TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/11 W117 2219736-1

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Entscheidungsdatum

11.06.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1

Spruch

W117 2219736-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:

278942607-190018645/BMI-BFA_STM_AST_02, über die weitere Anhaltung von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG, § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF, § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 09.01.2019, Zahl:

278942607-190018645/BMI-BFA_STM_AST_02, wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mit 12.02.2019 07:45 verhängt. Von 12.02.2019 bis 20.02.2019 wurde er in AHZ Vordernberg, ab dem 20.02.2019 wird er im PAZ Wien Hernalser Gürtel angehalten.

Die Verwaltungsbehörde führte in ihrer Bescheidbegründung auf der Tatsachenebene im Rahmen des Verfahrensganges und der Feststellungen unter anderem aus:

"Sie stellten bereits im Jahre 2005 erstmals einen Asylantrag in Österreich und entzogen sich dem damaligen Verfahren mehrmals, indem Sie untertauchten. Ihr damaliger Antrag wurde sodann am 24.02.2011 rechtskräftig abgewiesen.

Nachdem Sie im Frühjahr 2011 von den Schweizer Behörden angetroffen und nach Österreich zurücküberstellt wurden, stellten Sie in Schubhaft einen weiteren Asylantrag und tauchten nach Ihrer Schubhaftentlassung am 30.05.2011 erneut unter.

Am 06.06.2011 wurden Sie von der Polizei in Wien angetroffen und abermals in Schubhaft genommen. Aufgrund der beabsichtigten Zurückweisung Ihres Asylantrages wurden Sie am 08.06.2011 aus der Schubhaft entlassen. Die zurückweisende Entscheidung wurde in weiterer Folge an Ihrer einstigen Meldeadresse - dem Verein Ute Bock - hinterlegt und erwuchs am 06.07.2011 in Rechtskraft.

Im August 2011 wurden Sie erneut von den Schweizer Behörden aufgegriffen, eine geplante Rücküberstellung nach Österreich fand jedoch nicht statt.

Später wurden Sie in Norwegen aufgegriffen, wobei es wiederum zu keiner Rücküberstellung nach Österreich kam.

Auch am 20.01.2015 sowie am 10.06.2015 mussten Sie von der Schweiz wieder nach Österreich rücküberstellt werden, wobei Sie am 10.06.2015 neuerlich einen Asylantrag stellten, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde.

Am 01.08.2016 stellten Sie einen Folgenantrag, welcher wiederum mit 30.09.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde; zugleich wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland Algerien sowie ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen Sie erlassen.

Trotz Ihrer Ausreiseverpflichtung haben Sie das Österreichische Staatsgebiet bisher nicht verlassen. Vielmehr haben Sie sich durch Ihr erneutes Untertauchen den österreichischen Behörden entzogen, indem Sie seit 09.11.2016 in Österreich nicht gemeldet sind.

Am 01.06.2018 um 14:30 Uhr wurden Sie in Villach, Kärntner Straße 59, in Höhe der Bushaltestelle Atrio, durch die Polizei einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass Sie kein gültiges Reisedokument mit sich führten, sondern sich mit einem gefälschten italienischen Dokument auswiesen. Aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt dem zehnjährigen Einreiseverbot in das Schengen-Gebiet wurden Sie auf Anordnung des Journaldienstes des BFA zur Prüfung der Schubhaftverhängung festgenommen und in das PAZ Villach verbracht.

Am 02.06.2018 wurden Sie durch einen Organwalter des Bundesamtes befragt. Dabei gaben Sie an, dass Sie gesund sind, in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügen, weder einer legalen Arbeit nachgehen noch persönliche Beziehungen oder familiäre Anbindungen haben, noch über ausreichende Existenzmittel verfügen,

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der

Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01. LG WR.NEUSTADT 43 HV 42/2005K vom 10.06.2005 RK 14.06.2005

PAR 127 130 1. FALL 15 StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

02. LG F.STRAFS.WIEN 153 HV 14/2006K vom 17.02.2006 RK 17.02.2006

PAR 127 15 130 1. FALL 105/1 15 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate

03. LG F.STRAFS.GRAZ 11 HV 149/2009M vom 09.12.2009 RK 14.12.2009

PAR 15 127 StGB

PAR 28 A/1 5. FALL 27 ABS 1/1 1.2. FALL SMG

PAR 223/1 224 StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate

04. LG SALZBURG 052 HV 118/2015p vom 25.01.2016 RK 29.02.2016

§ 15 StGB §§ 127, 130 1. Fall StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate

05.BG GRAZ-OST 217 U 6/2016v vom 13.04.2016 RK 19.04.2016

§ 15 StGB § 127 StGB

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG

SALZBURG

052 HV 118/2015p RK 29.02.2016

06. LG KLAGENFURT 072 HV 24/2018m vom 19.09.2018 RK 25.09.2018

§§ 223 (2), 224 StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate

(...)

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und somit Fremder.

Ihre Originalidentität steht nicht fest.

Sie gaben bewusst falsche Identitäten an.

Beim BFA werden Sie unter der Verfahrensidentität XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsbürger, geführt und Sie verfügen über etliche Alias-Identitäten: XXXX , etc.

Sie sind in Österreich, außer in der Justizanstalt Leoben, an keiner Adresse gemeldet und lebten die meiste Zeit im Untergrund.

In Österreich verfügen Sie über keine Verwandten und keine maßgeblich privaten und familiären Beziehungen.

Sie wurden in Österreich wiederholt straffällig wie oben näher ausgeführt.

Sie verbüßen derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt Leoben.

Dass Sie gesund sind, ergibt sich aus Ihrer Haftfähigkeit.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da Ihr Asylantrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot rechtskräftig gegen Sie erlassen wurde. Sie sind verpflichtet, Österreich zu verlassen.

Der Umstand Ihres illegalen Aufenthaltes ist Ihnen bewusst und es ist begründet davon auszugehen, dass Sie sich durch erneutes Untertauchen Ihrer Abschiebung entziehen werden.

Sie wurden im Bundesgebiet von inländischen Gerichten wegen verschiedener Vergehen rechtskräftig verurteilt und verbüßen derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt Leoben.

Derzeit läuft ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates zu Ihrer Person.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind am spätestens im Jahre 2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie entzogen sich mehrmals Ihrem Asylverfahren durch Untertauchen, unter anderem auch in andere Mitgliedsstaaten und stellten letztlich im Bundesgebiet einen unbegründeten Asylantrag.

Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht In Österreich. Sie sind in Österreich weder kranken- noch sozialversichert und gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Sie haben Ihren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zur Begehung von strafrechtlichen Delikten genutzt. Durch die von Ihnen begangenen strafbaren Handlungen traten Sie im Bundesgebiet massiv negativ in Erscheinung und wurden diesbezüglich mehrmals rechtskräftig verurteilt.

Ihr gesamter Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ist durch Ihre strafrechtliche Delinquenz geprägt.

Sie verbüßen derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Leoben.

Abgesehen von Ihren Haftaufenthalten, lebten Sie die meiste Zeit im Untergrund und Sie sind hochmobil.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und gingen in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nach. Sie haben keinen familiären und sozialen Bindungen in Österreich geltend gemacht."

Im Rahmen des Verfahrensganges führte die Verwaltungsbehörde beweiswürdigend aus:

"Mit Schreiben vom 20.08.2018 (zugestellt am 21.08.2018) wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Sie hatten die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kamen Sie nicht nach."

Rechtlich beurteilte die Verwaltungsbehörde das Tatsachensubstrat wie folgt:

"(...)

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellten letztlich einen unbegründeten Asylantrag.

Sie haben sich bereits mehrmals Ihrem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen.

Sie sind im Bundesgebiet seit 09.11.2016 nicht mehr gemeldet und lebten die meiste Zeit im Untergrund.

Sie wurden wiederholt im österreichischen Bundesgebiet straffällig und wurden diesbezüglich auch rechtskräftig verurteilt.

Die Ermittlungen ergaben, dass Sie im Bundesgebiet weder familiäre noch soziale Beziehungen pflegen.

Sie sind ohne Beschäftigung, mittellos und verfügen auch über kein Vermögen um Ihren Unterhalt soweit nachhaltig zu sichern.

Sie haben sich nicht zuletzt aufgrund Ihres Untertauchens, auch ins europäische Ausland als höchst unzuverlässig erwiesen.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen werden.

(...)

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie wiederholt straffällig wurden.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig."

Aufgrund der Annahme erheblicher Fluchtgefahr lehnte die Verwaltungsbehörde die Anwendung gelinderer Mittel ab.

Mit Aktenvorlage vom 04.06.2019, mit welcher die weitere Anhaltung in Schubhaft beantragt wurde, gab die Verwaltungsbehörde ergänzend noch folgende Stellungnahme ab:

"-

Am 07.01.2019 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der algerischen Botschaft abgelehnt.

-

Mit ordentlichen Bescheid vom 09.01.2019 wurde über die VP gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Haftentlassung am 12.02.2019 angeordnet. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

-

-

Am 14.02.2019 trat die VP erstmals in den Hungerstreik und wurde seitens des BFA RD Stmk. einer Heilbehandlung zugestimmt.

-

Am 14.02.2019 seitens des BFA AST - Leoben eine Einvernahme zur neuerlichen Identitätsprüfung statt.

-

Am 20.02.2019 wurde die VP in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

-

Am 21.02.2019 wurde der Hungerstreik der VP freiwillig beendet.

-

Am 01.02.2019 wurde ein HRZ Verfahren für Marokko eingeleitet.

-

Am 26.02.2019 wurde erneut ein HRZ Verfahren für Algerien mit neuem (besseren) FABEL- Ausdruck eingeleitet.

-

Am 11.03.2019 wurde seitens des BFA die 1. amtswegige Schubhaftprüfung zum Verfahren 278942607-190018645 durchgeführt und es wurde mittels Aktenvermerk festgestellt, dass die Schubhaftgründe, sowie die Rechtmäßigkeit der Schubhaft unverändert vorliegen.

-

Am 14.03.2019 um 6:30 Uhr trat die VP erneut in den Hungerstreik.

-

Am 19.03.2019 wurde der Hungerstreik von der VP freiwillig abgebrochen.

-

Am 09.04.2019 wurde seitens des BFA die 2. amtswegige Schubhaftprüfung zum Verfahren 278942607-190018645 durchgeführt und es wurde mittels Aktenvermerk festgestellt, dass die die Schubhaftgründe, sowie die Rechtmäßigkeit der Schubhaft unverändert vorliegen.

-

Am 07.05.2019 wurde seitens des BFA die 3. amtswegige Schubhaftprüfung zum Verfahren 278942607-190018645 durchgeführt und es wurde mittels Aktenvermerk festgestellt, dass die die Schubhaftgründe, sowie die Rechtmäßigkeit der Schubhaft unverändert vorliegen.

-

Am 13.05.2019 wurde bezgl. der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Botschaft urgiert.

-

Am 14.05.2019 wurde ein Antrag für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Marokkanischen Botschaft gestellt.

(...)

Betreffend der Ausstellung eines HRZ erging die letzte Urgenz am 13.05.2019 an die algerische Botschaft.

Betreffend der Ausstellung eines HRZ für Marokko ist ehestmöglich eine Vorführung an die Botschaft geplant. Der Antrag wurde am 14.05.2019 gestellt.

Herr XXXX weigert sich vehement bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken da er der Überzeugung ist, dass er ohne seine Mitwirken im österreichischen Bundesgebiet verbleiben kann."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Feststellungen:

Der von der Verwaltungsbehörde im angeführten Schubhaftbescheid, vom 09.01.2019, Zahl: 278942607-190018645/BMI-BFA_STM_AST_02, zugrunde gelegten Sachverhaltselemente, welche im Rahmen obigen Verfahrensganges zitiert wurden, werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ebenso werden die Ausführungen der Verwaltungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der Aktenvorlage - gleichfalls bereits im Verfahrensgang zitiert - zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird daher folgendes festgehalten:

Es hat sich also keine für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechende Änderung ergeben. Die Verwaltungsbehörde ist offensichtlich sehr um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht und ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Algerien oder Marokko immer noch als sehr wahrscheinlich anzusehen.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Schubhaftbescheid übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung - die angeführten Sachverhaltsparameter sind unzweifelhaft der Aktenlage zu entnehmen und hatte der Beschwerdeführer auch keine Stellungnahme im Rahmen des gewährten Parteiengehörs abgegeben - bis dato hatte er auch keine Schubhaftbeschwerde erhoben.

In diesem Sinne war auch die Feststellung, es habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt keine Änderung auf Tatsachenebene ergeben, welche für eine Freilassung des Beschwerdeführers spreche, zu treffen.

Die Verwaltungsbehörde ist auch offensichtlich weiter ernsthaft bemüht, die Abschiebung zu realisieren, wie die letzten oben angeführten Urgenzen bei der algerischen Botschaft bzw. die Antragstellung auf Vorführung vor die marokkanische Botschaft zeigen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. (Fortsetzung der Schubhaft):

Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits umfassend dem angeführten Schubhaftbescheid und der Aktenvorlage zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, keine für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; dies aber bedeutet, dass die im Schubhaftbescheid seitens der Verwaltungsbehörde vorgenommene rechtliche Beurteilung, welche von erheblicher Fluchtgefahr ausgeht, weiterhin volle Gültigkeit aufweist.

Nochmals sind die seit der Schubhaftanordnung vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltensweisen, welche die Abschiebung zu verhindern oder zumindest zu verzögern trachten, hervorzuheben:

"-

Am 14.02.2019 trat die VP erstmals in den Hungerstreik - am 21.02.2019 wurde der Hungerstreik der VP freiwillig beendet.

-

Am 14.03.2019 um 6:30 Uhr trat die VP erneut in den Hungerstreik.

-

Am 19.03.2019 wurde der Hungerstreik von der VP freiwillig abgebrochen.

-

Herr XXXX weigert sich vehement bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken da er der Überzeugung ist, dass er ohne seine Mitwirken im österreichischen Bundesgebiet verbleiben kann."

Damit ist jedenfalls auch aktuell § 76 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt anzusehen.

Unter dem Aspekt des § 76 Abs. 2a FPG ist die Schubhaft in Bezug auf die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch als verhältnismäßig anzusehen; ebenso auch im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer, wobei in diesem Zusammenhang wiederum auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers bei der Erwirkung eines Heimreisezertifikates hinzuweisen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 07.03.2019, Ra 2018/21/0139) schadet der Umstand der Mehrfachbemühungen bei verschiedensten Vertretungsbehörden nicht.

"Dass das BFA in der Folge andere theoretisch in Betracht kommende Staaten aus der Region kontaktierte, ist aber fallbezogen ebensowenig unvertretbar wie das danach vom BVwG festgestellte nochmalige Herantreten an die tunesische Vertretungsbehörde, was umso näher lag, als - wie vom Revisionswerber betont - der "beigezogene Vertreter von Libyen" eine Herkunft des Revisionswerbers aus Tunesien für "sehr wahrscheinlich" gehalten hat."

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2219736.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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