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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
Die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach § 279 Abs. 1 BAO (insoweit ergab sich keine Änderung gegenüber der Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 289 Abs. 2 BAO idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform - FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) erfasst zweifelsfrei auch die Befugnis, eine meritorische Entscheidung der Abgabenbehörde über einen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes unzulässigen Antrag dahingehend abzuändern, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 24.2.2011, 2011/16/0020, und VwGH 2.3.2006, 2002/15/0017). Ob es sich dabei um einen unzulässigen Antrag (wie etwa einen bei der Abgabenbehörde gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) handelt, über den die Abgabenbehörde meritorisch entschieden hat, oder um eine bei zweistufigem Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden vorgesehene Berufung, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz meritorisch entschieden hat, ist nicht ausschlaggebend. Hat das Verwaltungsgericht daher im Revisionsfall die von der Revisionswerberin mit Berufung bekämpfte Erledigung des Bürgermeisters als Nichtbescheid gesehen, weil es diese Erledigung an eine bestimmte im Zeitpunkt der Erledigung nicht mehr bestehende Verlassenschaft gerichtet ansah, und die Berufung deshalb als unzulässig gewertet (vgl. dazu etwa VwGH 30.3.2006, 2004/15/0005), so hat es folgerichtig im Rahmen seiner Änderungsbefugnis nach § 279 Abs. 1 BAO mit Erkenntnis den vor ihm bekämpften, über die Berufung meritorisch absprechenden Bescheid des Gemeinderates abgeändert.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160091.L00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019