TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/15 I407 2198554-1

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §32

Spruch

I407 2198554-1/9E

I407 2202239-2/4E

Gekürzte Ausfertigung des am 24.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER sowie dem fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan WANNER als Beisitzende in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX,

1. über den Antrag vom 20. März 2019 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zur Zl. XXXX sowie

2. über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 10. Juli 2018, Zl. XXXX, wegen §§ 10 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

3. Über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 09.05.2018. Zl. XXXX

beschlossen bzw. zu Recht erkannt:

A) 1. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stattgegeben.

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2018 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 AlVG teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.02.2018 bis zum 07.03.2018 nachgesehen. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Notstandshilfe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zusteht.

3. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.05.2018 wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2198554.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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