TE Bvwg Beschluss 2019/6/4 L517 2213385-2

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Veröffentlicht am 04.06.2019
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Entscheidungsdatum

04.06.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StVO 1960 §29b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L517 2213385-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumser-vice, Landesstelle XXXX , vom 02.10.2018, OB: XXXX betreffend Ausstellung eines Ausweises gemäß der Straßenverkehrsordnung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, § 9 BVwGG BGBl I Nr 10/2013 idgF iVm § 29b StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1.0 Kurzsachverhalt:

Am 30.05.2018 stellte die beschwerdeführende Partei ("bP") durch ihre gesetzliche Vertreterin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , (belangte Behörde, "bB") einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 (Parkausweis) sowie eines Behindertenpasses und der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

In einer Stellungnahme einer Sachverständigen für Allgemeinmedizin vom 02.09.2018 wurde im Hinblick auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" festgestellt, dass "die Überwachung des Säuglings" sicherlich erforderlich ist.

Mit Bescheid der bB vom 02.10.2018 wurde der Antrag der bP auf Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgelehnt.

Dagegen erhob die bP am 13.11.2018 Beschwerde.

Am 21.01.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

In weiterer Folge holte das BVwG ein Sachverständigengutachten aus den Bereichen Pädiatrie und Neuropsychiatrie ein, welches im Ergebnis die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" feststellte.

Mit Erkenntnis L517 2213385-1/ entschied das BVwG über den Teil der Beschwerde, der sich auf die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung bezog.

2.0. Beweiswürdigung

Bezugnehmend auf die Ausführungen der bP sowie unter Berücksichtigung des Antragsbegehrens, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die vorliegende Beschwerde ihrem Inhalt nach auch auf die "Nichtausstellung" des in § 29b StVO und in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen näher geregelten Ausweis bezieht.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

-

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF

-

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr 283/1990 idgF

-

Straßenverkehrsordnung StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF

-

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF

-

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013

3.2 Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, auf Antrag vom Bundesministeriumsservice als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4, ein Ausweis auszustellen.

Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises kann gemäß § 29b Abs. 1a StVO unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht neben den Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, auch für Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen.

Mit der StVO-Novelle BGBl. I 39/2013 wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweises iSd § 29b Abs. 1a auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen.

Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach u.a. gegen die Nichtausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.

Die Zuständigkeit setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass keine Entscheidung auf Grundlage der StVO von der bB in diesem Zusammenhang erfolgte, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig, und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst Abstand zu nehmen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid der bB die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt wurde, welche in weiterer Folge von der bP auch in Beschwerde gezogen wurde. Keine Absprache erfolgte über den Antrag gem. § 29b StVO.

Soweit sich die Beschwerde in Ihren Beschwerdepunkten auf die Abweisung der beantragten Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bezog, wurde dieser seitens des BVwG mit dem oben genannten Erkenntnis stattgegeben.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist als Vorfrage zu qualifizieren, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen § 45 Abs. 3 BBG und § 29b Abs. 1a StVO besteht, und schlussfolgernd davon auszugehen sein wird, dass aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung, ebenfalls auch jene für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO vorliegen werden.

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit im Zusammenhang mit § 9 BVwGG hinsichtlich Zurückweisung und einer damit verknüpften Frage, in wie weit dies eine inhaltliche Entscheidung darstellt, fehlt. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des ho. Gerichts nicht vor.

In diesem Sinne ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kognitionsbefugnis, Parkausweis, Zurückweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L517.2213385.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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