RS Vwgh 2019/4/29 Fe 2018/16/0001

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Index

L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106
ParkgebührenG Slbg §12 Abs1 litc
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein wesentliches Tatbestandselement des § 103 Abs. 2 KFG, dass einem Beschuldigten die Verletzung der dort normierten Auskunftspflicht "als Zulassungsbesitzer" zur Last gelegt wird, sodass es einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Strafbescheides oder des Straferkenntnisses aufscheint (vgl. etwa VwGH 29.4.2003, 2002/02/0203, VwGH 9.3.2001, 97/02/0067). Nichts anderes gilt auch für die Bestrafung nach § 12 Abs. 1 lit. c des Salzburger Parkgebührengesetzes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FE2018160001.H08

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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