016769-1/19, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus, dass die geltend gemachten familiären bzw. privaten Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in Österreich (konkret: dem minderjährigen E.M. und dessen Mutter) ihrerseits bereits dadurch relativiert werden, dass zwar zum Minderjährigen eine Vater-Sohn-Beziehung erkennbar ist, darüber hinaus aber keine intensive faktische Wohn-, Familien- und Lebensgemeinschaft und wirtschaftliche Obsorge besteht und keine rechtlich wirksame Anerkennung der Vaterschaft erfolgte (zu diesen Aspekten vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0194; 21.02.2012, 2011/23/0656). Selbst wenn man diesen (wie dargetan: relativierten) privaten Interessen der hier beteiligten Personen am ungestörten Weiterbestand des geltend gemachten de-facto-Familienlebens ein bestimmtes Gewicht zubilligt, wird dieses im Beschwerdefall durch entgegenstehende öffentliche Interessen überwogen, so das Bundesverwaltungsgericht weiter. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer die in den Feststellungen näher dargestellten strafrechtlichen Verfehlungen entgegenhalten lassen, durch die sich nicht nur eine Missachtung der österreichischen Eigentumsordnung, der Staatsgewalt sowie der körperlichen Unversehrtheit anderer manifestiert, sondern auch eine gewisse Regelmäßigkeit bei kriminellen Handlungen und ein über die Zeit wachsendes Aggressionsmoment. Das Bundesverwaltungsgericht erblickte daher in der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Rückkehrentscheidung bei einer gesamthaften Würdigung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK. Das Erkenntnis erwuchs am 18.04.2016 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verließ in weiterer Folge Österreich nicht, sondern verlieb illegal im Bundesgebiet.
3. Ab 20.12.2016 (bis 27.12.2018) verbüßte der Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe aufgrund diverser strafrechtlicher Verurteilungen. Anschließend saß der Beschwerdeführer bis 03.02.2019 im Polizeianhaltezentrum Bludenz offene Verwaltungsstrafen als Ersatzarrest ab.
4. Am 24.03.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet. Am 29.03.2017 vernahm das BFA den Beschwerdeführer in der JA XXXX zu den für eine Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot maßgeblichen Umständen ein. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs 2 Z. 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Das BFA stellte einerseits fest, dass der Beschwerdeführer der Kindesvater des minderjährigen E.M. ist, hielt jedoch andererseits fest, dass beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben und kein schützenswertes Privatleben in Österreich vorliegt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in die JVA XXXX übermittelt und erwuchs unbekämpft am 23.05.2017 erstinstanzlich in Rechtskraft.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2017 vom marokkanischen Konsul positiv identifiziert und liegt laut E-Mail des BFA vom 18.05.2017 eine HRZ-Zusage betreffend den Beschwerdeführer vor.
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.01.2019 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit Rechtskraft seines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens und damit seit 18.04.2016 illegal in Österreich aufhalte und eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe. Er könne keine substanzielle Integration und auch keine ausreichenden Barmittel nachweisen, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe zudem keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich der Beschwerdeführer unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Festgestellt wurde, dass der nicht verheiratete Beschwerdeführer der Kindsvater des minderjährigen E.M. sei, jedoch die Vaterschaft nicht anerkannt habe und der Beschwerdeführer nicht in der Geburtsurkunde aufscheine und letztlich kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Ein schützenswertes Privatleben wurde ebenfalls verneint. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände - insbesondere aufgrund der sieben rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen - nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters sowie der Information über die bevorstehende Abschiebung am 09.02.2019) zugestellt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte.
7. Am 30.01.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen die Schubhaft ein. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFA den Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen habe und ihm daher in unzulässiger Weise Parteiengehör verwehrt habe. Daher ergebe sich eine besonders gravierende Ermittlungslücke, da der persönliche Eindruck ein wesentlicher Aspekt für die vom BFA vorzunehmende Gefährdungsprognose sei. Der Beschwerdeführer habe in Haft 18 Monate gearbeitet, was ebenso für seine Vertrauenswürdigkeit spreche wie das Faktum, dass der Beschwerdeführer bei diversen Freigängen nie untergetaucht sei. Dies zeuge wiederum vom Nichtvorliegen der Fluchtgefahr. Auch habe der Beschwerdeführer zu seiner Identität stets richtige Angaben gemacht. Zudem könnte der Beschwerdeführer bei seiner "sehr guten Freundin" S.S. Unterkunft nehmen. Diese werde auch als Zeugin namhaft gemacht. Weiters werde aufgrund der Vaterschaft des Beschwerdeführers bestritten, dass kein schützenswertes Familienleben vorliege. Im konkreten Fall sei die Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung ausreichend und komme sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage. Weiters beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz des Aufwandes gemäß § 35 VwGVG sowie ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts.
Beantragt werde daher das Bundesverwaltungsgericht möge 1) der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 22 Abs 1 vwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 2) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Bekannten als Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; 3) den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; 4) im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; 5) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen; 6) dem Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung befreien; dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigeben; 9) in eventu, die ordentliche Revision zulassen. In Beilage wurde eine Vertretungsvollmacht, eine Zahlungsbestätigung sowie ein DNA-Ergebnis der Vaterschaft übermittelt.
8. Das Bundesamt legte am 31.01.2019 den Verfahrensakt vor und verwies dabei insbesondere auf die Feststellungen des nicht schützenswerten Familienlebens in der Rückkehrentscheidung vom 28.04.2017, welche mit 23.05.2017 in Rechtskraft erwuchs. In seinem Parteigengehör vom 25.12.2018 habe der "massiv straffällig gewordene" Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass er bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren, sondern sich wie in den Vorverfahren ausführlich dargestellt, auf ein nicht vorhandenes Familien- und Privatleben gestützt. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) die Beschwerde als unbegründet abweisen; 2) gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; 3) den Beschwerdeführer zum Ersatz der Gesamtgebühren in Höhe von € 426,20 verpflichten.
9. Mit Beschwerdeergänzung vom 01.02.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er auch bei einem "anderen guten Freund" namens S.L. wohnen könne, keine Fluchtgefahr bestehe und werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme desselben beantragt.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Marokko. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und verfügt über keinen gültigen Reisepass. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 08.08.2011 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2016 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Marokko verbunden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.
Weiters wurde mit Bescheid des BFA vom 28.04.2017 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung den Herkunftsstaat Marokko betreffend in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Auch diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2017 vom marokkanischen Konsul positiv identifiziert und liegt laut E-Mail des BFA vom 18.05.2017 eine HRZ-Zusage betreffend den Beschwerdeführer vor.
Der Beschwerdeführer trat insgesamt sieben Mal in Österreich strafrechtlich in Erscheinung:
01) LG XXXX XXXX vom 17.10.2011 RK 21.10.2011
§ 164 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 10.09.2011
Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50
Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 21.11.2017
zu LG XXXX XXXX RK 21.10.2011
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 08.08.2013
LG XXXX XXXX vom 19.08.2013
zu LG XXXX XXXX RK 21.10.2011
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom 19.08.2014
zu LG XXXX XXXX RK 21.10.2011
Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen
LG XXXX XXXX vom 27.08.2015
02) BG XXXX XXXX vom 20.12.2012 RK 28.01.2013
Datum der (letzten) Tat 10.10.2012
Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 20.11.2013
03) LG XXXX XXXX vom 19.08.2014 RK 23.08.2014
§ 107 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 23.05.2014
Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 27.05.2018
04) LG XXXX XXXX vom 27.08.2015 RK 01.09.2015
§ 269 (1) 1. Fall StGB
§ 15 StGB §§ 127, 129 Z 1 StGB
Datum der (letzten) Tat 01.07.2015
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 13.04.2018
zu LG XXXX XXXX RK 01.09.2015
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 19.11.2015
LG XXXX XXXX vom 20.11.2015
zu LG XXXX XXXX RK 01.09.2015
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX XXXX vom 02.09.2016
05) LG XXXX XXXX vom 02.09.2016 RK 06.09.2016
§ 270 (1) StGB
§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 01.03.2016
Freiheitsstrafe 10 Monate
Vollzugsdatum 13.10.2017
06) LG XXXX XXXX vom 09.11.2016 RK 09.11.2016
§§ 127, 129 (1) Z 1 StGB
Datum der (letzten) Tat 11.05.2016
Freiheitsstrafe 2 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK 06.09.2016
07) BG XXXX XXXX vom 05.10.2017 RK 10.10.2017
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 26.11.2016
Freiheitsstrafe 5 Monate
Vollzugsdatum 27.12.2018
Aus diesem Grund befand er sich zuletzt von 20.12.2016 bis 27.12.2018 in Strafhaft; unmittelbar danach saß der Beschwerdeführer bis 03.02.2019 im Polizeianhaltezentrum XXXX offene Verwaltungsstrafen als Ersatzarrest ab; unmittelbar danach am 04.02.2019 wurde die Schubhaft vollzogen und der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Sohnes, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist, keine Unterhaltszahlungen leistet und mit seinem Sohn bzw. der Kindesmutter nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben vorliegt. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Ihm steht eine kostenlose Wohnmöglichkeit bei einer Freundin namens S.S. sowie einem Freund namens S.L. zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer ist insgesamt weder vertrauenswürdig noch kooperativ.
Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen war und ist auszugehen. Die begleitete Rückführung ist für den 09.02.2019 geplant und wurde der Beschwerdeführer davon nachweislich am 23.01.2019 in Kenntnis gesetzt.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über geringe Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für sonstige substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. XXXX (Schubhaft) und zur Zl.XXXX (Rückkehrentscheidung) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zl. I415 2213816-1 und des Asylverfahrens zu den Zl. W230 2016769-1 und I406 1423454-1. An der marokkanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers und die folgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Gleiches gilt für die Identifizierung des Beschwerdeführers und die Zusage des Heimreisezertifikats.
1.2. Die Feststellungen betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sowie den damit verbundenen Freiheitsstrafen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere einem rezenten Auszug aus dem Strafregister (vom 31.01.2019).
1.3. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem mit Erkenntnis vom 31.03.2016 abgeschlossenen Asylverfahren, wobei der Beschwerdeführer und auch die Kindesmutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.03.2016 zur Rückkehrentscheidung ausführlich befragt wurden, sowie dem Bescheid des BFA vom 28.04.2017 betreffend die Rückkehrentscheidung samt Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 27.03.2017 in der JA XXXX. In beiden Entscheidungen wurde ein schützenswertes Privat- und Familienleben verneint und in weiterer Folge jeweils eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Seit 26.12.2016 befand sich der Beschwerdeführer ausschließlich in Strafhaft, Verwaltungsstrafhaft oder Schubhaft und konnte dementsprechend kein substanzielles Privat- und Familienleben begründen. Dem Beschwerdeführer wurde am 21.12.2018 seitens der belangten Behörde ein Parteiengehör zur möglichen Schubhaftverhängung in die Justizanstalt zugestellt. In seiner Stellungnahme vom 25.12.2018 führte der Beschwerdeführer aus über keine Barmittel zu verfügen und berief sich wie in den oben genannten asyl- und fremdenrechtlichen Vorverfahren entgegen den dort getroffenen rechtskräftigen Feststellungen erneut auf das aus seiner Sicht schützenswerte Familienleben zu seinem Sohn und seiner "Frau", mit denen der Beschwerdeführer nie in gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Unterhaltszahlungen wurden vom Beschwerdeführer auch keine geleistet hat
Die in der Beschwerde angeführten Wohnmöglichkeiten bei einer Freundin und einem Freund erscheinen glaubhaft und werden deshalb der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.4. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Verhalten seit der Einreise in das Bundesgebiet. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach seiner großteils lediglich bedingt ausgesprochenen ersten Freiheitsstrafe wegen § 15 StGB § 127, 129 Z 1 (im Juli 2015) umgehend - nämlich im Mai 2016 - weitere einschlägige Delikte gesetzt. Insgesamt scheinen im Strafregister der Republik Österreich sieben strafrechtliche Verurteilungen bei sieben Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet auf.
Überdies erfolgt die Ausstellung des HRZ zum Zwecke der Durchführung der - bereits anberaumten - Abschiebung.
1.5. Da der Beschwerdeführer von Behörden seines Herkunftsstaates identifiziert worden ist und die Zusammenarbeit mit Marokko grundsätzlich funktioniert, bestanden und bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung binnen kurzer Zeit, jedenfalls aber innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens, erfolgen kann. Eine begleitete Abschiebung ist im Übrigen bereits am 09.02.2019 - und somit in drei Tagen - geplant.
1.6. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage und fügt sich zudem stimmig in die (unstrittigen) Lebensumstände des Beschwerdeführers. Hinweise auf substanzielle sonstige gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet. Insbesondere wird auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob
unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 04.02.2019:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt jedenfalls eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Marokko vor. Die realistische Möglichkeit der Überstellung war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der grundsätzlich funktionierenden Zusammenarbeit mit Marokko gegeben und ist nach wie vor vorhanden. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist die eskortierte Abschiebung bereits für 09.02.2019 angesetzt. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt.
3.2. Die belangte Behörde wies insbesondere auf § 76 Abs 2a FPG hin, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Sie begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der bestehenden durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers und der mangelnden aufrechten Meldeadresse im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Hinsichtlich der Voraussetzung der Ziffer 1 stützte sich das Bundesamt zu Recht auf die mangelnde Mitwirkung bei der freiwilligen Ausreise im per 18.04.2016 rechtskräftigen Asylverfahren. Weiters hat sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen als nicht vertrauenswürdig erwiesen und ist - wie das BFA zutreffend festhält - auch davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Familiensituation, der mangelnden Verankerung in Österreich und aufgrund seines bisher gesetzten Verhaltens und seiner Ausreiseunwilligkeit ist das BFA nachvollziehbar davon ausgegangen, dass mit einer solchen Maßnahme das beträchtliche Risiko des Untertauchens ausgeschlossen werden kann, dies insbesondere auch im Lichte des zeitnahen Abschiebetermins am 09.02.2019 und des damit einhergehenden maßgeblich gesteigerten Sicherungsbedarfes. Die voraussichtliche Dauer der Schubhaft bewegt sich daher nur im untersten Bereich der gesetzlich möglichen Höchstfrist.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittelosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nur gering ausgeprägt ist.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.
3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Es gab zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keine Hinweise auf Bindungen, die ihn von einem Untertauchen zur Vereitelung einer bevorstehenden Abschiebung und einem Aufenthalt im Verborgenen abhalten würden. Für eine finanzielle Sicherheitsleistung fehlt es dem Beschwerdeführer an den erforderlichen finanziellen Mitteln. Auch die Anordnung des gelinderen Mittels wurde vom Bundesamt unter Verweis auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers (u.a. massive Straffälligkeit) nachvollziehbar und schlüssig begründet ausgeschlossen.
3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen, sondern vielmehr auch binnen vergleichsweise sehr kurzer Zeit zu rechnen. Damit war aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben.
Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 04.02.2019 abzuweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens und der oben dargelegten weiteren Umstände jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff nunmehr durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem weder über intensive familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil ihm das nahezu unmittelbare Bevorstehen einer begleiteten Abschiebung jedenfalls bewusst ist.
4.3. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG zweifelsfrei erfüllt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die mehrfache Behauptung der Kooperationswilligkeit in der Beschwerde als nicht nachvollziehbar.
Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren (weiterhin) nicht hervorgekommen. Auch in der Beschwerde werden in diesem Zusammenhang zwar zwei Personen genannt, bei denen der Beschwerdeführer Unterkunft nehmen könnte - bezeichnenderweise aber nicht bei der Kindesmutter - zu der der Beschwerdeführer insbesondere in den Vorverfahren ein schützenswertes Familienleben behauptete. Ein Familien- und Privatleben wurde weiters nicht zuletzt durch die über zwei Jahre andauernde Strafhaft des Beschwerdeführers massiv entwertet. Eine namentlich genannte "sehr gute Freundin" und ein ebenfalls namentlich genannter "anderer guter Freund", die ihm glaubhaft eine Unterkunft zur Verfügung stellen würden, können daran nichts ändern. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese exemplarisch genannten Punkte praktisch durchwegs nicht gegeben, lediglich einzelne soziale Anknüpfungspunkte sowie die gesicherte Unterkunft konnten glaubhaft gemacht werden. Familiäre Bande zu seinem Sohn sind zu bejahen jedoch nicht dergestalt, dass diese schützenswert wären wie in den Vorverfahren ausführlich ausgeführt.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Letzteres manifestiert sich in der Missachtung der österreichischen Eigentumsordnung, der Staatsgewalt sowie der körperlichen Unversehrtheit anderer, sowie auch in der gewissen Regelmäßigkeit bei kriminellen Handlungen und einem über die Zeit wachsenden Aggressionsmoment. Bei der mehrfachen Begehung von Eigentumsdelikten ist dem Beschwerdeführer insbesondere zur Last zu legen, dass er unmittelbar nach Entlassung aus einer teilbedingten Freiheitsstrafe erneut einschlägig straffällig geworden ist. Überdies steht ein Überstellungstermin in den Herkunftsstaat am 09.02.2019 bereits fest.
4.4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund der - jedenfalls unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer Eskortierung - äußerst geringen Zeitspanne bis zur (anberaumten) Abschiebung und des dadurch verdichteten Sicherungsbedarfs.
Angesichts der dargestellten Umstände scheidet auch eine Meldeverpflichtung aus, zumal der Beschwerdeführer - wie oben erörtert - nicht als vertrauenswürdig angesehen werden kann. An eine finanzielle Sicherungsleistung ist angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu denken.
Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht behauptet.
4.5. Nochmals ist festzuhalten, dass in der gegenständlichen Beschwerde keinerlei gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers thematisiert und weder die grundsätzliche Haftfähigkeit noch deren Verhältnismäßigkeit unter Aspekten der Gesundheit in Frage gestellt werden.
Darüber hinaus sei nochmals festgehalten, dass die absehbare Schubhaftdauer bis zur bereits anberaumten Abschiebung nur noch wenige Tage beträgt.
4.6. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit wurden die Angaben der Beschwerde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt, womit sich die Einvernahme des diesbezüglich beantragten Zeugen als nicht erforderlich erweist. Die behauptete Bereitschaft zur Kooperation widerlegt der Beschwerdeführer u.a. durch seine Ausreiseunwilligkeit und behauptet er eine Kooperationsbereitschaft in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25.12.2018 mit keinem Wort. Die Beschwerde enthält darüber hinaus auch keine Ausführungen, welche Sachverhaltselemente aus Sicht des Beschwerdeführers noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten; das behauptete schützenswerte Familienleben wurde in beiden rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren bereits verneint und jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in seiner über zweijährigen Strafhaft entscheidungsmaßgeblich zu seinen Gunsten geändert hat. Insbesondere wurden die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
6. Kostenersatz
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
6.3. Hinsichtlich der beantragten Befreiung von der Eingabegebühr ist festzuhalten, dass diese gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zudem ist höchstgerichtlich ausjudiziert, dass die Eingabegebühr dem Grunde nach kein Hindernis für ein effekt