Entscheidungsdatum
02.05.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2218073-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Dr. Hanno Lecher gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2019, Zahl 1158958708-190370233 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i. V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt keine Reisedokumente. Er reiste jedenfalls viermal illegal ins Bundesgebiet ein und hielt sich zuletzt seit zumindest 10.04.2019 unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF reiste 2007 illegal in Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Er wartete den Ausgang des Verfahrens nicht ab, sondern taucht in Österreich unter.
1.2. Der BF lebte in der Folge offenbar legal in Deutschland. Von dort wurde er 2017 ausgewiesen. Er reiste illegal in die Schweiz ein und stellte dort einen weiteren Asylantrag. Der BF wurde in der Folge aus der Schweiz nach Deutschland zurückgeschoben.
1.3. Über den BF wurde in der Schweiz ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum von 29.06.2017 bis 28.06.2020 verhängt.
1.4. Der BF reiste trotz Einreise- und Aufenthaltsverbots mehrfach illegal nach Österreich ein und wurde am 27.09.2017, am 06.11.2017 sowie am 09.02.2018 im Rahmen von Dublinverfahren nach Deutschland zurückgeschoben. Zuvor wurde über ihn jeweils die Schubhaft verhängt. Der BF hat sich bislang dreimal dem Verfahren in Deutschland durch Untertauchen entzogen.
1.5. Am Tag seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 10.04.2019 fand im Haushalt der Eltern des BF in XXXX ein heftiger Familienstreit statt. Im Zuge dessen schloss der Vater den BF in der Küche der Wohnung ein, um eine weitere Eskalation zu verhindern. In der Folge wurde der BF dem Stadtarzt vorgeführt, der auf Grund eines ärztlichen Attestes vom 10.04.2019 den BF gem. §§ 3 und 8 UBG in das Landeskrankenhaus XXXX einwies. Der BF wurde am 24.04.2018 aus dem Krankenhaus entlassen und auf Grund eines rechtskonformen Festnahmeauftrags der Behörde vom 23.04.2019 unverzüglich festgenommen und der Behörde vorgeführt.
1.6. Anlässlich seiner Einvernahme am 16.04.2019 gab der BF an, dass er nicht nach Deutschland zurückkehren wolle. Man solle ihm die Gelegenheit geben, in die Türkei zurückzukehren. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden in XXXX leben. Nach seiner Einreise habe er bei seinen Eltern geschlafen. Seine Exehefrau und die Tochter leben in Deutschland.
1.7. Der BF ist mittellos, er kann seinen Unterhalt im Bundesgebiet nicht auf legale Art sicherstellen, er hat keine gesicherte Unterkunft, in der er sich den Behörden zu seiner Außerlandesbringung bereithalten wird. Der BF ist im Bundesgebiet nicht gemeldet. Er ist hier auch nicht integriert, wobei sich die Familie jüngst des BF nur unter Zuhilfenahme der Sicherheitskräfte erwehren konnte.
1.8. Ein Dublin-Konsultationsverfahren mit Deutschland wurde am 10.04.2019 zugleich mit einem Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Die Zustimmung zur Rückübernahme durch Deutschland ist inzwischen am 30.04.2019 eingelangt. Die Behörde kündigte in diesem Zusammenhang die unverzügliche Anordnung zur und die Außerlandesbringung des BF selbst an.
1.9. Der BF wurde am 19.04.2019 wegen gefährlicher Drohung anlässlich des Familienstreits bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch angezeigt.
1.10. Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2019 wurde über den BF gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt. Die Behörde begründete die Schubhaft mit akuter Fluchtgefahr und sah dringenden Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF als verwirklicht. Dem BF wurde der Bescheid persönlich zugestellt.
1.11. Gegen den Mandatsbescheid, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass keine Fluchtgründe vorlägen, die Haft nicht verhältnismäßig wäre und allenfalls die Voraussetzungen für ein gelinderes Mittel vorlägen. Zudem hätte die Behörde nicht berücksichtigt, dass der an einer bipolaren Erkrankung leidende BF nur im Rahmen seiner Familie medizinisch betreut werden und er sich auch bei seinem Vater anmelden könne. Der Rechtsvertreter beantragte, den Bescheid zu beheben und unverzüglich die Enthaftung des BF aus der Schubhaft anzuordnen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF wiederholte das bisherige Vorbringen in einem weiteren Schriftsatz vom 02.05.2019.
1.12. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der BF ist laut Amtsarzt haftfähig. Er wird in der Schubhaft wegen seiner manisch-depressiven Erkrankung medikamentös behandelt und steht unter laufender medizinischer Beobachtung durch den Amtsarzt.
1.13. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.2. Der BF hat jedenfalls in Italien und der Schweiz Asylanträge gestellt, aus Deutschland wurde er ausgewiesen. Er hat den Ausgang der Verfahren nicht abgewartet, ist untergetaucht, hat sich ins Ausland abgesetzt und war so für die Behörden nicht greifbar.
1.3. Der BF reiste trotzt Bestehens eines Einreise- und Aufenthaltsverbots mehrfach illegal nach Österreich ein und wurde am 27.09.2017, am 06.11.2017 sowie am 09.02.2018 im Rahmen von Dublinverfahren nach Deutschland zurückgeschoben.
1.4. Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet weder sozial noch familiär noch wirtschaftlich integriert, mittellos und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen. Dem BF steht auch keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, an der er sich für die Behörden im Verfahren zu seiner Abschiebung bereithalten wird. Der BF war im Bundesgebiet aus eigenem nie gemeldet. Der BF hat keinen Anspruch auf Unterbringung in Grundversorgung.
1.5. Die Behörde hat aus dem bisherigen Verhalten des BF zutreffend Fluchtgefahr angenommen und erkannt, dass mit einem gelinderen Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könne.
1.6. Der BF ist haftfähig, er wird in Haft medizinisch betreut. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen.
1.7. Festgestellt wird, dass die Behörde zeitgerecht und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF organisiert hat. Deutschland hat der Rücknahme des BF inzwischen zugestimmt, die Anordnung zur Außerlandesbringung wird unverzüglich erlassen werden. Die Abschiebung des BF ist zeitnah vorgesehen.
1.8. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde im Rahmen des FPG außer Landes zu bringen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde samt Schriftsatz..
2.2. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt, sich an Rechtsvorschriften zu halten und entzog sich dem Verfahren durch Untertauchen, indem er in ein anderes Land weiterreiste. Die Behörde ist daher zutreffend von akuter Fluchtgefahr und dringendem Sicherungsbedarf ausgegangen.
2.3. Der BF ist im Bundesgebiet nicht integriert, wobei im Hinblick auf den eskalierten Familienstreit auch nicht von gesicherten und stabilen Familienbanden ausgegangen werden kann. Die Familie konnte sich offenbar des BF nur unter Zuhilfenahme der Sicherheitskräfte erwehren. Im Hinblick auf sein jüngstes Verhalten im Hinblick mit seiner Erkrankung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohnung des Vaters Sicherheit dafür gewähren würde, dass sich der BF dort zu seiner Außerlandesbringung den Behörden bereithalten wird.
2.4. Die Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF rechtzeitig eingeleitet und den Abschiebetermin zeitnah geplant.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
3.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.
3.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
3.4. Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Außerlandesbringung, Fluchtgefahr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2218073.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019