RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2018/16/0144

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §33 Abs3
FamLAG 1967 §13
FamLAG 1967 §26 Abs1

Rechtssatz

Wenn Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für einen näher genannten Zeitraum ist, nicht jedoch etwa die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 13 Abs. 1 FLAG, kann die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht im Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt werden (Hinweis VwGH 22.2.2012, 2012/16/0028, und 29.8.2013, 2013/16/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160144.L01

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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