Entscheidungsdatum
14.06.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W117 2210690-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:
IFA: 560816010/160579882, über die weitere Anhaltung von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. 560816010 - 181089535 wurde die Schubhaft angeordnet. Der Beschwerdeführer wird seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung am 10.12.2018 hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft mit mündlich verkündetem Erkenntnis W140 2210690 wie folgt entschied:
"II. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft vom 15.11.2018 bis zum 10.12.2018 für rechtmäßig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen."
Mit in der Verhandlung vom 14.03.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W112 2210690-2, stellte die zuständige Einzelrichterin gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Mit weiterem in der Verhandlung vom 25.04.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis W112 2210690-3 stellte die zuständige Einzelrichterin wiederum gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Zu Letzt stellte das Bundesverwaltungsgericht mit in der Verhandlung vom 23.05.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis W112 2210690-4 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Auf der Tatsachenebene hielt die zuständige Einzelrichterin fest:
Der volljährige Beschwerdeführer ist INDISCHER Staatsangehöriger, nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er macht keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität und seinen Dokumenten. Er bringt keine Dokumente in Vorlage.
Es kann nicht festgestellt werden, wann er nach Österreich eingereist ist. Sein am 19.07.2011 gestellter erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2011 abgewiesen und der Beschwerdeführer nach INDIEN ausgewiesen. Der Asylgerichtshof wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurück. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Er kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Der Beschwerdeführer schlug am Tag nach der Bescheidzustellung die Grundversorgung aus, erschien nicht zum Transport in eine andere Grundversorgungsstelle, begründete eine Obdachlosenmeldeadresse und lebte im Verborgenen bei Freunden in WIEN. Er trat nach der Anforderung einer neuen Asylverfahrenskarte, obwohl nicht festgestellt werden kann, dass er die alte tatsächlich verloren hatte, am 11.08.2011 nicht mehr an die Behörden heran. Er bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit.
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 21.09.2011 wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich bestraft, zahlte aber die Geldstrafe nicht. Er befand sich von 21.09.2011 bis 14.12.2011 in Schubhaft, wurde aber mangels Heimreisezertifikats aus der Schubhaft entlassen. Er trat in der Schubhaft in den Hungerstreik.
Der Beschwerdeführer verfügte von 10.01.2012 - 19.12.2012 mit Unterbrechungen über eine Meldeadresse in einem Massenquartier in WIEN; es kann nicht festgestellt werden, dass er dort auch wohnte. Er war danach bis zur Stellung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz am 06.04.2014 unbekannten Aufenthalts, lebte bei Freunden und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens Österreich jemals verlassen hat.
Sein am 06.04.2014 gestellter zweiter Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen; das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.06.2016 als unbegründet ab. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Er kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Der Beschwerdeführer wurde im zweiten Asylverfahren wieder in die Grundversorgung aufgenommen, nach zwei Verwarnungen aus disziplinären Gründen aber in ein anderes Quartier überstellt, das der Beschwerdeführer verließ. Er begründete im zweiten verwaltungsbehördlichen Asylverfahren eine Meldeadresse im selben Haus wie 2012, an der er mit einer Unterbrechung bis zur amtlichen Abmeldung am 18.08.2017 gemeldet war; es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals dort lebte. Der Beschwerdeführer lebte vielmehr im Verborgenen und entzog sich dadurch nach Ende der Grundversorgung dem Zugriff der Behörden.
Der Beschwerdeführer ist betreffend INDIEN nicht ausreisewillig. Er kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen nicht nach. Er weigerte sich in der Einvernahme zur Erlangung des Heimreisezertifikates am 25.04.2016 Antworten zu geben und den HRZ-Antrag auszufüllen.
Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 15.11.2018 die Schubhaft verhängt; diese hielt das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 19.11.2018 gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Schubhaftbeschwerde mit Erkenntnis vom 10.12.2018 als unbegründet ab und gab der Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme zuvor statt. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer trat am Tag nach der Schubhaftverhängung in den Hungerstreik, bis er am 19.11.2018 seinen dritten Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft stellte, den er auf die Fluchtgründe aus dem ersten Antrag 2011 stützte. Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz mit Bescheid vom 28.11.2018 ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 01.02.2019 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
Der Beschwerdeführer verweigerte am 15.11.2018 die Beantwortung von Fragen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und das Ausfüllen des HRZ-Antrages. Er wurde am 06.12.2018 der INDISCHEN Botschaft vorgeführt; dabei war er unkooperativ und machte kaum Angaben. Die Identifizierung des Beschwerdeführers in INDIEN ist nötig. Es wurde in seinem Verfahren mehrfach urgiert. Er wurde am 12.04.2019 erneut der INDISCHEN Botschaft vorgeführt. Diese gab an, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers am 06.12.2018 nicht authentisch war. Der Beschwerdeführer war auch beim Termin am 12.04.2019 wenig kooperativ und verweigerte die Unterschrift am Formular der Botschaft. Dadurch verlängert sich die Dauer des Identifizierungsverfahrens. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.
Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Schlafbeschwerden im Rahmen einer Anpassungsstörung, Haarausfall und Parodontose gesund und haftfähig. Er befindet sich seit 15.11.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird.
Der Beschwerdeführer bemühte sich nie um die freiwillige Ausreise oder um die Ausstellung von Dokumenten. Er ist nicht ausreisewillig. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft im Bundesgebiet untertauchen oder unrechtmäßig zB nach ITALIEN oder DEUTSCHLAND weiterreisen und seine Abschiebung vereiteln würde. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich, er war in Österreich nicht legal erwerbstätig und verfügte über keinen gemeldeten Wohnsitz. Er hat ein soziales Netz, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde."
Beweiswürdigend bezog sich die zuständige Einzelrichterin auf die zitierten Vorentscheidungen und beurteilte rechtlich den Sachverhalt wie folgt:
"(...)
Im Falle des Beschwerdeführers liegt erhebliche Fluchtgefahr vor: Er vereitelte die Abschiebung seit siebeneinhalb Jahre durch das Stellen von Folgeanträgen, die Nichtvorlage von Dokumenten, Untertauchen im Bundesgebiet, unzutreffende Aussagen zu seinen Dokumenten und unterschiedliche Angaben zu seiner Identität sowie Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates; überdies trat er in Schubhafthaft zwei Mal in den Hungerstreik (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Er stellte einen Folgeantrag aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde (§ 76 Abs. 3 Z 4 und 5 FPG). Er verfügt über keine Bindungen im Bundesgebiet, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstehen (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).
Es besteht erhebliche Fluchtgefahr.
Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte auf Grund des jahrelangen Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, zumal eine durchführbare Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG).
Mit der Ausstellung eines Heimreiszertifikates und der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist auf Grund der Mitteilung des Bundesamtes vom 22.05.2019 mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.
Auch die über sechs Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig. Dabei ist auch das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit zu berücksichtigen.
Auch die über sechs Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gem. § 80 Abs. 4 Z 1 FPG rechtmäßig: Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Der Beschwerdeführer brachte nicht nur nie Dokumente in Vorlage, er verweigerte auch das Ausfüllen des Heimreisezertifikatsantrages und die Abgabe einer Unterschriftenprobe zur Identifizierung auf der INDISCHEN Botschaft, wodurch sich das Identifizierungsverfahren in INDIEN verlängert. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist daher rechtmäßig, zumal sie auf die Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers zurückzuführen ist."
Die Verwaltungsbehörde legte fristgerecht den Akt zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und führte im Rahmen der Stellungnahme zur Frage der Erlangung eines Heimreisezertifikates aus:
"Bis dato langte keine Mitteilung diesbezüglich ein. Die Bekanntgabe eines Ergebnisses wurde von der BFA-Direktion, Abt. B/II zuletzt am 6.6.2019 persönlich urgiert.
Die Ausstellung eines Ersatzdokumentes durch die Indische Botschaft ist nach wie vor nicht als aussichtslos zu betrachten, solange keine definitive Absage erteilt wird."
Am 13.06.2019 übermittelte die Verwaltungsbehörde den beabsichtigten Abschiebetermin - die Abschiebung findet in einer Woche statt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Feststellungen:
Der vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Vorerkenntnis vom 23.05.2019, W112 2210690-4, zugrunde gelegte Sachverhalt, welcher im Rahmen obigen Verfahrensganges zitiert wurde, wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.
Ebenso werden die Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Aktenvorlage hinsichtlich der Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates - gleichfalls bereits im Verfahrensgang zitiert - zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.
Ergänzend wird daher folgendes festgehalten:
Es hat sich also keine für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechende Änderung ergeben. Im Gegenteil: Da die Abschiebung in einer Woche stattfinden wird und der Beschwerdeführer durch dieses Erkenntnis davon in Kenntnis gesetzt ist, ist die ohnehin schon erhebliche Fluchtgefahr als noch größer einzuschätzen. Die Bemühungen der Verwaltungsbehörde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates haben zur Terminisierung eines konkreten Abschiebetermins geführt.
Beweiswürdigung:
Hinsichtlich der vom angeführten Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffenden Ausführungen zu verweisen - die angeführten Sachverhaltsparameter sind unzweifelhaft der Aktenlage zu entnehmen und ist der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung weder den inhaltlich deckungsgleichen Erwägungen der Vorerkenntnisse, auf welchen das letzte Erkenntnis aufbaut, noch jenen des letzten Erkenntnisses selbst entgegengetreten - auch hatte der Beschwerdeführer keine weitere Schubhaftbeschwerde erhoben.
Die Verwaltungsbehörde hatte mit ergänzendem Email vom 13.06.2019 den Abschiebetermin bekannt gegeben.
In diesem Sinne war auch die Feststellung, es habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt keine Änderung auf Tatsachenebene ergeben, welche für eine Freilassung des Beschwerdeführers spreche, zu treffen bzw. sogar der Schluss zu ziehen, dass sich nun nach Inkenntnissetzung vom Abschiebetermin die Gefahr des Untertauchens noch weiter vergrößert hat.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A. (Fortsetzung der Schubhaft):
Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß
Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Zur Judikatur:
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits umfassend den angeführten Vorerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes und der Aktenvorlage zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, keine für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; dies aber bedeutet, dass die in den Vorerkenntnissen vorgenommene rechtliche Beurteilung, welche von erheblicher Fluchtgefahr ausgeht, weiterhin volle Gültigkeit aufweist.
In diesem Sinne wird die im Rahmen des Verfahrensganges zitierte rechtliche Beurteilung des Vorerkenntnisses zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben.
Damit ist jedenfalls auch aktuell § 76 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt anzusehen und kam die Anwendung eines gelinderen Mittels auch aktuell wegen der erheblichen Fluchtgefahr nicht in Frage.
Vor dem Hintergrund der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung erübrigen sich weitere über das Vorerkenntnis hinausgehende Überlegungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit; der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass sich die vom Beschwerdeführer zu vertretende Dauer der Schubhaft immer noch im unteren Bereich der möglichen Maximaldauer bewegt.
Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.
Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ausreisewilligkeit, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2210690.5.00Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019