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L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SalzburgNorm
ParkgebührenG Slbg §12 Abs1 litaRechtssatz
Die Angabe des bestimmten Ortes im Sinn des § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes muss nicht jenes Maß an Genauigkeit aufweisen, das für eine im ruhenden Verkehr begangene Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 1 lit. a des Salzburger Parkgebührengesetzes im Zusammenhang mit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG gefordert wird (vgl. VwGH 20.4.2001, 2001/02/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FE2018160001.H05Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019