Entscheidungsdatum
06.06.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W272 2219510-1/37E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Mandatsbescheid des BUNDESAMTES für FREMDENWESEN und ASYL, Regionaldirektion Wien vom 30.04.2019, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22 a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gem. § 35 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von € 887, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verhandlung des Erkenntnisses am 04.06.2019 auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls die Revision an den Verwaltungsgerichthof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat.
Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W272.2219510.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019