TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/29 W222 2162057-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Entscheidungsdatum

29.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W222 2162057-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, der Volksgruppe der Punjabi anzugehören und der Religionsgemeinschaft der Sikh. Er habe die Grundschule von XXXX bis XXXX besucht. Weiters ein College von XXXX bis XXXX sowie die Universität von XXXX bis XXXX . Zuletzt habe er als Lehrer gearbeitet. Seine Eltern und seine Schwester würden in Indien leben.

Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Seit XXXX bin ich für die politische Partei "SHROMNI AKALI DAL XXXX " tätig und war auch Mitglied dieser Partei. In Indien läuft seit Jahren eine Bewegung, die für ein eigenes Land der SIKHS kämpft. Meine Partei ist auch Teil dieser Bewegung. Ich war ein aktives Mitglied dieser Bewegung und wir organisierten verschiedene Veranstaltungen und demonstrierten auch gegen die Regierung. Aus diesem Grund wurden viele Mitglieder unserer Partei von der Polizei festgenommen und eingesperrt. Ich wurde auch von der Polizei gesucht. Die Polizei kam mehrmals zu mir nach Hause. Ich konnte aber nicht festgenommen werden, weil ich nicht zu Hause war. Ich versteckte mich dann für einige Zeit. Als ich nicht zu Hause war, wurde meine Familie von der Polizei unter Druck gesetzt. Aus Angst, dass ich festgenommen und eingesperrt werde, organisierte meine Partei die Flucht. Meine Familie lebt derzeit auch versteckt. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung". Bei einer Rückkehr habe er Angst festgenommen und eingesperrt oder von der Polizei erschossen werde. Es gäbe keine offiziellen Beweise. Die Polizei werde ihn vermutlich heimlich einsperren oder umbringen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente nehme. Er habe Master of Science studiert, sie seien Bauern gewesen. In weiterer Folge führte dieser aus:

"F: Haben Sie zurzeit Kontakt mit irgendjemandem zu Hause?

A: Ich habe Kontakt mit meinen Parteimitgliedern. Ich habe vom Internet die Nummer. Ich habe sie angerufen und diese Papiere bekommen.

F: Die Parteimitglieder haben Ihnen die Unterlagen nachgesendet?

A: Ja.

F: Haben Sie Personaldokumente?

A: Ja, es gibt in Indien einen Pass, aber ich weiß nicht, wo er sich momentan befindet. Ich habe mit meinen Eltern keinen Kontakt.

F: Wo befindet sich der Reisepass momentan?

A: Dort wo ich gewohnt habe.

F: Hat jemand zu den Dokumenten Zugriff?

A: Die Eltern sind weg. Meine Schwester ist verheiratet. Niemand hat Zugriff.

F: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?

A: Zu Parteimitgliedern. XXXX . Er ist Parteichef. District President. Sonst habe ich zu niemand Kontakt.

F: Wieso haben Sie sonst zu niemand Kontakt, weil ich sonst von niemanden eine Nummer habe. Von dieser Person habe ich die Nummer auch nur aus dem Internet.

F: Was spricht diese Person?

A: Die wollen PUNJAB-KALISTAN machen. Er hat meine Papiere organisiert. Ich habe Plakate geklebt und deswegen bin ich oft von der Polizei geschlagen worden. Ich war die Ansprechperson von diesem Gebiet. Als ich von Indien weggelaufen bin, habe ich meine Haare abgeschnitten, damit mich keiner erkennt.

F: Welche Ausbildung haben Sie absolviert?

A: 12 Jahre Grundschule, dann 3 Jahre Bachelor of Arts bis XXXX . Dann 2 Jahre Master. Ich war im Jahr XXXX fertig.

F: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Ich war nur in der Landwirtschaft tätig. Ich habe auch Nachhilfe gegeben. Sonst war ich sehr viel mit der Partei beschäftigt.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

A: Weil ich Mitglied der Partei SHIROMINI AKALI DAL XXXX bin. Diese Partei will ein eigenes Land als KALISTAN haben. Ich habe Plakate geklebt. Weil ich auch der Gebietsführer bin, kennt mich die Polizei. Auch weil ich die Leute engagiere werde ich sehr oft verhaftet und geschlagen. Wenn ich Plakate geklebt habe, wurde ich von der Polizei geschlagen, aber verhaftet wurde ich. Sie haben mich zu Hause nie gefunden. Meine Eltern wurden immer wieder aufgefordert zu sagen, wo ich sei. Deswegen sind meine Eltern auch nicht mehr zu Hause. Die Parteimitglieder, die vorher verhaftet wurden, von denen weiß man bis jetzt nicht, wo sie sind. Wegen meiner Sicherheit wurde mir gesagt, dass ich Indien verlassen soll. Ich war 2 Monate weg. Miene Partei hat das organisiert. Am XXXX bin ich geflogen.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja, das war alles.

F: Von wo sind Sie wohin geflogen?

A: Von New Delhi nach Moskau.

F: Haben Sie da einen Pass gehabt?

A: Ja, aber ich bin mit dem Pass einer anderen Person gereist.

F: Können Sie mir Ihren richtigen Reisepass zukommen lassen?

A: Nein. Ich habe mit niemanden Kontakt. Ich habe seit 3 Monaten mit meiner Familie keinen Kontakt mehr.

F: Seit Sie Indien verlassen haben, haben Sie mit niemanden mehr Kontakt?

A: Nur mit dieser Person, die ich angegeben habe.

F: Kann diese Person mit Ihrer Familie Kontakt aufnehmen?

A: Nein.

F: Es gibt zu Hause niemanden.

F: Wie meinen Sie das?

A: Niemand weiß, wo meine Eltern sind. Auch ich weiß nicht, wo sie sind.

F: Wo waren Ihre Eltern vor Ihrer Flucht?

A: Auch zu dieser Zeit waren sie nicht zu Hause. Als die Polizei damit begonnen hat, sie zu foltern, sind sie auch gegangen.

F: Wohin sind sie gegangen?

A: Das weiß ich nicht?

F: Wann war das?

A: Im Februar habe ich mein zu Hause verlassen. Seitdem habe ich keinen Kontakt mehr zu meinen Eltern.

F: Wo waren die Eltern damals?

A: Als ich mein Zuhause verlassen habe, waren sie immer zu Hause. Aber sie sind immer wieder von der Polizei befragt worden. Dann waren sie weg. Ich habe seit dem keinen Kontakt mehr zu meinen Eltern.

F: Haben Sie Geschwister?

A: Ich habe eine jüngere Schwester, die verheiratet ist. Sie ist 26 Jahre alt. Ich bin 29 Jahre alt.

F: Hatten Sie eine Lebensgefährtin?

A: Nein, ich hatte niemals eine.

F: Seit wann sind Sie Parteimitglied?

A: Seit XXXX .

F: Was ist seither passiert?

A: Ich habe immer für die Partei gekämpft. Wenn die SIKH unterdrückt wurden, habe ich mich aufgelehnt. Die Polizei hat auch auf Demonstranten geschossen. Das kann man auch im Internet sehen. Auch wenn es um KALISTAN gegangen ist, habe ich teilgenommen.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Ich werde in Haft genommen werden. Es kann sein, dass ich umgebracht werde. Die Leute, die vorher inhaftiert wurde, sind spurlos verschwunden. Die SIKHLEUTE werden nicht angehört, wenn sie Probleme haben. Alle anderen werden auf Kaution freigelassen. Andere Religionen haben viele Möglichkeiten, aber SIKH nicht.

F: Was war der Ausschlaggeben Grund, dass Sie Indien verlassen haben?

A: Ich war Anführer meiner Gang. Ich war sehr aktiv. Ich habe Leute organisiert. Die Polizei wusste das. Sie wollten mich inhaftieren. Weil alle, die vorher inhaftiert wurden, verschwunden sind, hat die Partei beschlossen, dass ich das Land verlasse.

F: Wer hat das beschlossen?

A: Das war die Person, die ich vorher angegeben habe. Damit ich meine Zukunft sichern kann, bin ich weggeschickt worden.

F: Wer erledigt jetzt die Parteiangelegenheiten?

A: Da sind viele Mitglieder. Irgendjemand macht sicher meine Arbeit.

F: Wurden Sie jemals direkt bedroht?

A: Wir werden nicht benachrichtigt oder bedroht. Wir werden einfach von Geheimdienst verhaftet. Vor 2 Tagen wurden 2 Leute mit Waffen verhaftet. Ihnen wurde vorgeworfen, dass sie Terroristen sind. Das habe ich im Internet erfahren. Vor 1,5 Jahren wurde mein heiliges Buch zerrissen und verbrannt, aber es wurde nichts dagegen unternommen.

F: Wer hat das Buch verbrannt?

A: Das konnte nicht rausgefunden werden. Es gibt nur Videos davon wie das Buch zerrissen und verbrannt wird. Das könnte die momentane Regierung sein.

F: Wurden Sie jemals direkt persönlich bedroht?

A: Wenn ich die Plakate geklebt habe, hat mir die Polizei gesagt, dass ich das nicht machen soll. Sonst war nichts.

F: Wenn Sie die Plakate geklebt haben, was ist da genau vorgefallen?

A: Die Polizei ist gekommen und hat gesagt, dass es nicht Kalistan sondern Indien ist. Manche sind geschlagen worden. Manche sind wegelaufen. Wir werden dort als Terroristen genannt.

F: Sie sind geschlagen worden?

A: Ja.

F: Was ist dann passiert?

A: Ich bin dann weggelaufen?

F: Wie oft wurden Sie geschlagen?

A: Seit XXXX bin ich Mitglied und ich bin circa 10-mal geschlagen worden. Nicht nur ich, sondern auch andere Mitglieder.

F: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

A: Seit einem Monat bin ich hier. Ich habe noch nichts gemacht.

F: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei in Österreich?

A: Nein.

F: Wo befinden sich die Parteimitglieder, zu denen Sie momentan Kontakt haben?

A: Er ist immer noch Präsident von diesem Ort. Seine Nummer ist auf diesem Ausweis, den ich abgeben habe.

F: Wo ist er Präsident?

A: Im District XXXX .

F: Sie haben dort gewohnt?

A: Ja.

F: Können diese Mitglieder zu Ihrer Familie Kontakt aufnehmen?

A: Ich habe bereits darum ersucht, aber es war noch nicht möglich, dass sie sie finden.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ja, ich habe alles gesagt."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde: "Sie geben an, dass Sie aufgrund der Mitgliedschaft bei der politischen Partei "SHIROMINI DAL XXXX " in Indien bedroht und verfolgt werden. Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblattes konnte aber festgestellt werden, dass es in Indien keine Verfolgungen oder sonstige Beeinträchtigungen aufgrund einer Parteiangehörigkeit gibt. Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabeten-Rate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Dies bestätigt sich auch durch Ihre Aussage. Sie geben zwar an, dass wenn Sie sich für Ihre Partei durch Plakatkleben oder ähnliches engagiert haben, dass Sie dann von der Polizei angesprochen wurden und dies zu unterlassen hätten, da es sich nicht um KHALISTAN sondern um INDIEN handle, aber Sie können keine Situation glaubhaft darstellen, in der Sie wirklich bedroht oder verfolgt wurden. Sie geben zwar an, dass Sie von der Polizei geschlagen wurden, sagen auch, dass dies circa 10 Mal der Fall gewesen sei, aber wenn Sie befragt werden, was genau passiert sei, geben Sie nur an, dass Sie davongelaufen sind. Dies lässt die erkennende Behörde davon ausgehen, dass es nie zu gewaltsamen Übergriffen der Polizei gegenüber Ihrer Person gekommen ist.

Weiters ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, wieso Ihre Angehörigen ebenfalls untergetaucht sein sollen, nur weil die Polizei angeblich hin und wieder nach Ihnen gefragt haben soll. Eher wahrscheinlich ist es, dass Sie diese Angabe nur gemacht haben, damit Sie der Aufforderung nicht nachgehen müssen und Ihre Kontaktpersonen in Indien Ihren Reisepass besorgen können.

Zusammengefasst wird somit festgehalten, dass nach eingehender und umsichtiger Prüfung sämtlicher relevanter Quellen, von Ihnen in keinster Weise ein asylrelevanter Grund glaubhaft gemacht werden konnte. Aufgrund Ihrer eigenen Angaben stellt die Behörde somit abschließend fest, dass Sie Ihr Herkunftsland Indien ausschließlich aus wirtschaftlichen Beweggründen verlassen haben".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich und Indien befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stammt aus dem Bundesstaat Punjab. In Indien besuchte er zwölf Jahre lang die Schule, anschließend 3 Jahre ein College und studierte an einer Universität, die er mit dem Master of Computer science abschloss. In Indien leben die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers.

Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der ledige und kinderlose Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen und er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse und hat keine österreichischen Freunde. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und betätigt sich auch nicht sozial. Er ist als Zeitungszusteller tätig und verdient ca. 500 Euro im Monat. Er bezieht keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er zahlt 150 Euro Miete. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Zur Lage in Indien:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)

Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).

Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).

Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).

Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).

Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).

Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017).

Quellen:

-

BBC (10.4.2017): Kashmir violence: Eight killed in clashes during by-election, http://bbc.in/2oo04gV, Zugriff 11.4.2017

-

Reuters (10.4.2017): India clamps down on Kashmir transport after poll violence kills 8,

http://in.reuters.com/article/india-kashmir-idINKBN17B06F, Zugriff 11.4.2017

-

Times of India (11.4.2017): Lack of pre-emptive policing led to low voter turnout in Kashmir

http://timesofindia.indiatimes.com/india/lack-of-pre-emptive-policing-led-to-low-voter-turnout-in-kashmir/articleshow/58118340.cms, Zugriff 11.4.2017

Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).

Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:

FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.

Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

-

AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

-

AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016

-

BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,

http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

-

CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook

-

India,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017

-

Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,

http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017

-

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien,

http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).

Pakistan und Indien

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016).

Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

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BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,

http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

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Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,

http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien,

http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016

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ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):

Asylländerbericht Indien

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SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017

(...)

Punjab

Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016).

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).

Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016).

Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:

BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016).

Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016).

Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016).

In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - India, http://www.ecoi.net/local_link/319831/466697_de.html, Zugriff 5.1.2017

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BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?,

http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 5.1.2017

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MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 5.1.2017

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ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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