TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/12 W159 2210004-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W159 2210004-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018, Zahl 567622008 - 180750209/BMI-BFA_WIEN_RD_TEAM_09, nach Durchführung einer Verhandlung am 03.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 46, § 52 Abs. 1 Z 1, Abs. 9, § 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 15 05.2003 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (BAA) mit Bescheid vom 22.09.2003, 03 14.062-BAT, den Asylantrag ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia für zulässig (Spruchpunkt II.).

Gegen den Bescheid vom 22.09.2003 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof (AsylGH), wobei dieser das Verfahren infolge Untertauchens des Beschwerdeführers letztlich einstellte (Beschluss vom 25.06.2012, A1 243.352-0/2008/29E).

Am 15.12.2012 wurde der Beschwerdeführer illegalen Aufenthalts betreten, festgenommen und das BAA verhängte über ihn die Schubhaft.

Am 17.12.2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, wobei ihm aufgetragen wurde, sich unverzüglich in einer Asylwerberunterkunft zu melden und sich mit dem BAA bzw. dem AsylGH in Verbindung zu setzen. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach und tauchte unter.

Am 11.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten.

Mit Schreiben vom 19.07.2017 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.07.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm vom Erstatten einer Stellungnahme Abstand.

Mit Bescheid vom 20.09.2017, Zahl: IFA: 567 622 008 +

Verfahrenszahl: 170 845 253, erteilte das BFA einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. "§§ 57 und 55" AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung fest (Spruchpunkt I.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt II.).

Am 27.10.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und mit Mandatsbescheid vom selben Tag, IFA: Zahl 567622008 - 171217200 (SIM), Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde in Beschwerde gezogen, diese ist hg. unter der Zahl W112 2178756-1 anhängig.

Am 30.10.2017 wurde der Beschwerdeführer enthaftet, weil kein Termin mit der Delegation der gambischen Vertretungsbehörde in Aussicht war.

Am 09.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, es sei in Ordnung, wenn man ihn in seine Heimat schicke. Das Problem habe er hier. Er werde hier nicht respektiert, er werde als Idiot bezeichnet und provoziert.

Im Bundesgebiet halte er sich durchgehend seit 15 Jahren auf. Er habe am Asylverfahren nicht mitgewirkt, weil ihm 2008 die Polizei gesagt habe, dass er das Asylheim verlassen müsste, dann habe er auf der Straße schlafen müssen. Momentan bekomme er Grundversorgung. Davor habe ihn von 2013 bis 2017 ein Landsmann unterstützt. Der Beschwerdeführer habe bisher nur im Asylheim gearbeitet. Straffällig sei der Beschwerdeführer in Österreich nicht geworden.

In Österreich habe er keine Familienangehörigen, seine Schwester und seine Cousinen hielten sich in Gambia auf, wobei er zu ihnen seit drei bis vier Jahren keinen Kontakt mehr habe. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er spreche ein bisschen Deutsch, er habe Kurse bis A2 gemacht. Andere Kurse habe er nicht besucht.

Der Beschwerdeführer habe nie einen Reisepass gehabt. Er habe eine Geburtsurkunde und ein Schulzeugnis besessen, diese seien ihm aber gestohlen worden. Die gambische Botschaft habe der Beschwerdeführer noch nicht bezüglich eines Reisedokuments kontaktiert.

Er habe keine Absicht Österreich zu verlassen. Befragt, ob etwas gegen eine Rückkehr nach Gambia spreche gab der Beschwerdeführer an:

"Das weiß ich nicht. Es gibt keinen Krieg in Gambia." Hier seien alle gegen ihn.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen und im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.10.2018 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1-3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht vorlägen. Nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK führte das BFA aus, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG sei zulässig. Eine drohende Gefahr iSd § 50 Abs. 1-3 sei nicht hervorgekommen, sodass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei. Gründe für ein Verlängern der nach § 55 FPG grundsätzlich 14tägigen Frist seien nicht hervorgekommen, sodass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen sei.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Diese moniert im Wesentlichen mit näherer Begründung Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung nach Gambia. Die Beschwerde beantragt die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte II.-IV., festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung von "Aufenthaltsberechtigungen (plus)" gem. § 55 AsylG 2005 vorlägen, und dem Beschwerdeführer daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen, sowie in eventu, den bekämpften Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Darüber hinaus wurde mit der Beschwerde ein Antrag auf Verfahrenshilfe (im Genauen: Befreiung von Gerichtsgebühren, Kosten von Amtshandlungen ausßerhalb des Gerichts, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind und den Reisekosten) unter Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.04.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit einer Mitarbeiterin der ARGE Rechtsberatung erschien. Das BFA nahm von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung unentschuldigt Abstand.

Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich bleiben zu wollen und seine Beschwerde aufrechtzuerhalten. Er befände sich seit Mai 2003 in Österreich und sei seitdem nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Seine Eltern seien bereits verstorben. In Gambia halte sich ein Schulkollege auf, mit dem der Beschwerdeführer sehr eng befreundet gewesen sei, er habe aber den Kontakt verloren. Kontakte nach Gambia habe er aktuell nicht.

Der Beschwerdeführer habe keine psychischen Probleme, aber er habe kleinere Probleme bekommen, als er auf der Straße gelebt habe. Als er obdachlos gewesen sei, sei er im AKH in Behandlung gewesen. Er sei damals verhaftet worden, weil er nicht auf der Straße habe schlafen dürfen. Das zweite Mal sei er beschuldigt worden, Marihuana verkauft zu haben. Das Verfahren sei dann eingestellt worden.

Er sei seit 2009 obdachlos gewesen und habe in der Zeit alles verloren. 2006 oder 2007 habe er ein Jahr lang die Schule besucht, die Zeugnisse seien auf der Straße verloren gegangen.

Der Beschwerdeführer lebe weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft, er wohne im Asylheim. Kinder habe er nicht. Er habe in Österreich einen Deutschkurs bis zum Niveau A2 gemacht, darüberhinausgehende Ausbildungen habe er nicht absolviert. Er habe ein A2-Diplom erworben, dieses aber verloren, als er obdachlos geworden sei. Er habe einen Erste-Hilfe-Kurs besucht. In seiner Flüchtlingsunterkunft habe der Beschwerdeführer kleinere Arbeiten gemacht, er wisse aber nicht, ob sie ihn dort angemeldet hätten. Eine Einstellungszusage habe er nicht.

Derzeit wohne der Beschwerdeführer in einer Flüchtlingsunterkunft der XXXX , wofür er keine Miete zahlen müsse.

Er sei weder bei Vereinen noch Institutionen tätig. Er habe bereits österreichische Freunde gehabt, diese habe er aber, als er obdachlos geworden sei, verloren.

Sodann beantwortete der Beschwerdeführer drei Fragen auf Deutsch:

"VR: Können Sie mir Ihren üblichen Tagesablauf erzählen?

BF (auf Deutsch): Jetzt gehe ich Montag und Dienstag in die Schule von 16:00 bis 18:30 Uhr. Ich bleibe sonst zuhause und am Abend gehe ich auch spazieren und koche für mich selbst.

VR: Beziehen Sie nach wie vor GVS oder beziehen Sie Geld von NGOs?

BF (auf Deutsch): Ich habe gestern 40 € bekommen. Das bekomme ich alle zwei Wochen von der XXXX .

VR: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF (auf Deutsch): Treffe mich mit Freunden oder gehe auf der Straße spazieren."

Es sei jetzt eine andere Regierung an der Macht. Der Beschwerdeführer habe dort niemanden mehr, im Falle einer Rückkehr wäre es für ihn sehr schwer.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er vor dem BFA gesagt habe: "Es ist in Ordnung, wenn Sie mich in die Heimat zurückschicken, das ist nicht das Problem. Ein Problem habe ich hier." Dazu gab er an: "Es ist eine lange Geschichte. Ich habe denen damals gesagt, dass ich freiwillig auf keinen Fall zurückkehren werde und ich verstehe nicht, warum man mir immer nur Probleme macht. Wenn Sie mich zurückschicken möchten, dann müssen Sie mir auch den Grund sagen, warum die Lage so ist, wie sie ist. Ich kann niemanden zwingen zu glauben, was ich alles durchgemacht habe. Ich habe vielleicht auch keine Beweise für das, was mir im Leben passiert ist, ich vertrauen jetzt niemanden mehr, auch nicht meiner gambischen Familie - keine Chance - die helfen mir auch nicht. Es ist richtig, dass jetzt eine andere Regierung an der Macht ist. Als ich kam, war eine Militärregierung an der Macht, jetzt regiert das Land eine Zivilregierung. Es ist richtig, es ist mein Heimatland, aber ich habe dort niemandem und könnte dort niemanden vertrauen."

Der Beschwerdeführer konsumiere seit mehr als zehn Jahren kein Marihuana mehr, er rauche auch keine Zigaretten. Für den Fall, dass er in Österreich bleiben dürfe, wolle er arbeiten.

Mit Schreiben vom 23.05.2019 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Stellung. Die Rückkehrentscheidung vom 20.09.2017 sei unerheblich, weil sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer leide an einer paranoiden Schizophrenie und unter den Folgen von Erfrierungen an beiden Vorderfüßen und der Amputation mehrerer Zehen an beiden Füßen. Die medizinische Versorgung in Gambia sei mangelhaft. Bei der Beurteilung der Interessen des Beschwerdeführers müsse die voraussichtliche Situation im Falle einer Abschiebung mitberücksichtigt werden. Die fehlende medizinische Versorgung in Gambia sowie die prekäre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland seien auch dann, wenn sie keine Verletzung der durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würden, im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen.

Dem Schreiben waren zwei ärztliche Befunde angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Mandingo an und ist Moslem. Er stellte am 16.05.2003 einen Asylantrag, welcher vom BAA abgewiesen wurde. Das BAA sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den AsylGH, entzog sich aber dem Beschwerdeverfahren durch Untertauchen, weshalb dieses letztlich eingestellt wurde.

Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu allfälligen Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen in Gambia. Aktuell hat der Beschwerdeführer in Österreich weder Freunde noch Freundin, er wohnt in einer Asylwerberunterkunft der XXXX .

Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen 16.05.2003 bis 04.10.2004, 29.10.2004 bis 22.04.2005, 23.04.2005 bis 22.08.2005, 20.03.2009 bis 03.04.2009, 30.07.2009 bis 24.02.2010, 05.01.2011 bis 08.10.2011, 01.11.2011 bis 30.11.2011, 11.12.2012 bis 15.12.2012, 18.12.2012 bis 27.10.2017 und 08.09.2018 bis 13.09.2018 nicht an Wohnsitzadressen gemeldet, in den Zeiträumen 07.11.2003 bis 04.10.2004, 12.01.2005 bis 22.04.2005 und 02.06.2005 bis 22.08.2005 war er obdachlos gemeldet. Er war sohin insgesamt über lange Zeiträume für die Behörden nicht greifbar.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich zeitweilig von 2006 bis 2008 in der Asylwerberunterkunft gearbeitet, eine Einstellungszusage hat der Beschwerdeführer aktuell nicht. Es gibt auch sonst keine Anzeichen einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und in die Grundversorgung einbezogen. Er erhält aus der Grundversorgung zusätzlich zu Verpflegung und Unterbringung ein monatliches Taschengeld iHv € 40,-

In seiner Freizeit trifft sich der Beschwerdeführer mit Freunden oder geht auf der Straße spazieren. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Zu Gambia wird fallbezogen Festgestellt:

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Präsident Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 18.9.2018). Präsident Barrow war Anfang 2017 in sein Amt eingeführt worden, nachdem er die Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2016 gegen den langjährigen Gewaltherrscher Yahya Jammeh gewonnen hatte (AA 3.8.2018).

Seit den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden (KAS 16.5.2018; vgl. HRW 18.1.2018; FH 1.2018), befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt.

Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia (KAS 16.5.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018), um die Sicherheit des Transformationsprozesses und der aktuellen Regierung zu gewährleisten (KAS 16.5.2018). Die internationale Gemeinschaft hat der Barrow - Regierung erhebliche finanzielle Unterstützung gewährt, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung vergangener Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018).

Barrow spricht von einem "neuen Gambia" - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen (KAS 16.5.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Direkt nach seiner Amtsübernahme erklärte Barrow sein Land zur Republik und ließ den Zusatz "Islamische Republik" streichen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde (KAS 16.5.2018). Am 13. 12.2017 wurde das Gesetz der Wahrheits-, Versöhnungs- und Reparationskommission (TRRC) von der Nationalversammlung verabschiedet und vom Präsidenten am 13.1.2018 bestätigt (LHG 2018). Darüber hinaus soll die Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC) ihre Arbeit aufnehmen, um das in zwei Jahrzehnten Diktatur begangene Unrecht zu sammeln und aufzuarbeiten (AA 3.8.2018; vgl. KAS 16.5.2018; LHB 2018). In den meisten Fällen gab es keine wirksamen Ermittlungen und die Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. Das TRRC-Gesetz sieht die Erstellung einer historischen Aufzeichnung über Art, Ursachen und Ausmaß der im Zeitraum Juli 1994 bis Januar 2017 begangenen Verstöße und Verletzungen der Menschenrechte und die Gewährung einer Entschädigung für die Opfer vor (LHG 2018).

Ein wichtiges Reformvorhaben der Regierung Barrow ist der am 6.2.2018 vorgestellte nationale Entwicklungsplan (The Gambia National Development Plan), der als Grundlage der Beratung der Geberkonferenz am 22.5.2018 in Brüssel gilt. Der Entwicklungsplan betont die Wichtigkeit von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechte, sowie Sicherheit und Wohlstand für alle (KAS 16.5.2018). Die innenpolitische Reformbereitschaft Barrows in Gambia wird auch durch das Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe deutlich, das am 18.2.2018 in Kraft trat. Vorerst wurden keine Hinrichtungen mehr vorgenommen, die Abschaffung der Todesstrafe soll noch folgen (KAS 16.5.2018).

In Gambia fanden am 12.4.2018 und am 12.5.2018 Lokal- und Kommunalwahlen statt. Die Wahlen verliefen friedlich ohne Zwischenfälle (KAS 16.5.2018; vgl. UNSC 29.6.2018). Als Bürgermeisterin in der Hauptstadt Banjul wurde mit Rohey Malick Lowe, erstmals eine Frau gewählt (KAS 16.5.2018). Die Vereinigte Demokratische Partei unter der Leitung von Außenminister Ousainou Darboe gewann die Mehrheit der Sitze, während die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction of Ex-Präsident Yahya Jammeh weniger als 15 % der Sitze erlangte. In der Zwischenzeit hat die Regierung weitere Fortschritte gemacht bei der eine Reihe von Reformprozessen, unter anderem in den Bereichen Sicherheitssektor Reform und Übergangsjustiz, durchgeführt wurden (UNSC 29.6.2018).

Die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen Gambias ähneln einer Herkulesaufgabe und stehen unter Zeitdruck. Die Bevölkerung erwartet sichtbare Resultate in der Dezentralisierung des Landes, in der Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen sowie in der Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation. Dazu gehört auch ein Sicherheitsgefühl im öffentlichen Raum, die Reform des Sicherheitsapparates, die Aufarbeitung der Schreckenstaten während des Jammeh-Regimes und die sichtbare Entwicklung der Infrastruktur des Landes (KAS 16.5.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624#content_0, Zugriff 18.9.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 18.9.2018

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016

-

HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html, Zugriff 18.9.2018

-

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 4.9.2018

-

LHB - Law Hub Gambia (2018): Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC) Act,

https://www.lawhubgambia.com/truth-reconciliation-reparations-commission/, Zugriff 27.9.2018

-

UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff 6.9.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016

2. Sicherheitslage

Laut France Diplomatie wird im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen (FD 18.9.2018; vgl. BMEIA 18.9.2018), vor allem in entlegenen Teilen entlang der südlichen Grenze zum Senegal (BMEIA 18.9.2018). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Angesichts möglicher terroristischer Aktivitäten in der ganzen Region Westafrika können jedoch auch in Gambia Anschläge gegen westliche Einrichtungen oder Staatsangehörige nicht ausgeschlossen werden (AA 18.9.2018). Im Rest des Landes wird ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgerufen (BMEIA 18.9.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624#content_0, Zugriff 18.9.2018

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.9.2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.9.2018

-

FD - France Diplomatie (18.9.2018): Conseils par pays, Gambie, Sécurité,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/gambie/, Zugriff 18.9.2018

3. Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung garantiert allen Bürgern den Zugang zu einer unabhängigen Justiz und das Recht auf Verteidigung (EASO 12.2017).

Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 kündigte Barrow an, dass er Jammehs Entscheidung, Gambia den Internationalen Strafgerichtshof zu verlassen, rückgängig machen werde (EASO 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Er ernannte einen ehemaligen Sonderbeauftragten und Staatsanwalt des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda auf die höchste Position der gambischen Justiz. Barrow erklärte, dies seien Zeichen der Unabhängigkeit der Justiz und Schritte auf dem Weg zur institutionellen und rechtlichen Reform (EASO 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018).

Im ersten Amtsjahr hat die Regierung Barrows eine Justiz- und Verfassungsreform angestoßen (AA 3.8.2018). Auch Amnesty International forderte Ende April 2017 die Regierung auf, Reformen durchzuführen und mehr Mittel in folgenden Bereichen der Justiz bereitzustellen: die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz zu stärken; Organisationen wie die National Agency for Legal Aid (NALA), die Gambia Bar Association und die Female Lawyers Association Gambia zu unterstützen; sicherzustellen, dass Folter als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen wird (EASO 12.2017).

Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren. Von Februar bis November 2017 ernannte Barrow neue Richter am Obersten Gerichtshof (FH 1.2018; vgl. EASO 12.2017; HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018), ein Schritt, welchen die Gambia Bar Association lobte (FH 1.2018). Die Richter verpflichteten sich, das Justizsystem zu reformieren und seine Glaubwürdigkeit wiederherzustellen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-

EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 18.9.2018

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html, Zugriff 18.9.2018Zugriff 18.9.2018

-

HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 18.9.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html, Zugriff 18.9.2018

4. Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt auf Einladung des Präsidenten weiterhin im Land (USDOS 20.4.2018).

Die Gambia Armed Forces - GFA (Streitkräfte) ist für die externe Verteidigung zuständig und steht unter der Aufsicht des Oberbefehlshabers der Streitkräfte und Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat (USDOS 20.4.2018; vgl. EASO 12.2017). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (EASO 12.2017). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 20.4.2018; vgl. EASO 12.2017). Die Abteilung für Einwanderung fällt in die Zuständigkeit des Innenministeriums und ist für Migration und Grenzkontrolle zuständig. Straflosigkeit war unter dem Jammeh-Regime weit verbreitet. Ehemalige Beamte der NIA (Geheimdienst) stehen wegen Foltervorwürfen vor Gericht (USDOS 20.4.2018).

Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. EASO 12.2017; USDOS 20.4.2018). Laut Menschenrechtsorganisationen unterhielt die NIA ihre eigenen Haftanstalten.

Menschenrechtsorganisationen und die Opposition warfen der NIA wiederholt Verbrechen wie übermäßige Gewaltanwendung, illegale Verhaftung, Folter und Tötung vor. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIS verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen (EASO 12.2017). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018). Selbst nach dem Regierungswechsel gibt es Berichte über die Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Innerhalb des Innenministeriums wurde eine Stelle geschaffen, die Vorwürfe wegen Fehlverhaltens und Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte untersucht (EASO 12.2017).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff 18.9.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 18.9.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html, Zugriff 18.9.2018

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam foltern, schlagen und misshandeln (USDOS 20.4.2018). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Januar 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 3.8.2018). Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert (EASO 12.2017).

Quellen:

-

EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 18.9.2018

-

HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 18.9.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html, Zugriff 18.9.2018

6. Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um, jedoch haben Beamte manchmal ungestraft korrupte Praktiken angewandt (USDOS 20.4.2018).

* Die neue Regierung hat Initiativen zur Verringerung der Korruption ergriffen, die nach wie vor ein ernsthaftes Problem darstellt. Eine Untersuchungskommission prüft die Verwendung staatlicher Mittel durch den ehemaligen Präsidenten Jammeh für private Zwecke und friert sein Vermögen ein. Die Herausforderungen bleiben jedoch bestehen. Die Bevölkerung fordert nach wie vor Gesetze zur Einrichtung einer Anti-Korruptionskommission und zur Abgabe von Vermögenserklärungen durch Regierungsbeamte. Es gibt derzeit kein Gesetz zum Schutz von Informanten, und im Juni 2017 kam es bereits zu Verhaftung eines Beamten (FH 1.2018). Im August setzte die Regierung von Barrow eine Untersuchungskommission ein, um die finanziellen Transaktionen des ehemaligen Präsidenten Jammeh zu untersuchen (USDOS 20.4.2018).

* Die Regierungsgeschäfte sind im Allgemeinen undurchsichtig, aber 2017 wurden Schritte zur Verbesserung der Transparenz unternommen. Regierungsbeamte sind nun verpflichtet, Vermögenserklärungen an den Bürgerbeauftragten abzugeben, aber die Erklärungen sind nicht öffentlich und medienwirksam; Barrow hat diese Zurückhaltung von Informationen verteidigt und auf Bedenken des Datenschutzes hingewiesen. Es gibt weit verbreitete Behauptungen über Korruption in öffentlichen Beschaffungsprozessen (FH 1.2018).

* Im Jahr 2017 wurde Gambia im von Transparency International veröffentlichten Korruptionsindex auf Platz 130 von 180 Ländern platziert (TI 2018).

Quellen:

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html, Zugriff 18.9.2018Zugriff 18.9.2018

-

TI - Transparency International (2018): Gambia, Corruption Perception Index 2017, https://www.transparency.org/country/GMB, Zugriff 19.9.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html, Zugriff 18.9.2018

7. Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 20.8.2018).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (20.8.2018): The World Factbook

-

Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.9.2018

8. Allgemeine Menschenrechtslage

* Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017).Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung und FGM; Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 20.4.2018).

* Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert (HRW 18.1.2018). Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017).

* Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 3.8.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018). Tageszeitungen veröffentlichten regierungskritische Artikel, ohne Angst vor Vergeltung. Radiosender strahlen regelmäßig Sendungen mit politischem und zivilen Diskursen aus (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).

* Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der "Gambia Press Union". In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 3.8.2018). Allerdings hat die Regierung noch keine Gesetzesänderungen vorgenommen, die eine Genehmigung für öffentliche Kundgebungen erfordern, was eine Verletzung der Versammlungsfreiheit darstellt (HRW 18.1.2018). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze. Eine Reihe von Journalisten kehrten in das Land zurück, nachdem sie wegen Schikanen oder drohender Inhaftierungen unter der früheren Regierung ins Exil geflohen waren (AI 22.2.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 18.9.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 18.9.2018

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html, Zugriff 18.9.2018Zugriff 18.9.2018

-

HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 18.9.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html, Zugriff 18.9.2018

8.1. Opposition

* Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen (AA 3.8.2018). Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 lag die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im April 2017 bei 42,7 % und damit deutlich unter dem Wert von 59 % bei den Präsidentschaftswahlen vier Monate zuvor. Die Koalition der Oppositionsparteien, die Adama Barrow zum Wahlsieg bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2016 verhalf, war vor den Wahlen zusammengebrochen. Die UDP, die Partei von Adama Barrow, gewann die Wahl und gewann 31 der 53 Sitze , übernahm die absolute Mehrheit und verdrängte die APRC von Jammeh. Die ehemalige Regierungspartei von Ex-Präsident Jammeh erlitt schwere Verluste und gewann nur fünf Sitze (EASO 12.2017; FH 1.2018). Die anderen Sitze verteilen sich wie folgt: NFP fünf Sitze, GDC fünf Sitze, PDOIS vier Sitze, PPP zwei Sitze, ein unabhängiger Einzelsitz (EASO 12.2017).

* Eine Reihe anderer Oppositionsgruppen waren bei den Wahlen vertreten. Zuvor hatte die APRC unter Jammeh über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten die Legislative dominiert. Politisierte Sicherheitskräfte hatten die Opposition während der Wahlzeit 2016 unterdrückt. Getrennt davon ließ Barrow kurz nach seinem Amtsantritt Dutzende von politischen Gefangenen frei (FH 1.2018).

* Gambia hielt am 6.4.2017 friedliche Parlamentswahlen ab, wobei die meisten Sitze von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) gewonnen wurden. Barrow war UDP-Mitglied, als er bei den Präsidentschaftswahlen 2016 in die Spitze der Oppositionskoalition gewählt wurde. Nach Jammehs Wahlniederlage und insbesondere nach seiner Abreise ins Exil ließen gambische Gerichte und Gefängnisse Dutzende von Menschen frei, die während Jammehs Amtszeit zu Unrecht inhaftiert waren. Dazu gehörte auch der Oppositionsführer Ousainou Darboe, der eine dreijährige Haftstrafe verbüßte, nachdem er während eines friedlichen Protestes 2016 festgehalten wurde (HRW 18.1.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 20.9.2018

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EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 20.9.2018

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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html, Zugriff 18.9.2018Zugriff 20.9.2018

-

HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 20.9.2018

9. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht den internationalen Standards, sie blieben weiterhin schlecht und sind problematisch, da es den Gefangenen an angemessener Unterkunft, Hygiene, Nahrung und medizinischer Versorgung fehlt (AA 3.8.2018; vg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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