TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/12 W178 2125458-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

ASVG §343
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §63
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W178 2125458-1/42 E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin und die fachkundige Laienrichterin Drin Elisabeth Hager und die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Riefler, Dr. Jörg Krainhöfner und Dr. Harald Lehner als Beisitzer/-innen über die Beschwerde des Herrn XXXX , vertreten durch RA Mag. Mario HOPF, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Kärnten vom 03.03.2016, Zl. LSK2/2015, betreffend Kündigung des Einzelvertrages nach § 343 Abs. 4 ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 63 VwGG iVm § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG keine Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Kärntner Gebietskrankenkasse (KGKK) hat mit Schreiben vom 02.09.2015 gegenüber Herrn Dr XXXX (Beschwerdeführer-kurz Bf), diesem zugekommen am 11.9.2015, wegen schwerwiegender Vertragsverletzung in mehreren Fällen (Verrechnung nicht selbstständig, sondern von einem Zahntechniker erbrachter Leistungen) gemäß § 343 Abs. 4 ASVG die Kündigung mit Wirksamkeit 31.12.2015 zu dem mit ihm am 01.05.1996 abgeschlossenen Einzelvertrag ausgesprochen, der auf Basis des Gesamtvertrages in der Fassung des geltenden Zusatzübereinkommen abgeschlossen wurde und der die Bereitstellung und Sicherstellung ärztlicher Versorgung zum Inhalt hat. Als Kündigungsgründe wurden genannt: Jedenfalls bei folgenden Versicherten seien Leistungen aus Prothetik verrechnet worden, die nicht von ihm als Vertragsarzt, sondern von einem Zahntechniker ohne Anleitung und Aufsicht erbracht worden seien:

Frau XXXX Weiters sei in einem Fall ( XXXX ) eine kieferorthopädische Behandlung abgerechnet worden. In diesen Fällen liege neben der ungebührlichen Bereicherung auch eine von ihm unterstützte Kurpfuscherei vor. Derart schwere Vertragsverstöße würden eine sofortige Vertragskündigung rechtfertigen.

Der Kündigung war die Aufnahme von Niederschriften mit den oben genannten Patienten durch die Salzburger GKK vorausgegangen.

2. Mit 23.09.2015 hat Herr Dr XXXX Einspruch gegen die Kündigung des kurativen Einzelvertrages erhoben. Zur Begründung führt er zu Frau

XXXX an, dass beide Leistungen gemeinsam mit dem Zahntechniker Stefan XXXX kontrolliert und von ihm als lege artis genehmigt worden seien. Bei den übrigen Patienten seien jeweils Reparaturen an den Prothesen durchgeführt worden. Diesbezüglich verweise er auf das Schreiben der Kärntner Gebietskrankenkasse, in dem ihm bestätigt wird, dass in Ausnahmefällen die Möglichkeit besteht, eine Prothesenreparatur auch in Abwesenheit des Patienten durchzuführen, eine E-card-Steckung (mit Ordinationskarte) sei allerdings erforderlich. Diese Möglichkeit habe er in Anspruch genommen. Aus der Stellungnahme von Frau XXXX vom 26. Juli 2015 sei ersichtlich, dass diese sehr wohl bei ihm in Behandlung war.

Zum Patienten XXXX : Hier sei lediglich ein Antrag auf Kieferorthopädie gestellt worden, der jedoch als "nicht bewilligt" an die Mutter des Patienten retourniert worden sei und es sei niemals eine Abrechnung vorgenommen worden. Es sei daher unrichtig, dass er im Fall XXXX eine kieferorthopädische Behandlung abgerechnet habe. Bezüglich des Vorwurfes der ungebührlichen Bereicherung und der Kurpfuscherei im Sinne der §§ 146 StGB und 184 StGB seien diese unhaltbar. Er habe sich weder bereichert noch habe er Kurpfuscherei unterstützt, sondern lege artis sämtliche Behandlungen vorgenommen bzw. durchgeführt.

3. Die Kärntner Gebietskrankenkassen hat eine Replik zum Einspruch vom 26.11.2015 an die Landesschiedskommission für Kärnten gerichtet, einschließlich der Vorlage von Abrechnungsunterlagen und der Niederschriften mit den Patientinnen und Patienten. Darin verweist sie auf § 10 des Gesamtvertrages. Zum Schreiben der Kasse vom 16.7.2015 wird eingewandt, dass in Ausnahmefällen die Möglichkeit bestehe, eine Prothesenreparatur in Abwesenheit des Patienten durchzuführen. Die Abwesenheit beziehe sich ausschließlich auf den Patienten, nicht auf die Abwesenheit des Arztes. Diese Regelung beziehe sich ausschließlich auf einzelne Ausnahmefälle und sehe nicht eine Umgehung der persönlichen Leistungspflicht des Vertragsarztes vor. Gemäß der Honorarordnung für Vertragszahnärzte seiner Reparaturleistung Vertragsleistungen, die der persönlichen Leistungspflicht des Vertragsarztes unterlägen. Die Leistungen seien vom Genannten auch mit der Kärntner Gebietskrankenkasse verrechnet worden. Es wird auf die mit den einzelnen Patientinnen und Patienten aufgenommenen Niederschriften jeweils vom 20.7.2015, die mit der Replik vorgelegt wurden, eingegangen.

4. Die Landesschiedskommission für Kärnten (kurz LSchK) hat mit Bescheid vom 03.03.2016, LSK 02/2015, entschieden, dass die Kündigung des Einzelvertrages durch die Kasse wirksam sei. Es wird festgestellt, dass der Zahntechniker Stefan XXXX für Frau XXXX eine Zahnspange angefertigt und auch die Abdrücke gemacht habe. Für Frau

XXXX habe der Zahntechniker eine Prothese angefertigt. Frau XXXX habe vom Zahntechniker eine Prothese nach einer Unterfütterung erhalten. Für XXXX habe der Zahntechniker eine Unterfütterung angefertigt. Für XXXX seien durch den Zahntechniker Reparaturarbeiten an Prothesen durchgeführt worden. Es wird auf die Beilagen zur Replik der Kärntner Kasse von 22.09.2015 verwiesen. Die vier erstgenannten Patienten hätten jeweils die E-Card dem Zahntechniker abgegeben und sie dort wieder abgeholt. Keiner der sechs Patienten sei je in der Ordination des Antragstellers gewesen. Die Abrechnungen von Leistungen gegenüber den obgenannten Patienten seien durch den Antragsteller gegenüber der Kärntner Gebietskrankenkasse erfolgt. Zur Beweiswürdigung wird angegeben, dass man sich auf die unbedenklichen Niederschriften und die ebenfalls unbedenkliche Abrechnungsaufstellung der Kasse beziehe. In der Verhandlung vom 3.3.2016 habe der Antragsteller auch ausdrücklich zugegeben, dass die in den Niederschriften genannten Personen nicht in seiner Ordination gewesen seien. Die Einvernahme der genannten Patienten und des Zahntechnikers seien daher nicht erforderlich.

Es wurde angeführt, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Landesschiedskommission zur Auffassung gelange, dass schwerwiegende Berufsrecht-und Vertragsverletzungen vorliegen, sodass die Kündigung des Einzelvertrages zu rechtfertigen ist.

5. Dagegen hat der Bf, vertreten durch RA Dr. Mario Hopf, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wird das Schreiben der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 29. März 2016 zu 65 BAZ 120/16 X vorgelegt, in dem die Einstellung des Strafverfahrens begründet wird. Auf dieses Verfahren bezieht sich die Beschwerde im Wesentlichen. Weiters führt der Bf an, dass die belangte Behörde das Schreiben der Kasse vom 16.7.2015 einfach negiert habe und nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt habe. Aus diesem Schreiben sei ersichtlich, dass eine Prothesenreparatur auch in Abwesenheit des Patienten durchgeführt werden könne. Die belangte Behörde meine, dass im Falle einer Prothesenreparatur die Anwesenheit des Patienten nicht erforderlich sein möge, wohl aber die des Zahnarztes; dies widerspräche dem Schreiben vom 16.7.2015 und § 148 GewO, der Aufträge von Zahnärzten an Zahntechniker "im Einzelfall und im Rahmen der Herstellung, Reparatur oder Eingliederung eines abnehmbaren Zahnersatzes" erst ermögliche. Dieser Norm sei nicht zu entnehmen, dass die Arbeiten unter ständiger Aufsicht des Arztes zu erfolgen hätten. In dieser Hinsicht werde jedoch auch darauf verwiesen, dass die Arbeiten des Zahntechnikers XXXX sowohl in den Räumen des Zahnarztes Dr. XXXX als auch in den Ordinationsräumlichkeiten des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Bei sämtlichen vorgeworfenen Verfehlungen handle es sich um Einzelfälle. Die Kündigung des kurativen Einzelvertrages sei unverhältnismäßig, auch dieser Umstand sei der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt worden.

Es wird der Antrag gestellt, den Bescheid der Landesschiedskommission zu beheben und festzustellen, dass die Kündigung nicht wirksam sei.

5. Am 08.06.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Es wurde der Beschwerdeführer vernommen und Herr XXXX , Zahntechniker, wurde als Zeuge vernommen.

6. Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 10.07.2017 der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Kündigung des Einzelvertrages unwirksam ist.

7. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision der Kärntner Gebietskrankenkasse (KGKK) wurde seitens des VwGH mit Erkenntnis vom 19.12.2017, Zl. 2017/08/0098, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Wesentliche Begründung der Aufhebung:

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den Ausführungen des OGH vom Urteil vom 18. September 2012, 4 Ob 87/12s, an. Nach § 24 Abs. 3 letzter Satz Zahnärztegesetz kann die zahnärztliche Aufsicht entfallen, wenn die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener zahnärztlicher Tätigkeiten keine zahnärztliche Aufsicht vorsehen. § 148a Gewerbeordnung 1994 sieht bei den für zulässig erklärten "Abformungen und notwendigen Bissnahmen im Mund des Menschen" und den "notwendigen An- und Einpassungsarbeiten an diesem Zahnersatz" durch den Zahntechniker einen Entfall der zahnärztlichen Aufsicht nicht vor. Die bloße Anwesenheit des Mitbeteiligten "in einem anderen Raum" der Geschäftsräumlichkeiten des Zahntechnikers ist - jedenfalls ohne unmittelbar vorangehende Untersuchung des betreffenden Patienten durch den Zahnarzt, ohne im Einzelfall erfolgte zahnärztliche Anordnung der zu delegierenden Tätigkeiten oder bei Durchführung der delegierten Tätigkeiten am Patienten außerhalb der Sicht- oder Hörweite des Zahnarztes - keine zahnärztliche Aufsicht iSd § 24 Abs. 3 Zahnärztegesetz. Daran ändert das vom Mitbeteiligten ins Treffen geführte Schreiben der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse an ihn vom 16. Juli 2015 nichts, in dem diese bestätigte, dass in Ausnahmefällen die Möglichkeit bestehe, eine Prothesenreparatur auch in Abwesenheit des Patienten durchzuführen. Ob eine Delegierung der grundsätzlich nur vom Mitbeteiligten selbst in seiner Ordinationsstätte auszuübenden zahnärztlichen Tätigkeiten an einen Zahntechniker in dessen Geschäftsräumlichkeiten ohne die nach dem Gesagten erforderliche zahnärztliche Aufsicht des Mitbeteiligten vorgelegen und somit eine schwerwiegende Vertragsverletzung iSd § 343 Abs. 4 zweiter Satz ASVG erfolgt ist, kann vom Verwaltungsgerichtshof mangels ausreichender Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend beurteilt werden.Zitatende

8. Das Gericht hat die Parteien des Verfahrens zur Vorlage weiterer Beweismittel aufgefordert.

9. Mit 09.02.2018 legte der Bf ein Konvolut von Fotos der Räumlichkeiten der Praxis des Zeugen XXXX in XXXX vor, zum Beweis, dass Aufsicht, Kontrolle und Überwachung durch den Bf stattgefunden habe; weiters wurde ein Schreiben der Frau XXXX vorgelegt, dass sie sehr wohl beim Bf in Behandlung war.

9. Die KGKK hat mit Stellungnahme vom 14.02.2018 - nach Auswertung der e-card-Steckungen - eine Aufstellung der in den Jahren 2013 und 2014 verrechneten prothetischen Leistungen des Bf, getrennt dargestellt für Versicherte bei der KGKK und solche bei der Salzburger GKK, wobei die Kasse davon ausgeht, dass die bei der SGKK Versicherten in XXXX behandelt wurden. Weiters wies die KGKK darauf hin, dass der Bf in XXXX eine Zweitordination unterhalten habe, die er pflichtwidrig nicht angezeigt habe. Die KGKK stellte den Antrag, eine größere Gruppe von Patienten zu vernehmen, zum Beweis dafür zu vernehmen, dass der Bf diese außerhalb seiner Ordination mit prothetischen Leistungen versorgt habe, ohne sie vor der Behandlung zu untersuchen oder zu begutachten.

10. Der Bf hat darauf mit 27.03.2018 zum Beweisantrag der Kasse vom 14.02.2018 ausgeführt, dass die Kasse sensible Daten vorlege, ohne von den Patienten von der Verschwiegenheit entbunden zu sein.

11. Die KGKK wies mit Stellungnahme vom 15.03.2018 darauf hin, dass der Bf mit 31.03.2018 den Einzelvertrag selbst gekündigt habe. Der Sachverhalt sei ausreichend geklärt, sodass keine mündliche Verhandlung für notwendig befunden werde.

12. Der Bf antwortet darauf, dass die Tatsache, dass er per 31.03.2018 selbst seine Ordination in XXXX geschlossen habe, nichts mit der vorliegenden Rechtssache zu tun habe und keinesfalls ein Schuldeingeständnis darstelle. Der Bf sei Eigentümer einer Liegenschaft in XXXX und habe unweit davon, in XXXX , eine Zahnarztpraxis eröffnet.

13. Auf die Frage des Gerichts, ob es unbestritten sei, dass ein Einvernehmen über die Ausnahme von § 11 Abs. 4 Gesamtvertrag nicht herbeigeführt wurde, hat die KGKK am 23.05.2019 geantwortet, dass der Bf vor der Verhandlung vor dem BVwG eine Zweitordination nicht erwähnt habe und ein Einvernehmen zwischen dem Bf und der Kasse über eine Ausnahme, nur in den damaligen Ordinationsräumlichkeiten die Ordinationstätigkeiten auszuführen, nicht bestanden habe. Eine Zweitordination sei nicht gemeldet gewesen.

14. Im fortgesetzten Verfahren wurde ohne weitere mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse durch Senatsbeschluss entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Mit Einzelvertrag vom 01.05.1996 wurde der Bf Vertragspartner der KGKK und anderer Krankenversicherungsträger als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Seine Ordination befand sich in XXXX

Der Bf hat der Landeszahnärztekammer Kärnten mitgeteilt, dass er per 31.03.2018 seine Ordination in XXXX schließt und den Kassenvertrag mit den jeweiligen Versicherungsträgern niederlegt, einschließlich der KGKK. Er hat in XXXX , Steiermark, eine Ordination eröffnet. Im Schreiben an die Landeszahnärztekammer hat er eine Privatordination in XXXX , angeführt.

Herr XXXX betreibt in XXXX eine Zahntechnikerpraxis. In den gleichen Räumlichkeiten, die im Eigentum von Herrn XXXX stehen, befindet sich eine Zahnarztpraxis, die von Herrn XXXX eingerichtet wurde; der Bf hält sich zu bestimmten Terminen in dieser Ordination in XXXX auf. Vor dem Bf hat der Zahnarzt Dr. XXXX diese genutzt. Die Zahnartpraxis wurde durch die Gesundheitsbehörden überprüft.

Herr XXXX übernahm im Allgemeinen für den Bf die zahntechnischen Arbeiten.

1.2 Die von der KGKK inkriminierte Vorgangsweise bezieht sich auf abnehmbaren Zahnersatz bei folgenden Patientinnen und Patienten:

XXXX , Zahnspange der Tochter: Die Mutter der mj. Patientin trat wegen der räumlichen Nähe, sie ist Geschäftsnachbarin in XXXX , direkt mit dem Zeugen in Verbindung. Es existierte bereits ein Behandlungsplan, der von einem anderen Zahnarzt erstellt wurde; die Abnahme des Abdruckes und die weiteren Behandlungsschritte erfolgten ohne persönlichen Kontakt der Patientin mit dem Bf; das wurde von der Mutter der Patientin (vgl. Niederschrift-NS- vom 20.07.2015) als auch vom Zeugen XXXX als auch vom Bf (NS der mündlichen Verhandlung) bestätigt; Die Behandlung wurde vom Zeugen mit dem Bf besprochen.

Frau XXXX hat im Jahre 2014 eine neue Ober- und Unterkieferprothese erhalten. In den Zahntechnikerräumen in XXXX wurde vom Zahntechniker der Abdruck angefertigt und weitere Behandlungsschritte gemacht; der Bf war bei der Abdrucknahme nicht persönlich im Raum präsent; Frau XXXX hatte keinen persönlichen Kontakt mit dem Bf (Vgl. NS vom 20.07.2015).

Frau XXXX wurde im Jahre 2011 Oberkieferprothese angepasst, im Jahr 2013 eine Unterkieferprothese, jeweils vom Zeugen XXXX . Er ist mit ihr in die Ordination XXXX nach XXXX gefahren bin, dort wurden ihr Zähne gezogen, anschließend wurde in den Räumen in XXXX ein Prothesenabdruck durch den Zeugen gemacht, auch die weiteren Behandlungsschritte wurden vom Zeugen XXXX erledigt. Der Bf war bei der Abdrucknahme nicht persönlich bei der Patientin anwesend. Die Unterfütterung der Prothese wurde ebenfalls durch den Zeugen XXXX durchgeführt (NS vom 20.07.2015), ohne Kontakt mit dem Bf.

Für Frau XXXX wurde im Jahr 2014 vom Zeugen XXXX ein Abdruck für eine neue Oberkieferprothese angefertigt und auch eingesetzt; in der Folge wurden vom Zeugen XXXX verschiedene Anpassungsarbeiten durchgeführt, wie die Unterfütterung einer bestehenden Prothese, vgl. NS vom 20.07.2015. auch diesfalls war der Bf nicht im am Behandlungsstuhl bei der Patientin.

Bei Frau XXXX fand die Reparatur einer Prothese statt, die Arbeiten wurden in Zusammenarbeit mit Zahnarzt Dr. XXXX durchgeführt. Die Genannte war auch Patientin des Bf.

Herrn XXXX wurde 2012 eine Oberkiefer- und Unterkieferprothese angefertigt; die Abdrucknahme erfolgte durch den Zahntechniker, ohne Anwesenheit des Bf bei der Abdrucknahme. In den weiteren Jahren wurden an den Prothesen (für Oberkiefer wie für Unterkiefer) umfangreiche Reparaturarbeiten, auch eine Unterfütterung, durchgeführt, jeweils durch den Zeugen XXXX . Der Genannte verliert die Prothesen des Öfteren bzw. kommen sie zu Schaden, wie zB der Ausfall von Zähnen; diese Arbeiten erledigte der Zahntechniker; der Genannte übergab seine Prothese dem Zahntechniker und holte sie dort wieder ab.

Für Frau XXXX wurde ca. 2012 vom Zeugen XXXX eine Unterkiefer-Prothese angefertigt. Der Abdruck wurde vom Zahntechniker XXXX gemacht, ohne persönlichen Kontakt mit dem Bf; dieser war auch nicht im selben Raum anwesend.

1.3 Die Behandlung des Herrn XXXX war Gegenstand im Verfahren vor der Landesschiedskommission für Kärnten, sie ist unbestritten vor dem BVwG nicht mehr Gegenstand.

1. 4 Zusammenfassung:

Der Bf hat sich bei der Abnahme von Abdrücken durch den Zahntechniker XXXX an den oben angeführten Patientinnen und Patienten nicht in unmittelbarer Nähe zu den Patientinnen und Patienten in der Ordination in XXXX befunden. Er war nach seinen Angaben in einem anderen Raum der Ordination. Die weitere Vorgangsweise und die nach dem Abdruck angefertigten Modelle wurden mit dem Bf besprochen, ohne Anwesenheit der Behandelten.

Einen Sichtkontakt zum Behandlungsplatz, wo die Abdrucknahme stattfand, zu den anderen Räumen der Praxis bestand nicht.

1.9 Der Zahntechniker XXXX hat die Rechnungen (über den Kostenanteil, der nicht der Kasse verrechnet wurde) in manchen Fällen an die Patienten übergeben, sie waren auf den Bf ausgestellt und die Zahlungen kamen ihm zugute.

1.10 Die Patientinnen und Patienten haben ihre e-cards jeweils bei Herrn XXXX abgegeben, die wurde in der Ordination in XXXX "gesteckt", weil in der Ordination in XXXX die Infrastruktur für das "Stecken" der Karte nicht vorhanden war. Anschließend wurden sie den Patientinnen und Patienten zurückgegeben.

Es ist - auch seitens der KGKK - unbestritten, dass die vom Bf der KGKK verrechneten gegenständlichen Leistungen tatsächlich am Patienten erbracht wurden und dass sie im Sinne des § 133 Abs 2 ASVG und des Gesamtvertrages ausreichend und zweckmäßig waren und das Maß des Notwendigen nicht überschritten haben.

1.11 Eine Meldung betreffend eine Zweitordination im Sinne des § 11 Abs. 4 Gesamtvertrag fand nicht statt, somit bestand auch keine Zustimmung der Kasse zum Erbringen von Kassenleistungen an einem anderen Ort als seiner Ordination laut Einzelvertrag (in XXXX ).

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, insbesondere auf die Einvernahme des Zeugen XXXX und des Bf sowie der vorgelegten Unterlagen, auf den Akt der Landesschiedskommission für Kärnten und die Niederschriften mit den Versicherten der KGKK (aufgenommen durch die Salzburger GKK, jeweils am 20.07.2015, mit Frau XXXX

Die Aussagen der genannten Versicherten wurden dem Bf und dem Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgehalten; in den wesentlichen Punkten haben beide den Angaben der befragten Patientinnen und Patienten nicht widersprochen;

Die Feststellung zur Anwesenheit des Bf in den Räumen der Ordination im Zahntechnikerlabor in XXXX ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Bf und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung; es diesbezüglich auch auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen, wonach die bloße Anwesenheit des Bf im Nebenraum bei den Behandlungen nicht entscheidend ist.

Soweit Widersprüche bestanden, so zB. bezüglich der Rechnungen, konnten diese in der Verhandlung logisch geklärt werden. Es ist nachvollziehbar, dass sie Herr XXXX nur überreicht hat, während sie der Bf gelegt hat, der auch mit der KGKK abgerechnet hat. Eine falsche Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen (grundsätzlich am Patienten) wurde nicht behauptet; strittig ist, wieweit der Zahntechniker und in welchem Maße der Bf die Leistungen erbracht hat und ob Aufsicht des Zahntechnikers durch den Bf bestand.

Der Bf und auch der Zeuge XXXX haben bei der Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck beim Senat hinterlassen, sie haben ihre Angaben spontan, ohne Zögern und Ausflüchte gemacht. Die Aussagen konnten daher den Feststellungen im Wesentlichen zugrunde gelegt werden.

Die Gesamtumstände der Tätigkeit des Bf wurden erst im Beschwerdeverfahren bekannt.

Die KGKK hat die Einvernahme der Versicherten beantragt. Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und dass keine Widersprüche zu den Aussagen des Bf und des Zahntechnikers bestehen, war diesem Antrag nicht nachzukommen.

Die Aussage von Frau XXXX , dass sie den Zahnarzt nicht kenne, hat diese selbst widerrufen. Aus den Unterlagen der Kasse ergibt sich, dass die Genannte die Prothese als Kassenleistung über den Bf erhalten hat (vgl. Beilage zum Kündigungsschreiben "Fall 5107319" betreffend Vertragspartner Dr XXXX bzw. Frau XXXX , im Akt der Geschäftsstelle der Landesschiedskommission Kärnten).

Die Einvernahme weiterer Patientinnen und Patienten war nicht geboten, der entsprechende Antrag der Partei war abzulehnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und Senatsentscheidung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 347b ASVG

(1) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden.

(2) Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband haben jeweils in ihren Vorschlägen Ärzte/Ärztinnen und Experten/Expertinnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter/Versicherungsvertreterinnen und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter/Laienrichterin sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach § 347 Abs. 5 mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist."

(3) Die Kosten des Verfahrens tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (Hauptverband).

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

3.2 Gesetzliche Grundlagen in der Sache:

§ 343 Abs 4 ASVG kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter/jene Gesellschafterin, der/die ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 148a GewO sind Personen, die zur Ausübung des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81) berechtigt sind und auch die Zahntechnikermeisterprüfung erfolgreich absolviert haben, berechtigt, im Einzelfall im Auftrag des Zahnarztes im Rahmen der Herstellung, der Reparatur oder der Eingliederung eines abnehmbaren Zahnersatzes Abformungen und notwendige Bissnahmen im Mund des Menschen vorzunehmen und die notwendigen An- und Einpassungsarbeiten an diesem Zahnersatz durchzuführen. Diese Arbeiten sind in der Ordination des beauftragenden Zahnarztes durchzuführen.

In § 24 Zahnärztegesetz (ZÄG) wird unter der Überschrift "persönliche und unmittelbare Berufsausübung" festgelegt, dass nach Abs. 1 Angehörige des zahnärztlichen Berufs ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, insbesondere in Form von Ordinations- und Apparategemeinschaften (§ 25) oder Gruppenpraxen (§ 26), auszuüben haben.

Nach Abs. 2 dürfen sie sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer ständigen Aufsicht handeln.

Nach Abs. 3 dürfen sie an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen zahnärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind. Dabei trägt der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs die Verantwortung für die Anordnung. Die zahnärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener zahnärztlicher Tätigkeiten keine zahnärztliche Aufsicht vorsehen.

Nach § 10 des Gesamtvertrages für die Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Kärnten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Kärntner Gebietskrankenkasse obliegt die vertragsärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten dem Vertragsarzt nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und des Einzelvertrages. Diese ärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich durch den Vertragsarzt selbst auszuführen.

Nach Abs. 2 muss die Zahnbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein. Sie hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages und der Honorarordnung alle Leistungen zu umfassen, die aufgrund der zahnärztlichen Ausbildung und der beim Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmitteln durchgeführt werden können.

In § 2 des zwischen dem Bf und der KGKK abgeschlossenen Einzelvertrags vom 30. April 1996 wird als Berufssitz und Ordinationsstätte des Mitbeteiligten eine Adresse in XXXX festgelegt.

Die §§ 8, 10 und 11 des Gesamtvertrages für die Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund-, und Kieferheilkunde, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Kärnten und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, lauten auszugsweise:

"§ 8 Wechsel der Ordinationsstätte

(1) Ein beabsichtigter Wechsel der Ordinationsstätte ist vom Vertragsarzt der Kammer und dem Versicherungsträger mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Wird innerhalb von zwei Wochen von den Vertragsparteien kein Einspruch erhoben, gilt dies als Zustimmung zum Fortbestand des Einzelvertrages. Im Falle eines Einspruches entscheidet auf Antrag des Vertragsarztes die paritätische Schiedskommission.

(2) Der Wechsel der Ordinationsstätte bei Fortbestand des Einzelvertragsverhältnisses ist erst zulässig, wenn kein Einspruch gemäß Abs. 1 erhoben wurde oder die paritätische Schiedskommission dem Wechsel der Ordinationsstätte zugestimmt hat.

§ 10 Ärztliche Behandlung

(1) (...) Diese ärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich durch den Vertragsarzt selbst auszuüben.

§ 11 Behandlung in der Ordination

(1) Die Behandlungspflicht in der Ordination besteht gegenüber allen Anspruchsberechtigten, die den Vertragsarzt aufsuchen. Getrennte Wartezimmer (und unterschiedliche Ordinationszeiten) für Kassen- und Privatpatienten sowie die Bevorzugung von Privat- vor Kassenpatienten sind unzulässig.

(2) Der Vertragsarzt hat nach Möglichkeit die mit dem Versicherungsträger vereinbarte Ordinationszeit einzuhalten. Als vereinbart gelten die dem Versicherungsträger bekannt gegebenen Ordinationszeiten, sofern dieser dagegen keinen Einspruch erhebt. Kommt über eine vom Vertragsarzt beabsichtigte Änderung einer vereinbarten Ordinationszeit innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Absicht an den Versicherungsträger ein Einvernehmen zwischen den Parteien des Einzelvertrages nicht zustande, entscheidet auf Antrag die paritätische Schiedskommission.

(3) Nur in medizinisch dringenden Fällen (wie z. B. bei Erster-Hilfe-Leistung) hat der Vertragsarzt auch außerhalb seiner Ordinationszeiten ärztliche Hilfe zu leisten.

(4) Die Ordinationstätigkeit des Vertragsarztes darf grundsätzlich nur in den eigenen Ordinationsräumen ausgeübt werden. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zulässig.

3.3 Im konkreten Fall:

3.3.1 Zur Beurteilung der vom VwGH im aufhebenden Erkenntnis aufgeworfenen Fragen wurden ergänzende Feststellungen getroffen, vgl. Pkt. 1.

Wie der Gerichtshof im im gegenständlichen Verfahren ergangenen Erkenntnis ausgeführt hat, sieht § 148a Gewerbeordnung 1994 bei den für zulässig erklärten "Abformungen und notwendigen Bissnahmen im Mund des Menschen" und den "notwendigen An- und Einpassungsarbeiten an diesem Zahnersatz" durch den Zahntechniker einen Entfall der zahnärztlichen Aufsicht nicht vor.

Die bloße Anwesenheit des Bf "in einem anderen Raum" der Geschäftsräumlichkeiten des Zahntechnikers ist daher nicht ausreichend. Wenn - wie im gegenständlichen Fall - keine unmittelbar vorangehende Untersuchung des betreffenden Patienten durch den Zahnarzt stattgefunden hat und der Zahnarzt bei Durchführung der delegierten Tätigkeiten am Patienten außerhalb der Sicht- oder Hörweite ist, erfolgt keine zahnärztliche Aufsicht wie im § 24 Abs. 3 Zahnärztegesetz gefordert. Die Abdruckabnahme erfolgte somit nicht unter ständiger Aufsicht nach den genauen Anordnungen des Bf bzw. dessen ständiger persönlicher und unmittelbarer Aufsicht.

3.3.2 Nach § 148a Abs. 3 GewO dürfen die Zahnärzte an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen zahnärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind. Dabei trägt der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs die Verantwortung für die Anordnung. Die zahnärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener zahnärztlicher Tätigkeiten keine zahnärztliche Aufsicht vorsehen. Die Tätigkeiten des Zahntechnikers in den oben angeführten Fällen waren im konkreten Fall nach den obigen Feststellungen vom Berufsrecht der Zahntechniker nicht gedeckt.

3.4 Das vom Bf vorgebrachte Schreiben der KGKK an ihn vom 16. Juli 2015, in dem diese bestätigte, dass in Ausnahmefällen die Möglichkeit bestehe, eine Prothesenreparatur auch in Abwesenheit des Patienten durchzuführen, ändert nach der Auffassung des VwGH daran nichts.

3.5 Es ist daher - nach Ergänzungen der Feststellungen im Erkenntnis - festzustellen, dass der Bf eine Vertrags- oder Berufspflichtverletzung dadurch begangen hat, dass er ihm, d.h einem Zahnarzt, vorbehaltene Behandlungen bzw. Behandlungsschritte, die er mit der KGKK verrechnete, durch einen Zahntechniker ausführen ließ und damit seine Pflichten aus dem Einzelvertrag vom 01.05.1996, dem Gesamtvertrag für die Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund-, und Kieferheilkunde, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Kärnten und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, der Gegenstand des Einzelvertrages war und dem Gesetz (§ 24 Zahnärztegesetz) verletzte.

Es ist - in Übereinstimmung mit dem VwGH im genannten Erkenntnis - die Vertrags- und Berufspflichtverletzung im festgestellten Umfang als schwerwiegend zu betrachten.

3.6 Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass die Verwendung der e-card der Versicherten durch den Bf in seiner Ordination in XXXX erfolgte, wo die entsprechende Infrastruktur vorhanden war. Die ärztlichen Leistungen wurden unbestritten tatsächlich in dem Umfang erbracht wie sie verrechnet wurden. Nach den Patientenaussagen wurden diese lege artis erbracht, von den Patientinnen und Patienten kamen keine Beschwerde über die Qualität der Leistungen.

Es ist im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen, ob der Bf eine Verletzung des § 11 Abs. 4 Gesamtvertrages dadurch zu verantworten hat, dass er der Kasse nicht gemeldet hat, dass er seine Tätigkeit auch außerhalb der im Einzelvertrag angeführten eigenen Ordination ausübt, weil in der Kündigung dieser Kündigungsgrund nicht explizit vorgebracht wurde.

Es war daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

Der Entscheidung über den Einspruch gegen die Kündigung durch die KGKK stand die Zurücklegung der zahnärztlichen Ordination des Bf in XXXX per 31.03.2018 nicht entgegen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war im Wesentlichen eine Tatfrage zu lösen.

Schlagworte

Arzt, Aufsicht, Einzelvertrag, Ersatzentscheidung, Kündigung,
Pflichtverletzung, Zahnmedizin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2125458.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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